Standortförderungsgesetz
                            Standortförderungsgesetz  vom 30. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2015)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 25.  Oktober 2005  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Anwendung von Art. 19 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des  Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu  steigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere:  a)  der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche  Entwicklung des Kantons und seiner Regionen;  b)  der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen;  c)  der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation;  d)  der Ansiedlung neuer Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsanspruch
                            1  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Erlass besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet zusammen mit:  a)  den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2005, 2335 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 4. April 2006; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 30. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;  c)  den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern;  d)  den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung;  e)  den Bürgschaftsinstitutionen;  f)  den Verbänden der Sozialpartnerschaft;  g)  weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Orga  -  nisationen.  II. Leistungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dienstleistungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterstützung und Initiierung
                            1  Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:  a)  Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansied  -  lung;  b)  Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;  c)  Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund,  Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit und Privaten;  d)  Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebe  -  nen;  e)  Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzhilfen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen
                            1  Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben  von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an:  a)  Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförde  -  rung;  b)  Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebli  -  che Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwen  -  dungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Leistungen zugunsten von Unternehmen
                            1  Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder  Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen:  a)  einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Un  -  ternehmens;  b)  einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;  c)  der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen werden erbracht durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften aner  -  kannter Bürgschaftsinstitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzbürgschaften
                            1  Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt  voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten  ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten  Bürgschaft und darf Fr.  100  000.– nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausste  -  hende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines  Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr.  20  000.–, zugesichert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen  abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die  Gewährung von Bürgschaften entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            3. Verfahren  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen und Auflagen *
                            1  Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden  oder  mit einer Vereinbarung  verknüpft werden. Namentlich können sie von  Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen werden in der Regel befristet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            1  Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat:  a)  erteilt die notwendigen Auskünfte;  b)  reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rückerstattung
                            1  Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn:  a)  Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;  b)  vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;  c)  die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallen  -  den Grund erfolgten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.  III. Programm  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt
                            1  Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Programm enthält:  a)  Zielsetzungen und Strategien;  b)  den finanziellen Rahmen;  c)  die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistun  -  gen;  d)  die Wirkungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Finanzierung
                            1  Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und  für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art.  52  Abs.  3 des  Staatsverwaltungsgesetzes vom 16.  Juni 1994  4    bereitgestellt. Ausgenommen sind  Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete  und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik  vom 6.  Oktober 2006.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art.  7  Abs.  2  Ziff.  1 und 3  dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 16 Abs. 2 des BG über Regionalpolitik vom 6.  Oktober 2006, SR  901.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 14–69 (sGS 573.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41–77  30.05.2006  01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 46-23 16.11.2010 keine Angabe
Art. 10 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015-038  27.01.2015  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015
Art. 14 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2006  01.01.2007  Erlass  Grunderlass  41–77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 7  geändert  46-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 9  aufgehoben  46-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 14  geändert  46-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  Art. 10  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  Art. 10, Abs. 2  geändert  2015-038