Entscheid betreffend den Schutz der vier Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers im Lötschental
                            Entscheid  betreffend den Schutz der vier Auengebiete  von nationaler Bedeutung und der  Gletschervorfelder des Jegi- und des  Langgletschers im Lötschental  vom 20.05.1998 (Stand 05.06.1998)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von  nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 134, 135, 136,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137);  eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991;  eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen   das   Gesetz   betreffend   die  Ausführung   des   Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen   die   Bestimmungen   von  Artikel   186   des   Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiete
                            1  Die  Auengebiete   von   nationaler   Bedeutung   des   Lötschentals   (Objekte  Nrn.  134,   135,  136  und  137)  sowie  die  Gletschervorfelder  des  Jegi- und  des Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten,  werden   zu   Naturschutzgebieten   erklärt.   Massgebend   ist   der  Auszug   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1'000,   welche  dem   Originaltext   des  vorliegenden  Entscheides  beigelegt  sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationsta  -  feln  dargestellt   und  sind  in  den  Nutzungsplänen  der  Gemeinden  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebie  -  te und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaus  -  halts;  b)  die Regeneration geschädigter Auenbereiche;  c)  den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaf  -  ten und ihrer vielfältigen Lebensräume;  d)  den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzen  -  welt;  e)  die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften  mit all ihren Entwicklungslinien;  f)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;  g)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement   ergreift   die  für   die  ungeschmälerte  Erhaltung  und  die  Revitalisierung  der  Schutzgebiete   nötigen  Massnahmen.   Es  kann  zu  die  -  sem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  In den  Schutzgebieten   sind  alle Aktivitäten,   die den  Schutzzielen  wider  -  sprechen, verboten, insbesondere:  a)  Neubauten und Anlagen aller Art;  b)  das Verändern der natürlichen Flussdynamik;  c)  die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;  d)  Uferverbauungen,   ausser   punktuell  zur  Sicherung  von  bestehenden  Anlagen;  e)  Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen,  Terrainveränderungen,   Materialablagerungen   oder   andere   mit   dem  Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;  g)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  h)  das Campieren;  i)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  j)  jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang  steht;  k)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);  l)  das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb  bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen   können   vom   Departement   zur   Erhaltung   und  Pflege   der   Schutzgebiete,   für   die   Kiesentnahme   aus   Hochwasserschutz  -  gründen sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das  Naturschutz-   und  Forstpersonal  sowie  die  Wild-  und  Flurhüter   sind  verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen   gegen   diesen   Entscheid   werden   durch   das   Departe  -  ment   oder   den  Richter   gemäss   den  Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.1998  05.06.1998  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.05.1998  05.06.1998  Erstfassung  BO/Abl. 23/1998