Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
                            Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des  Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der  geschützten Naturdenkmäler  Vom 20. September 1977 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Natur- und  Heimatschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Feuchtbiotop   Hefleten,   Zunzgen,   Felderregulierungsparzelle   Nr.   2/60.6  (ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum  der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Natur  -  denkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Schutzziel   ist   die   Erhaltung   des   Feuchtbiotopes   für   eine   ungefährdete,  natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fan  -  gen, Töten und Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind  an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be  -  fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 790.1, GS 22.641  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterhalt   und   Pflege   obliegen   der   Gemeinde   Zunzgen,   die   jedoch   die   er  -  wachsenden   Aufgaben   dem   Vogelschutzverein   Zunzgen   und   ihrem   Förster  übertragen kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.1977  20.09.1977  Erlass  Erstfassung  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 4 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.09.1977  20.09.1977  Erstfassung  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, lit. c. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546