Dienstordnung der Landeskanzlei
                            Dienstordnung  der Landeskanzlei (Do LKA)  Vom 12. November 2024 (Stand 25. November 2024)  Die Landschreiberin des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  15  Abs.  1 des Gesetzes vom 28.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Or  -  ganisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Land  -  schaft   (Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsgesetz   Basel-Landschaft,  RVOG BL) und § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Re  -  gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs-  und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gliederung
                            1  Die Landeskanzlei besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landeskanzlei im engeren Sinn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Führung
                            1  Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt die Landeskanzlei, insbe  -  sondere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung obliegt der 2.  Landschreiberin oder dem 2.  Landschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden der Landeskanzlei im engeren Sinn  ist die Landschreiberin oder der Landschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden des Staatsarchivs ist die Landschrei  -  berin  oder  der  Landschreiber  zusammen  mit   der  Staatsarchivarin  oder  dem  Staatsarchivar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Genehmigt vom Regierungsrat am 12.  November  2024 mit RRB  Nr.  2024-1559.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Austausch mit der Aufsicht
                            1  Es   findet   jährlich   ein   Austausch   zwischen   dem   für   die   Aufsicht   über   die  Landeskanzlei zuständigen Mitglied des Regierungsrats und der Landschreibe  -  rin oder dem Landschreiber statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landratspräsidium wird beigeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung
                            1  Die Landschreiberin oder der Landschreiber legt die detaillierten finanziellen  Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigungen der Mitarbeitenden in einer  Kompetenzregelung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Landeskanzlei im engeren Sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Generelle Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abbildung der Prozesse und Aufgaben
                            1  Prozesse und Aufgaben der Landeskanzlei werden digital erfasst und doku  -  mentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei sind in ihrem Arbeitsbereich dafür ver  -  antwortlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestehende Prozesse und Inhalte in den dafür vorgesehenen Tools zu  aktualisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  neue Prozesse und Inhalte zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsleitungen überprüfen regelmässig die Prozesse und Inhalte, für  die sie verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aktenführung
                            1  Die Aktenführung der Landeskanzlei wird mit einem Geschäftsverwaltungs  -  system (GEVER-System) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Landeskanzlei  stellt  die  Trennung  der  elektronischen  Geschäftsverwal  -  tung   von   Landrat   und   Regierungsrat   durch   technische   und   organisatorische  Massnahmen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landeskanzlei obliegt die Führung einer Geschäftskontrolle zu hängigen  Geschäften, Eingaben und Aufträgen von Landrat und Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kommunikationskanäle
                            1  Die Landeskanzlei verantwortet die kantonsinterne Organisation, den Betrieb  und die Weiterentwicklung für die folgenden Kommunikationskanäle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die kantonale Internetseite;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die kantonalen Social-Media-Kanäle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das kantonale Intranet (Bereich Kommunikation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das interne Informationsmedium für die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikationsorgane
                            1  Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin der systematischen und chrono  -  logischen Gesetzessammlungen folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden in gesetzes  -  technischer und redaktioneller Hinsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung von Erlassen im Mitbe  -  richtsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Veröffentlichung der Erlasse sowie das Pflegen der Gesetzessamm  -  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin des Amtsblatts die Aufgaben ge  -  mäss Verordnung zum Publikationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Aufgaben im Speziellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kanzleidienstleistungen
                            1  Die Landeskanzlei erbringt folgende Kanzleidienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verarbeitung des Postein- und -ausgangs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zuweisung oder die direkte Beantwortung aller Anfragen und Einga  -  ben, einschliesslich Beschwerden an den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Organisation von Anlässen für den Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Weibeldienst an Landratssitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Betrieb der Empfangszone im Regierungsgebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Ordnung der Nutzung und der Vermietung von Räumlichkeiten im Re  -  gierungsgebäude sowie die Betreuung und Bewirtschaftung derselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Beglaubigungen   für   die   Verwendung   im   Verkehr   mit   inländischen   und  ausländischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beglaubigungen für die Verwendung im Verkehr mit inländischen und auslän  -  dischen Behörden dürfen von den sachlich zuständigen Mitarbeitenden unter  -  zeichnet   werden.   Die   Landschreiberin   oder   der   Landschreiber   kann   weitere  Mitarbeitende der Landeskanzlei zur Unterschrift von Beglaubigungen berechti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  106.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Dienstleistungen für den Landrat
                            1  Die Landeskanzlei erbringt für den Landrat einschliesslich seiner Organe fol  -  gende Dienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Vorbereitung,   Durchführung   und   Nachbereitung   der   Sitzungen   ein  -  schliesslich der Protokollführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung des Landratspräsidiums, der leitenden Organe und der Prä  -  sidien   der   landrätlichen   Kommissionen   sowohl   in   fachlichen   Belangen  und in Verfahrensfragen als auch in Fragen der Planung, der Organisati  -  on und der Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Führung der Sekretariate der Kommissionen einschliesslich die Mit  -  wirkung bei der Erstellung von Kommissionsberichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Führung des Sekretariats der Interparlamentarischen Konferenz der  Nordwestschweiz   (IPK  NWCH)   sowie   weiterer   interparlamentarischer  Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Bewirtschaften der Personendaten und die Auszahlungen des Tag  -  gelds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dienstleistungen für den Regierungsrat
                            1  Die Landeskanzlei erbringt für den Regierungsrat folgende Dienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Regierungsrats  -  sitzungen einschliesslich der Protokollführung sowie das Ausstellen der  Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Führung eines Pendenzenverzeichnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung des Regierungsrats in Fragen der Planung, der Organisati  -  on und der Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Umsetzung   des   Öffentlichkeitsprinzips   für   die   Belange   des   Regie  -  rungsrats sowie die weiteren Pflichten, die ihr in der Informations- und  Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Sicherstellung der Repräsentation bei offiziellen Anlässen sowie auf  interkantonaler oder grenzüberschreitender Ebene, bei Bedarf in Beglei  -  tung einer Standesweibelin oder eines Standesweibels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei erbringt hinsichtlich der Aussenbeziehungen des Kantons  in Beratung und Unterstützung des Regierungsrats folgende Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination der Interessenvertretung des Kantons gegenüber dem  Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination und Vertretung in interkantonalen Regierungskonferen  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination und Vertretung in Gremien der regionalen und grenz  -  überschreitenden Zusammenarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  162.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Führung des Sekretariats der Nordwestschweizer Regierungskonfe  -  renz (NWRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Politische Rechte
                            1  Die Landeskanzlei ist zuständig für die Abwicklung aller mit der Ausübung  von politischen Rechten in Beziehung stehenden Geschäfte nach dem Gesetz  über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landeskanzlei obliegen betreffend Wahlen und Abstimmungen folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination und Durchführung der eidgenössischen und der kanto  -  nalen Wahlen und Abstimmungen in Zusammenarbeit mit der Bundes  -  kanzlei und den Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Antragstellung beim Regierungsrat zu allen Sachgeschäften betref  -  fend   Wahlen   und   Abstimmungen   einschliesslich   Stimmrechtsbeschwer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Erstellen der Abstimmungserläuterungen sowie der Erklärvideos zu  Wahlen und Abstimmungen auf Basis der Erläuterungen der zuständigen  Direktion zum Abstimmungsgegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kommunikation
                            1  Die Landeskanzlei ist im Bereich der externen Kommunikation für folgende  Aufgaben zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination von Anfragen seitens Medien und der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Information über die Beschlüsse des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung des Landrats und des Regierungsrats in der Öffentlichkeits  -  arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Digitale Dienstleistungen
                            1  Die Landeskanzlei ist für den behördenübergreifenden Betrieb, die Weiterent  -  wicklung und den Support eines zentralen Zugangs zu den digitalen Behörden  -  dienstleistungen des Kantons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskanzlei stellt folgende behördenübergreifende digitalen Dienstleis  -  tungen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Online-Service-Plattform inkl. BL-Konto;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungsverzeichnis mit Informationen zu Dienststellen, Leistungen und  Behördengängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  BL-Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landeskanzlei stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vertretung der In  -  teressen gegenüber kantonsübergreifenden Gremien sowie Gemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  120  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Unterstützende Dienste
                            1  Die Landeskanzlei berät und unterstützt die Ombudsstelle, die Aufsichtsstelle  Datenschutz und die Finanzkontrolle in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Human Resources (HR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Controlling und Rechnungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Digitale Transformation und Organisationsentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Führung
                            1  Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar führt das Staatsarchiv, insbeson  -  dere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stellvertretung   obliegt   der   stellvertretenden   Staatsarchivarin   oder   dem  stellvertretenden Staatsarchivar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aktenführung
                            1  Die  Aktenführung  des  Staatsarchivs  wird  mit   einem  Geschäftsverwaltungs  -  system (GEVER-System) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erledigung seiner Kernaufgaben setzt das Staatsarchiv entsprechen  -  de Fachanwendungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Archivierung
                            1  Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv der kantonalen Verwaltung und fun  -  giert   als   Fachstelle   für   Fragen   der   digitalen   Archivierung   und   Aktenführung  nach   Archivierungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    und   GEVER-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Es   erbringt   folgende  Dienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen und weite  -  rer Stellen bei der Organisation ihrer Aktenführung und bei der Archivie  -  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen bei der Ein  -  führung eines kantonalen GEVER-Systems (Fachstelle Aktenführung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Koordination und Überprüfung der ordnungsgemässen Aktenführung  und Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen sowie deren  regelmässige   Übernahme   ins   Staatsarchiv   einschliesslich   der   Archivie  -  rung von archivwürdigen Unterlagen natürlicher und juristischer Personen  des Privatrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  140.13  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Übernahme sämtlicher Informationen, welche die archivierten Unterla  -  gen beschreiben und zu Erschliessungsdaten verarbeitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die langfristige Erhaltung und Zugänglichmachung aller archivierter Un  -  terlagen, unabhängig von ihrer originalen Ausprägung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Benutzung archivierter Unterlagen
                            1  Das Staatsarchiv ermöglicht den Zugang zu archivierten Unterlagen gemäss  Archivierungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    unter Einhaltung des Informations- und Datenschutzge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv unterstützt die kantonale Verwaltung, Private und die Öf  -  fentlichkeit bei der Benutzung archivierter Unterlagen mittels folgender Dienst  -  leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung zu den Angeboten im Lesesaal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auskunftserteilung und Beratung bei der Recherche nach Archivgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bestellung von physischen Archivunterlagen und Einsichtnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zeitlich befristete Ausleihe von abgelieferten Unterlagen an die jeweilige  Dienststelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einsichtnahme in digitalisierte Bestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betrieb und Ausbau des digitalen Lesesaals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar regelt die Benutzung der öffentli  -  chen Räume des Staatsarchivs (Lesesaal, Fachbibliothek, Gruppenarbeitsräu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vermittlung und Förderung regionaler Geschichtsforschung
                            1  Das   Staatsarchiv   ermöglicht   mittels   verschiedener   archivpädagogischer  Angebote  die  Vermittlung  der  archivierten  Unterlagen  für  verschiedene  Ziel  -  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv fördert die Erforschung der Geschichte des Kantons durch  verschiedene Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2024  25.11.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024.051  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.11.2024  25.11.2024  Erstfassung  GS 2024.051  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.051