Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg  Vom 8. August 2000 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Andil», Liesberg, bestehend aus den Parzellen Nr. 1789, 1790,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1792, 1794, 1795, 1797 - 1799, 1803 - 1805, 1841 - 1848, 1850 - 1857, 1859,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1862 - 1865, 1867 - 1880, 1884 - 1888, 1890 - 1894, 2799, 2955, sowie Teilflä  -  chen von Parzellen Nr. 1898 und 1899, wird als Objekt von nationaler Bedeu  -  tung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Land  -  schaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei  der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 24,86 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung des Gebietes als Amphibienlaichgebiet von na  -  tionaler   Bedeutung,   insbesondere   der   wertgebenden   Populationen   von  Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung der aufgeschlossenen Schichtfolge der anstehenden Gesteine  als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte, der Pfeifengras-  und Feuchtwiesen, der Staudenfluren, der Weiher sowie der standortge  -  mässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung ungedüngter Magerwiesen sowie extensiv ge  -  nutzter Blumenwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem  Tot- und Altholzanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Quellfluren, Weiher  und Tümpel samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung   und   Förderung   der   geschützten   Arten   sowie   der   Tier-   und  Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere Pionierarten, wärmelieben  -  de Arten, Arten der Magerwiesen und Arten der Feuchtstandorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Not  -  fallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klet  -  tern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen oder Schiessübungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie im Ausbringen von Düngemitteln im Grubenbereich,  auf Feuchtstandorten, auf Magerwiesen sowie entlang von Waldrändern  und Gewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil  -  ligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erstellen neuer Wege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht  enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   Pflege-  und Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Weiterführung der bestehenden Deponie gemäss den rechtskräftigen Be  -  willigungen sowie der Unterhalt der bestehenden Wege bleiben gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nutzung   und   Unterhalt   des   bestehenden   Gebäudes   auf   Parzelle   Nr.   2799  bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten   Dritten   übertragen   werden.   Im   Waldareal   erfolgt   die   Aufsicht   durch   den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der Naturschutzfachstelle erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bil  -  det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebie  -  tes. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen sind den Schutzzielen ge  -  mäss Bewirtschaftungsvereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist periodisch von der kantonalen Naturschutz  -  fachstelle zu überprüfen und bei Bedarf im Einvernehmen mit den Grundeigen  -  tümern anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.08.2000  01.10.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 6  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.08.2000  01.10.2000  Erstfassung  GS 33.1317
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, lit. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1317