Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal
                            1  Normalarbeitsvertrag  für Hauspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 25. November 1985  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  359  des  Schweizer  ischen  Obligationenrechts  vom  30.  März  1911   2)    und  §  10  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Obligationenrecht vom 27. Dezember 1911   3)  ,  erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    bestehenden  und  neu  zu  begründenden  Arbeitsverhältnisse  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  (nachfol-  gend  Hauspersonal)  beiderlei  Geschl  echts,  die  in  einem  privaten  oder  kollektiven Haushalt (zum Beispiel He  im, Pension, Anstalt, Krankenhaus)  ausschliesslich oder überwiegend hauswi  rtschaftliche Arbeiten verrichten,  finden die Bestimmungen dieses  Normalarbeitsvertrages Anwendung.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mmungen  des  Normal  arbeitsvertrages  abweichen,  bedürfen  –  soweit  das  Ge  setz  sie  überhaupt  zulässt  –  der  schriftlichen Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)    für Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer;  b)    für   die   durch   die   kantonale     Haushaltlehrkommission   betreuten  Haushaltlehrverhältnisse;  c)    für hauswirtschaftliche Arbeitneh  mer, die dem öffentlichen Recht des  Bundes,   der   Kantone,   einem   Ge  samtarbeitsvertrag   oder   einem  besonderen Normalarbeitsve  rtrag unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1)  Als   Hauspersonal   gelten  alle   Personen,   die   voll-   oder   teilzeitig   im  Hausdienst,   u.a.   als   Hausbeamtinne  n,   Haushälterinnen,   Gesellschafte-  rinnen, Hausgehilfinnen, Kindermädch  en, Köche, Köchinnen, Haus- oder  Küchenburschen,  Zimmer-  oder  Küch  enmädchen,  Volontär-  oder  Au-  Pair-Angestellte, Spetterinnen, Putzfra  uen, Glätterinnen, Flickerinnen und  Kundennäherinnen  gegen  Entgelt  besc  häftigt  sind,  gleichgültig,  ob  sie  beim Arbeitgeber oder auswärts wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3)  Der  Arbeitgeber  hat  dem  Hauspersona  l  ein  Exemplar  dieses  Normal-  arbeitsvertrages auszuhändigen. Dieser   Normalarbeitsvertrag kann bei der  Staatskanzlei in Aarau bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4)  Neben diesem Normalarbeitsvertrag ge  lten die einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen,    wie    zum    Beispiel      Alters-    und    Hinterlassenenver-  sicherung   6)    /  Invalidenversicherung   7)    /  Erwerbsersatzordnung  für  Wehr-  und  Zivildienstpflichtige   8)    (AHV/IV/EO),  Bundesgesetz  über  die  berufli-  che  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  (BVG)   9)  ,  Bundes-  gesetz über die Unfallversicherung (UVG)   10)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbe  itsverhältnis ist das Arbeitsgericht  zuständig, in dessen Bezirk der Bekl  agte wohnt oder der Arbeitsort liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 831.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 831.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 832.20  b  epflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsgericht befugt, der fehlbaren Pa  rtei die Gerichts- oder Parteikosten  ganz oder teilweise sowie eine Busse aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  in  ihren  gegenseitigen  Beziehun-  gen  die  Regeln  des  Anstandes  und  der  Achtung  der  Persönlichkeit  sowie  die Pflicht der Verschwiegenheit zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gene Arbeit sorgfältig auszuführen  und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  hkeit  des  Hauspersonals,  namentlich  auch  die  körperliche  und  seelische  In  tegrität,  zu  achten  und  zu  schützen.  Dies gilt insbesondere gegenüber  dem jugendlichen Hauspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  t  der  Arbeitgeber  auf  die  Inte-  ressen des Hauspersonals ange  messen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  trifft  der  Arbeitgeber  die  not-  wendigen und zumutbaren Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  dem Stellenantritt zwischen den Parteien klar vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ag, sonst der orts- und berufsübliche  Ansatz. Er ist auf Ende eines jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Logis,  Wasch-  und  Badegelegenheit  sowie  Pflege  der  Wäsc  he.  Das  Essen  muss  gesund  und  ausreichend  sein,  der  allgemeinen  Führung  des  Hausha  ltes  entsprechen  und  zu  geregelten  Zeiten  verabfolgt  werden.  Das  in  Ha  bende  Hausperso-  nal  hat  Anspruch  auf  ein  eigenes,  verschliessbares  Zimmer.  Dieses  muss  den    gesundheitspolizeilichen    Anfo  rderungen    entsprechen,    wohnlich  eingerichtet  sein,  ein  Fenster  ins  Frei  e  haben,  gut  heizbar  und  beleuchtet  sein.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  Allgemeine  gegenseitige  Verpflichtungen  Pflichten des  Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Entlöhnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sofern  der  Naturallohn  nicht  vollständig  gewährt  wird,  tritt  an  seine  Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Höhe des Naturallohnes richtet  AHV-Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  tägliche  Arbeitszeit  soll  an  vollen  Arbeitstagen  nicht  mehr  als  9  Stunden  betragen  und  in  der  Regel  um  19.00  Uhr  beendet  sein.  Die  wöchentliche  Arbeitszeit  darf  norma  lerweise  45  Stunden  nicht  über-  schreiten.  Essenszeiten,  sofern  kein  e  angeordnete  Arbeit  zu  leisten  ist,  Ruhezeit   (Zimmerstunden)   und   Arbeite  n   für   persönliche   Bedürfnisse  werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   über   die   verabredete   wöchen  tliche   Arbeitszeit   hinausgehenden  Arbeitsstunden  sind  im  Einverständnis  mit  dem  Hauspersonal  entweder  mit  Freizeit  von  gleicher  Dauer  zu  kompensieren,  oder  für  die  Überstun-  denarbeit  ist  Lohn  zu  entrichten,  de  r  sich  nach  dem  Barlohn  samt  einem  Zuschlag  von  mindestens  einem  Vierte  l bemisst. Der Arbeitgeber hat auf  Grund  einer  schriftlichen  Kontrolle  au  f  Ende  Monat  über  die  geleistete  Überstundenarbeit abzurechnen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Jugendlichen  bis  zum  vollendete  n  20.  Altersjahr  ist  die  Überstun-  denarbeit in allen Fällen durch entsprechende Freizeit auszugleichen, und  es  muss  eine  zusammenhängende  R  uhezeit  von  12  Stunden  unter  allen  Umständen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nachtarbeit  ist  mit  einem  Zuschlag  von  25  %  auf  den  Bruttolohn  zu  entschädigen.  Als  Nachtarbeit  g  ilt  die  Zeit  zwischen  20.00  und  06.00  Uhr.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Hauspersonal  sind  jede  Woch  e  zwei  freie  Tage  ohne  Arbeits-  bereitschaft am Abend zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Innerhalb  von  vier  Wochen  müssen  mindestens  zwei  freie  Tage  auf  einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  r  b  eits- und  Ruhezeit,  Überstunden-  arbeit  Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nicht  auf  einen  Sonntag  fallenden  gesetzlich  anerkannten  Feiertag  arbe  itet,  ist  ihm  dafür  ein  zusätzlicher  freier Tag einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  auf  die  gegenseitigen  Bedürfnisse  und  auf  die  Wünsche  des  Hauspersona  ls  angemessen  Rücksicht  zu  neh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Halbtage zusammengelegt  oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nd  in  der  Regel  zum  Voraus  zu  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  derliche  Zeit  einzuräumen  für  Gotte  sdienste,  Arztbesuche  und  Vorspra-  chen bei Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  m  Hauspersonal  ohne  Anrechnung  an  die Arbeitszeit die für die Stellens  uche notwendige Zeit zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bestrebungen  des  Ha  Besuch  von  Bildungsveranstaltungen.  Der  Besuch  von  obligatorischen  Veranstaltungen darf nicht an di  e Freizeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Das  Hauspersonal  hat  auch  an  den  freien  Halbtagen  Anspruch  auf  den  üblichen Naturallohn oder bei dessen Au  sfall auf Entschädigung nach den  bei der Alters- und Hinterlassene  nversicherung geltenden Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 1)
                            Das  Hauspersonal  hat  bei  folgenden  Ereignissen  Anspruch  auf  bezahlte  Urlaubstage, die nicht auf die Ferien   oder Ruhetage angerechnet werden:  –     Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen  Partnerschaft                                                                        2                                                                        Tage  –     Heirat oder Eintragung der Pa  rtnerschaft von Kindern  1 Tag  –  Geburt eigener Kinder  1 Tag  –     Tod des Ehegatten, des  eingtragenen Partners und  von Kindern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung  über die Anpassunge  n der kantonalen  Verordnungen  an  das  Partnerschaftsgese  tz  vom  13.  September  2006,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung  über die Anpassunge  n der kantonalen  Verordnungen  an  das  Partnerschaftsgese  tz  vom  13.  September  2006,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Tod von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern,  Schwiegersohn, Schwiege  rtochter oder eines  Geschwisters, sofern si  e mit dem Hauspersonal  in Hausgemeinschaft leben  2 Tage  –  Tod von Familienangehörigen, die nicht in  Hausgemeinschaft leben  (in allen andern Fällen  Teilnahme an der Bestattung)  1 Tag  –      Militärische      Rekrutierung  bzw. Ausmusterung  1 Tag  –  Militärische Inspektion  1 Tag  –  Umzug des eigenen Hausha  ltes, sofern damit kein  Stellenwechsel verbunden ist  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Der  Arbeitgeber  hat  dem  erwachse  nen  Hauspersonal  jedes  Dienstjahr  wenigstens  4  Wochen,  nach  vollende  tem  50.  Altersjahr  wenigstens  5  Wochen bezahlte Ferien zu gewähren.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jugendliches  Hauspersonal  bis  zum  vo  llendeten  20.  Altersjahr  hat  jedes  Dienstjahr   Anspruch   auf   wenigstens   5   Wochen   bezahlte   Ferien   pro  Dienstjahr.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Bei    Verhinderung    des    Hauspersona  ls    infolge    Krankheit,    Unfall,  Schwangerschaft,   Niederkunft,   E  rfüllung   gesetzlicher   Pflichten,   Aus-  übung  eines  öffentlichen  Amtes  oder  Jugendurlaubes  bis  insgesamt  3  Monate  im  Kalenderjahr  werden  die  Ferien  nicht  gekürzt,  bei  längerer  Abwesenheit für jeden weiteren vollen  Monat um einen Zwölftel. Bruch-  teile von mehr als 15 Kalendertagen zählen als voller Monat.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  das  Kalenderjahr,  in  dem  das  Dienstverhältnis  angetreten  oder  aufgelöst  wird,  bemisst  sich  der  Ferienanspruch  nach  dem  Verhältnis  der  Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Ferien  sind  in  der  Regel  im  Ve  rlaufe  des  betreffenden  Dienstjahres  zu  gewähren;  wenigstens  zwei  Fe  rienwochen  müssen  zusammenhängen.  Der Zeitpunkt der Ferien wird frühze  festgelegt,  wobei  der  Arbeitgeber  au  f  die  Wünsche  des  Hauspersonals  so  weit  Rücksicht  nimmt,  als  dies  mit  den  Interessen  de  s  Haushaltes  ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung  über die Anpassunge  n der kantonalen  Verordnungen  an  das  Partnerschaftsgese  tz  vom  13.  September  2006,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  r  ien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  einbar  ist.  Eine  Verschiebung  auf  das  fo  lgende  Jahr  ist  nur  im  gegensei-  tigen Einvernehmen möglich.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  so  ist  ein  angemessener  Lohnvorschuss  vor  Ferienantritt  und  der  Rest  spätestens  bei  Wiederaufnahme  der  Arbeit  zu bezahlen. Für ausfallenden Natura  llohn hat das Hauspersonal Anspruch  auf  eine  Verpflegungsentschädigung,  die  nach  den  bei  der  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung geltende  n Ansätzen zu berechnen ist.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  r Ferien entgeltlich Arbeit für einen  Dritten  und  werden  dadurch  die  berech  verletzt,  so  kann  dieser  den  Ferien  lohn  verweigern  und  bereits  bezahlten  Ferienlohn zurückverlangen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  vor Vollendung des Dienstjahres ist  eine  zu  viel  bezogene  Ferienentschädigung  dem  Arbeitgeber  zurückzu-  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  uer  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  durch Geldleistungen oder andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10      Bei    Hauspersonal,    das    unregel  mässig    als    Teilzeitarbeitnehmer  beschäftigt ist, kann zur Vereinf  achung der Berechnung eine Geldleistung  vorgenommen   werden.   Die   Ferienen  tschädigung   beträgt   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,33  %  des  Bruttolohnes  bei  einem  Ferienanspruch  von  4  Wochen  und  mindestens  10,64  %  des  Bruttolohnes  Wochen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Die  Zeit,  während  welcher  sich  da  s  Hauspersonal  mit  dem  Arbeitgeber  auf  Reisen  oder  in  den  Ferien  befinde  t,  gilt  nicht  als  Ferien,  sofern  das  Hauspersonal  auch  während  dieser  Zeit  für  den  Arbeitgeber  Haushalts-  arbeiten besorgt.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1     Wird   das   Hauspersonal   ohne   sein     Verschulden   durch   Krankheit,  Schwangerschaft  oder  Niederkunft  an  der  Arbeitsleistung  verhindert,  so  hat  es,  vom  ersten  Tag  der  Arbeitsve  rhinderung  an  gerechnet,  Anspruch  auf den Barlohn und bei Hausgemeinschaft   ferner auf Pflege im Haus und  ärztliche Behandlung (Arzt, Arznei), so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Monate  gedauert  hat  oder  für  mehr    als  3  Monate  eingegangen  ist,  und  zwar   2)  im 1. Jahr  3 Wochen  im 2. Jahr  1 Monat  im 3. und 4. Jahr  2 Monate  im 5. bis 9. Jahr  3 Monate  im 10. bis 14. Jahr  4 Monate  im 15. bis 19. Jahr  5 Monate  ab 20. Dienstjahr  6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei auswärtiger Pflege hat der Arbe  itgeber während den gleichen Fristen  den   Barlohn   und,   falls   es   sich   um     in   Hausgemein  schaft   lebendes  Hauspersonal  handelt,  eine  nach  den  Ansätzen  der  Alters-  und  Hinterlas-  senenversicherung  bemessene  täglic  he  Entschädigung  für  ausfallenden  Naturallohn zu zahlen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  das  Hauspersonal,  das  währe  nd  der  ganzen  normalen  Arbeitszeit  beschäftigt  wird  (Vollzeitarbeitneh  mer),  muss  eine  Kr  ankenversicherung  bestehen. Der Arbeitgeber ist darum beso  rgt, dass eine solche besteht. Er  versichert  das  Hauspersonal  spätes  tens  bei  Ablauf  der  Probezeit  für  Krankenpflege  (Arzt,  Arznei  und  di  ches  Krankengeld,  das  mindestens  vier    Fünfteln  des  Lohnes  entspricht  und  bezahlt  die  Prämien.  Die  Versic  herungsleistungen  müssen  während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720  Tagen  innerhalb  von  900  aufeinande  r  folgenden  Tagen  ausgerichtet  werden.  Das  nicht  versicherungsfähi  ge  Hauspersonal  (z.B.  wegen  Vor-  behalte der Krankenversicherung) hat  im Krankheitsfall Anspruch auf die  Leistungen des Arbeitgeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Arbeitgeber  ist  berechtigt,  di  e  Hälfte  der  von  ihm  für  die  Kranken-  versicherung  bezahlten  Prämien  monatlich  vom  Barlohn  abzuziehen.  Er  darf  die  Leistungen  der  Krankenversic  herung  auf  die  ihm  gemäss  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 obliegenden Verpflichtungen anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  iebene  Krankenversicherung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  abgeschlossen,  so  haftet  er  dem  Hauspersonal  für  alle  Leistungen,  welche  im  gegebe  nen  Falle  eine  anerkannte  Kranken-  kasse gemäss Absatz 3 zu entrichten hätte.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  das  gesamte  Hauspersonal  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes  über  die  Unfallversicherung  (UVG)  bei  einer anerkannten Krankenkasse oder  Unfallversicherungsgesellschaft für  Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitszeit  bei  einem  Arbeitgeber  weniger als 12 Stunden beträgt, ist nur  gegen Berufsunfälle zu versichern.  Als  Berufsunfälle  gelten  für  dieses  Hauspersonal  auch  Unfälle  auf  dem  Arbeitsweg.   Bei   Nichtberufsunfälle  n   dieses   Hauspersonals   hat   der  Arbeitgeber  die  Leistungen  gemäss  §  13  Abs.  1  zu  entrichten,  sofern  das  Arbeitsverhältnis  mehr  als  3  Monate    gedauert  hat  oder  für  mehr  als  3  Monate eingegangen ist.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgeber  dem  Hauspersonal  die  glei  chen  Leistungen  zu  bezahlen,  wie  sie die Versicherung als Taggeld   ab dem 3. Tag erbringt.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nicht  rechtzeitig  abgeschlossen,  so  haftet  er  dem  Hauspersonal  für  die  Leistungen,  welche  im  gegebenen  Falle  eine  anerkannte  Krankenkasse  oder Unfallversicherungsgesellschaft gemä  ss den Vorschriften in Absatz 1  zu entrichten hätte.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Versicherung der Berufsunfälle trägt  der  Arbeitgeber.  Die  Prämien  für  di  e  obligatorische  Versicherung  der  Nichtberufsunfälle trägt der Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  Verhinderung des  Hauspersonals  durch Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Bei  der  Erfüllung  gesetzlicher  Pflic  hten  (zum  Beispiel  Militär-  oder  Zivilschutzdienst)   oder   Ausübung   ei  nes   öffentlichen   Amtes   hat   der  Arbeitgeber  den  Lohn  im  gleichen  Umfang  wie  im  §  13  Abs.  1  zu  ent-  richten, sofern das Arbeitsverhältnis  mehr als 3 Monate gedauert hat oder  für  mehr  als  3  Monate  eingegangen  ist.  Die  Erwerbsersatzentschädigung  fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2)
                            1   Das Hauspersonal ist für den Schade  oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Mass  der  Sorgfalt,  für  die  da  s  Hauspersonal  einzustehen  hat,  bestimmt  sich  nach  dem  einzelnen  Arbeitsverhältnis,  unter  Berücksichti-  gung  des  Berufsrisikos,  des  Bildungsgr  ades  oder  der  Fachkenntnisse,  die  zu  der  Arbeit  verlangt  werden  so  wie  der  Fähigkeiten  und  Eigenschaften  des  Hauspersonals,  die  der  Arbeitgeb  er  gekannt  hat  oder  hätte  kennen  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 4)
                            1    Veranlasst  der  Arbeitgeber  vor  Ve  dass  das  Hausperso-  nal sich persönlich vorstellt, so hat  dieses Anrecht auf die Vergütung der  Fahrkosten,  wenn  diese  Leistung  ni  cht  schriftlich  wegbedungen  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  erste  Monat  des  Arbeitsverhältn  isses  gilt  als  Probezeit,  in  der  es  jeder  Partei  freisteht,  das  Arbeitsve  rhältnis  jederzeit  unter  Einhaltung  einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1     Nach   Ablauf   der   Probezeit   kann   da  s   Arbeitsverhältnis   im   ersten  Dienstjahr   auf   das   Ende   des   au  f   die   Kündigung   folgenden   Monats  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  das  Arbeitsverhältnis  mehr  als  ein  Jahr  gedauert,  so  kann  es  im  zweiten  bis  und  mit  neuntem  Diens  tjahr  mit  einer  Kündigungsfrist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  zwei Monaten und nachher mit einer so  lchen von drei Monaten je auf das  Ende eines Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  isse   wird   empfohlen,   die   Kündigung  schriftlich vorzunehmen. Der Kündi  gende muss die Kündigung schriftlich  begründen,  wenn  die  andere  Partei    dies  verlangt.  Die  Kündigung  muss  dem  Gekündigten  spätestens  am  le  tzten  Tag  vor  Beginn  der  Kündi-  gungsfrist zugehen. Es genügt nicht, si  e an diesem Tag der Post zu über-  geben.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des Arbeitsverhältnisses spätestens  um  15.00  Uhr  zu  entlassen.  Fällt  di  eser  Tag  auf  einen  Sonntag  oder  staatlich  anerkannten  Feiertag,  so  is  t  der  Austritt  auf  den  vorangehenden  Werktag vorzuverlegen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  uchliche  Kündigung  eines  Arbeits-  verhältnisses (OR 336, 336a und 336b   3)   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  verhältnisses aus wichtigen Gründen  (OR  337   5)  )  und  wegen  Lohngefährdung  (OR  337a   6)  )  bleibt  vorbehalten.  Sie  ist  bei  Entlassung  von  minderjäh  rigem  oder  bevor  personal unverzüglich dessen gese  tzlichem Vertreter anzuzeigen.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nicht kündigen:  a)    während  das  Hauspersonal  schw  eizerischen  oblig  atorischen  Mili-  tärdienst,  Zivilschutzdienst,  M  ilitärischen  Frauendienst  oder  Rot-  kreuzdienst leistet und, sofern die  Dienstleistung mehr als zwölf Tage  dauert, während vier Wochen vorher und nachher;  b)     während  das  Hauspersonal  ohne  eigenes  Verschulden  durch  Krank-  heit  oder  durch  Unfall  ganz  oder  te  ilweise  an  der  Arbeitsleistung  verhindert  ist,  und  zwar  im  ersten    Dienstjahr  während  30  Tagen,  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  Kündigung  zur Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweitem  bis  und  mit  fünftem  Dien  stjahr  während  90  Tagen  und  ab  sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;  c)     während  die  Hausangestellte  sc  hwanger  ist  und  in  den  16  Wochen  nach der Niederkunft;  d)    während  das  Hauspersonal  mit  Zustimmung  des  Arbeitgebers  an  einer  von  der  zuständigen  Bundesbe  hörde  angeordneten  Dienstleis-  tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigung,  die  während  einer  der  in  Absatz  1  festgesetzten  Sperr-  fristen  erklärt  wird,  ist  nichtig;  ist  dagegen  die  Kündigung  vor  Beginn  einer  solchen  Frist  erfolgt,  aber  die  Kündigungsfrist  bis  dahin  noch  nicht  abgelaufen, so wird deren Ablauf  unterbrochen und erst nach Beendigung  der Sperrfrist fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gilt  für  die  Beendigung  des  Arbeitsve  rhältnisses  ein  Endtermin,  zum  Beispiel  das  Ende  eines  Monats,  und  fällt  dieser  nicht  mit  dem  Ende  der  fortgesetzten Kündigungsfrist   zusammen, so verlänge  rt sich diese bis zum  nächstfolgenden Endtermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Ablauf  der  Probezeit  darf  das  Hauspersonal  das  Arbeitsverhältnis  nicht  kündigen,  wenn  ein  Vorgesetzt  er,  dessen  Funktion  es  auszuüben  vermag,  oder  der  Arbeitgeber  selbst  wegen  der  in  Absatz  1  lit.  a  ange-  führten Dienstleistungen an der Au  sübung der Tätigkeit verhindert ist und  das   Hauspersonal   dessen   Tätigkeit  während   der   Verhinderung   zu  übernehmen hat. Die Absätze 2  und 3 sind entsprechend anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1     Entlässt   der   Arbeitgeber   das   Ha  uspersonal   fristlos   ohne   wichtigen  Grund,  so  hat  dieses  Anspruch  auf  Er  satz  dessen,  was  es  (inkl.  Naturallohn),  wenn  das  Arbeits  verhältnis  unter  Einhaltung  der  Kündigungsfrist  oder  durch  Ablauf  der  bestimmten  Vertragszeit  beendigt  worden wäre.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Hauspersonal muss sich daran an  rechnen lassen, was es infolge der  Beendigung   des   Arbeitsverhältnisse  s   erspart   hat   und   was   es   durch  anderweitige  Arbeit  verdient  oder  zu    verdienen  absichtlich  unterlassen  hat.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Richter  kann  den  Arbeitgeber  ve  rpflichten,  dem  Hauspersonal  eine  Entschädigung  zu  bezahlen,  die  er  nach  freiem  Ermessen  unter  Würdi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  gung  aller  Umstände  festlegt;  dies  e  Entschädigung  darf  jedoch  den  Lohn  des Hauspersonals für sechs  Monate nicht übersteigen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  he   Ansprüche   bei   Kündigung   wegen  Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    des  Arbeitgebers  nicht  geleistet  werden  oder  kommt  er  aus  ande  ren  Gründen  mit  der  Annahme  der  Arbeitsleistung  in  Verzug,  so  blei  bt  er  zur  Entrichtung  des  Bar-  und  Naturallohnes  verpflichtet,  ohne  dass  das  Hauspersonal  zur  Nachleistung  verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  anrechnen  lassen,  was  es  wegen  Verhinderung  an  der  Arbeitsleist  ung  erspart  oder  durch  anderweitige  Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  llohnes  ist  nach  den  bei  der  Alters-  und Hinterlassenenversicherung gelte  nden Ansätzen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Grund  die  Arbeitsstelle  nicht  an  oder  verlässt  es  sie  fristlos,  so  hat  der  Arbeitgeber  Anspruch  auf  eine  Entschädigung, die einem Viertel des  Lohnes für einen Monat entspricht;  ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder  ein  geringerer  Schaden  erwach-  sen,  als  der  Entschädigung  gemäss  Absa  tz  1  entspricht,  so  kann  sie  der  Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ist  er  durch  Klage  oder  Betreibung  i  nnert  30  Tagen  seit  dem  Nichtantritt  oder  Verlassen  der  Arbeit  sstelle  geltend  zu  machen;  andernfalls  ist  der  Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).  Lohn bei  Annahmeverzug  des Arbeitgebers  Ungerechtertigter  Nichtantritt oder  Verlassen der  Arbeitsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Hauspersonal  kann  jederzeit  vom    Arbeitgeber  ein  Zeugnis  verlan-  gen, das sich über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses sowie über  seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  besonderes  Verlange  n  des  Hauspersonals  ha  Angaben über die Art und Dauer des Arbe  itsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Endigt  das  Arbeitsverhältnis  von  über  fünfzigjährigem  Hauspersonal  nach  zwanzig  oder  mehr  Dienstjahren,  so  hat  ihm  der  Arbeitgeber  eine  Abgangsentschädigung gemäss Tabe  lle im Anhang auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stirbt  das  Hauspersonal  während  de  s  Arbeitsverhältnisses,  so  ist  die  Entschädigung  dem  überlebenden  Ehega  tten  bzw.  eingetragenen  Partner  oder  den  minderjährigen  Kindern  oder  bei  Fehlen  dieser  Erben  anderen  Personen  auszurichten,  denen  gegenübe  r  es  eine  Unterstützungspflicht  erfüllt hat.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Arbeitgeber  hat  insoweit  keine  Entschädigung  zu  leisten,  als  eine  Personalfürsorgeeinrichtung   künftige   Vo  rsorgeleistungen   zu   erbringen  hat,  welche  die  vom  Hauspersonal  ge  leisteten  Beiträge,  bei  Spareinrich-  tungen  samt  Zins,  übersteigen,  unter  Abzug  der  Aufwendungen  zur  Deckung eines Risikos für die Da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Arbeitgeber hat auch insofern ke  ine Entschädigung zu leisten, als er  dem Hauspersonal künftige Vorsorgeleis  durch einen Dritten zusichern lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            4)  Der  Arbeitgeber  versichert  das  der  ob  ligatorischen  beruflichen  Vorsorge  unterstellte  Hauspersonal  nach  de  n  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über die berufliche Alters-, Hinter  lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)  bei  einer  registrierten  Vorsorgeeinr  ichtung.  Vorbehalten  bleiben  über  das  BVG   hinausgehende   Vere  inbarungen   zu   Gunsten   des   Hauspersonals  sowie die gesetzlichen Ausnahmen von  der obligatorischen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung  über die Anpassunge  n der kantonalen  Verordnungen  an  das  Partnerschaftsgese  tz  vom  13.  September  2006,  in  Kraft  seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  29.  April  1991,  in  Kraft  seit  12.  Juni  1991  (AGS Bd. 13 S. 489).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  der Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wirtschaftliche  Arbeitnehmer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Januar 1973 1) ist aufgehoben.
                            Veröffentlichung: 21. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 453  Inkrafttreten,  aufgehobenes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Tabelle für die Berechnung der  Abgangsentschädigungen gemäss § 24  Dienst  -  Lebensjahre  jahre        50        51        52        53        54        55        56        57        58        59        60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2,0       2,2       2,4       2,6       2,8       3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  2,2       2,4       2,6       2,8       3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  2,4       2,6       2,8       3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  2,6       2,8       3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  2,8       3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  3,0       3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  3,2       3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  3,4       3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  3,6       3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  3,8       4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  4,0       4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0  Dienst  -  Lebensjahre  jahre        61        62        63        64        65        66        67        68        69        70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  4,2       4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  4,4       4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  4,6       4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  4,8       5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  5,0       5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  5,2       5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  5,4       5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  5,6       5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  5,8       6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  6,0       6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  6,2       6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  6,4       6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  6,6       6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  6,8       7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  7,0       7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  7,2       7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  7,4       7,6       7,8       8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  7,6            7,8            8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  7,8            8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Beispiel: Das Arbeitsverhältnis einer 65-jä  hrigen Hausangestellten endigt nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Dienstjahren. Sie hat demnach Anspruch auf eine Abgangsentschädigung  in der Höhe von 6 Monatslöhnen.