Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
                            Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des  Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen, in das Inventar der  geschützten Naturdenkmäler  Vom 26. September 1977 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 9 der Verordnungvom 30. April 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Natur- und  Heimatschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Feuchtbiotop Eimatt, Rümlingen, Parzelle Nr. 121 (Teil westlich des Ha  -  senbächlis,ca. 1400 m²), Eigentum der Bürgergemeinde Häfelfingen, wird in  -  das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete,  natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:  -  gen, Töten und Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind  an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be  -  fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 790.1, GS 22.641  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Rümlingen, die jedoch die er  -  wachsenden Aufgaben delegieren kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1977  26.09.1977  Erlass  Erstfassung  GS 26.552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 4 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.552
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.09.1977  26.09.1977  Erstfassung  GS 26.552
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, lit. c. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.552