Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare
                            Reglement  über den Tarif der Gebühren und der Auslagen  der Notare  vom 26.11.2008 (Stand 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 46 und folgende des Notariatsgesetzes vom 15. De  -  zember 2004,  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Reglement regelt den Tarif der Gebühren und der Ausla  -  gen des Notaren für seine amtliche Tätigkeit und für seine mit der amtli  -  chen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede andere Tätigkeit des Notars wird entsprechend den Bestimmungen  des Privatrechts entschädigt und muss Gegenstand einer eigenen Abrech  -  nung sein; diesbezügliche Streitigkeiten werden vom Zivilrichter entschie  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verhältnismässige und feste Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nichtverurkundete Rechtsgeschäfte
                            1  Sofern eine Urkunde abgefasst, aber nicht verurkundet ist, hat der Notar  Anspruch auf einen Drittel der verhältnismässigen oder festen Gebühr so  -  wie gegebenenfalls auf die gesetzlich vorgesehene Stundengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt Artikel 3 dieses Reglementes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Teilung der Gebühr mit einem anderen Notar
                            1  er Notar, der eine Urkunde vorbereitet hat und einen anderen Notaren für  die Verurkundung beizieht, hat das Anrecht auf die Hälfte der ordentlichen  Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall hat der verurkundende Notar Anspruch auf die Hälfte der  ordentlichen Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Urkunde mit mehreren Rechtsgeschäften
                            1  Für Urkunden, welche mehrere Rechtsgeschäfte enthalten, gibt jede ein  -  zelne Tätigkeit Anspruch auf Erhebung einer eigenen Gebühr, sofern im  vorliegenden Tarif nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Addition der Referenzwerte
                            1  Falls derselbe Notar sich wiederholende Grundpfandrechte verurkundet,  welche den- oder dieselben Komparenten betreffen, wird die verhältnismäs  -  sige Gebühr pauschal nach der Summe der Referenzwerte berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertragliche Gebühr
                            1  Für Urkunden, die der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen  aber die Parteien diese Form geben wollen, bestimmt sich die Gebühr nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 des Notariatsgesetzes; die Bestimmungen dieses Reglementes können analog angewendet werden.
Art. 7 Nicht tarifierte notarielle Handlung
                            1  Für notarielle Handlungen, welche im vorliegenden Reglement nicht vor  -  gesehen sind, berechnet sich die Gebühr anhand der Urkunde, zu welcher  die grösste Analogie besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 In der Gebühr enthaltene Tätigkeiten
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Reglemen  -  tes entschädigt die verhältnismässige und feste Gebühr alle Tätigkeiten des  Notars im Zusammenhang mit dem Verurkundungsverfahren; sie umfasst:  a)  die Eröffnung und Führung des Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesuche um Auszüge, die Bestätigungen, die Erklärungen, die  Bescheinigungen, die Personalien, die Visas, die Änderungen, das  Einholen   von   Verzichtserklärungen,   ausser   wenn   diese   Rechtsge  -  schäfte eine besondere Handlung erfordern;  c)  die Ausarbeitung eines ersten Entwurfs der Urkunde;  d)  die Redaktion der Urkunde;  e)  das Verurkundungsverfahren;  f)  die Eintragung im Verzeichnis;  g)  die Aufbewahrung der Urschrift sowie der beglaubigten Kopien der im  Original ausgehändigten Urkunden;  h)  die Information der Parteien bei der Verurkundung im Sinne des Arti  -  kels 38 des Notariatsgesetzes;  i)  die Zustellung der unterzeichneten Abschrift für das Grundbuchamt  oder Handelsregisteramt mit Einschluss der beigefügten Belege;  j)  die Gesuche für Einregistrierung, Eintragung und Änderung;  k)  die Zustellung der ersten Abschrift an die Vertragsparteien;  l)  die Erstellung der Honorarnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)  der Artikel 46 Absatz 2 des Notariatsgesetzes für nicht amtliche Tätig  -  keiten;  b)  der Artikel 49 des Notariatsgesetzes für die Erhebung einer Stunden  -  gebühr für Vorkehren,  Handlungen und Formalitäten,  welche aus  -  nahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforder  -  lich sind;  c)  der Artikel 16 Buchstaben a, f Ziffer 3 und i Ziffern 8, 9 und 10 des  vorliegenden Tarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erlass der Gebühr
                            1  Ein totaler oder teilweiser Erlass der Gebühr kann auf ein begründetes  Gesuch des Notaren hin bewilligt werden:  a)  für einen Schuldner, welcher einen ideellen Zweck im öffentlichen In  -  teresse oder einen wohltätigen Zweck verfolgt;  b)  aus jedem anderen Grund im öffentlichen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mehrwertsteuer
                            1  Der mehrwertsteuerpflichtige Notar bezieht diese Steuer zusätzlich zu den  in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verhältnismässige Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Urkunden mit verhältnismässiger Gebühr
                            1  Die verhältnismässige Gebühr wird bei öffentlichen Urkunden für folgende  notarielle Tätigkeiten geschuldet:  a)  Personenrecht: Errichtung einer Stiftung (Art. 81 Abs. 1, 87 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  bis  Abs.  1 ZGB);  b)  Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentliches Inventar der Vermögenswerte der Ehegatten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195a Abs. 1 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  öffentliches Inventar der Vermögenswerte der Partner (Art. 20  Abs. 1 PartG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB);  c)  Sachenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Übertragung von Grundeigentum und beschränkten dinglichen  Rechten (Art. 657 Abs. 1 ZGB), Buchstabe d Ziffern 1 bis 6 blei  -  ben vorbehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712d Abs. 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Errichtung von Dienstbarkeiten (Art. 731 ZGB), von Nutznies  -  sungen an Grundstücken (Art. 746 Abs. 2 ZGB), von Wohnrech  -  ten (Art. 776 Abs. 3 ZGB), von Baurechten und von selbständi  -  gen und dauernden Rechten (Art. 779, 779a ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inventar über die Gegenstände der Nutzniessung (Art. 763  ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vereinbarung über die Modalitäten beim Ablauf eines bereits im  Grundbuch eingetragenen Baurechtes (Art. 779e ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verlängerung der Dauer des selbständigen und dauernden Bau  -  rechtes (Art. 779 l Abs. 2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Errichtung einer Grundlast (Art. 783 Abs. 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Errichtung eines Grundpfandes (Art. 793 ff. ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vertragsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Abs. 1 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder  Rückkaufsrecht begründen (Art. 216 Abs. 2 OR), unter Vorbe  -  halt von Artikel 16 Buchstabe d Ziffer 4 dieses Reglementes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abtretung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216b Abs. 2 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Tauschvertrag von Grundstücken (Art. 237 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schenkung sowie Schenkungsversprechen, welche ein Grund  -  stück oder dingliche Rechte an solchen zum Gegenstand haben  (Art. 242, 243 Abs. 2 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers  gestellt ist (Art. 245 Abs. 2 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Bürgschaftsurkunde (Art. 493 Abs. 2 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bürgschaftsversprechen (Art. 493 Abs. 6 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Verpfründungsvertrag (Art. 522 Abs. 1 OR);  e)  Gesellschaftsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gründungsurkunde einer Aktiengesellschaft (Art. 629 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschlussprotokoll des Verwaltungsrates, mit Einschluss der  Statutenänderung, namentlich für den Fall der nachträglichen  Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien (Art. 634a  OR; 83 Abs. 1 Bst. a HRegV), ordentliche und genehmigte Kapi  -  talerhöhung (Art. 652g OR; 80 Abs. 1 Bst. b, 81b HRegV) sowie  bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653g OR; 82a, 82b HRegV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gründungsurkunde einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764  Abs. 2 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung  (Art. 777 OR),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abtretung eines Gesellschaftsanteils sowie die Verpflichtung zur  Abtretung nach altem Recht errichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Übertragungsvertrag betreffend Grundstücke im Zusam  -  menhang mit Fusionen (Art. 70 Abs. 2 FusG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen  (Art. 79 Abs. 3 FusG);  f)  Schlussbestimmungen OR: Wasserkonzessionsverträge in der Form  selbständiger   und   dauernder   sowie   im   Grundbuch   eingetragener  Rechte (Art. 56; 59 WRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Referenzwert
                            1  Als Referenzwert gilt der Preis, das Kapital oder bei fehlender Wertbe  -  stimmung der Katasterwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte bestimmt sich der Re  -  ferenzwert wie folgt:  a)  Inventar: Wert des Inventars;  b)  Begründung von Stockwerkeigentum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Katasterwert des Grundstücks, sofern das Gebaüde bereits  geschätzt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  liegt keine Schatzung vor, gilt der Katasterwert des Grund  -  stücks, zuzüglich die Baukosten des Gebäudes;  c)  Auflösung des Miteigentums: der Katasterwert sämtlicher Miteigen  -  tumsanteile, zuzüglich allfällige Ausgleichszahlungen;  d)  Urkunde mit periodischen Leistungen: der kapitalisierte Betrag ge  -  mäss den einschlägigen Tabellen;  e)  Öffentliche   Versteigerung:   der  Totalerlös   der   versteigerten   Grund  -  stücke sowie der Katasterwert der nicht versteigerten Grundstücke;  f)  Umwandlung oder Ersatz bereits bestehender Grundpfandrechte: die  Hälfte der ordentlichen Gebühr, sofern derselbe Notar die Ersturkun  -  de erstellt hat;  g)  Zusatzurkunde zu einem bestehenden Grundpfandvertrag: der Katas  -  terwert des neuen Pfandes, im Maximum jedoch der Wert des ur  -  sprünglichen Pfandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr bestimmt sich nach den Bruttowerten ohne Abzug bestehen  -  der Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Skala der verhältnismässigen Gebühr
                            1  Unter Vorbehalt des Absatzes 2 berechnet sich die verhältnismässige Ge  -  bührwie folgt:  a)  bis 5'000 Franken  200  Franken  b)  und dazu von 5'000 Franken bis 200'000 Fran  -  ken  5‰  c)  von 200'000 Franken bis 500'000 Franken  4‰  d)  von 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken  3‰  e)  von 1'000'000 Franken bis 10'000'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  über 10'000'000 Franken  1‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verhältnismässige Gebühr für die Errichtung von Grundpfandrechten  wird gemäss folgender Tabelle berechnet:  a)  bis 10'000 Franken  200  Franken  b)  von 10'001 Franken bis 100'000 Franken  zusätz  -  lich  5‰  c)  von 100'001 Franken bis 200'000 Franken  zu  -  sätzlich  4‰  d)  von 200'001 Franken bis 500'000 Franken  zu  -  sätzlich  3‰  e)  von 500'001 Franken bis 1'000'000 Franken  zu  -  sätzlich  2‰  f)  über 1'000'000 Franken  zusätzlich  1‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Artikel 14 des vorliegenden Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausnahmen von der verhältnismässigen Gebühr
                            1  Sofern ein Kaufsversprechen oder ein Kaufsrecht abgeschlossen worden  ist, wird die Gebühr für den Kaufvertrag um die Hälfte reduziert, sofern der  -  selbe Notar beide Urkunden erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird in einem Kaufvertrag ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet, be  -  zieht der Notar die verhältnismässige Gebühr für den Kaufvertrag und für  den pfandrechtlich sichergestellten Betrag eine Gebühr von 1‰.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bürgschaft und das Bürgschaftsversprechen beträgt die Gebühr:  a)  bis 10'000 Franken  200  Franken  b)  darüber hinaus  2‰,  die  Gebühr  darf  1000  Fran  -  ken  nicht  übersteigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Urkunde ohne Referenzwert
                            1  Ergibt sich kein bestimmter oder bestimmbarer Wert, wird eine Gebühr  zwischen 200 Franken und 3'000 Franken berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Feste Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Feste Gebühr
                            1  Die feste Gebühr ist für folgende Handlungen geschuldet:  a)  Personenrecht: Ausarbeitung von Statuten und  Reglementen der Stiftungen und Gesellschaften  von  200  Franken  bis  1'000  Franken  b)  Familienrecht - Eingetragene Partnerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ehevertrag und güterrechtliche Vereinba  -  rung (Art. 184, 187, 191 Abs. 2, 199, 216,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217, 219, 223 Abs. 1, 224, 225 Abs. 1, 241,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 ZGB)  von  200  Franken  bis  2'000  Fran  -  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vermögensvertrag der eingetragenen Part  -  nerschaft (Art. 25 PartG)  von  200  Fran  -  ken  bis  2'000  Franken  c)  Erbrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499  ff. ZGB)  von  200  Franken  bis  3'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erbvertrag (Art. 512 ZGB)  von  200  Fran  -  ken  bis  3'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Urkunde über die Hinterlegung einer eigen  -  händigen letztwilligen Verfügung  von  100  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vollständiger oder teilweiser Widerruf einer  letztwilligen Verfügung in öffentlicher Ur  -  kunde (Art. 509 ZGB)  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  öffentliche Feststellung des Widerrufs einer  öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfü  -  gung (Art. 510 Abs. 1 ZGB)  von  100  Fran  -  ken  bis  200  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Aufhebung und Annullierung eines Erbver  -  trages (Art. 513 Abs. 3 ZGB)  von  100  Fran  -  ken  bis  200  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Erbgangsbeurkundung  von  35  Franken  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sachenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vereinbarung über den Ausschluss der Auf  -  hebung des Miteigentums (Art. 650 Abs. 2  ZGB)  von  100  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufhebung oder Abänderung der gesetzli  -  chen Eigentumsbeschränkungen des Pri  -  von  100  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausschluss oder Änderung gesetzlicher  Vorkaufsrechte (Art. 681b Abs. 1 ZGB)  von  100  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Begründung eines Vorkaufsrechts in der  gleichen Urkunde oder in einer mit dieser  im Zusammenhang stehenden und im glei  -  chen Verurkundungsverfahren erstellten,  separaten Urkunde  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Anzeige an den Vorkaufsberechtigten im  Fall des Vorkaufs  100  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  und für jede Anzeige ab der zweiten  8  Fran  -  ken  e)  Vertragsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliche Beurkundung, welche die Un  -  terschrift ersetzt (Art. 15 OR)  von  100  Fran  -  ken  bis  200  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Feststellung der Entkräftung des Schuld  -  scheins und der Tilgung der Schuld (Art. 90  OR)  von  100  Franken  bis  400  Franken  f)  Gesellschaftsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Protokolle von Gesellschaften nach erfolg  -  ter Gründung und Änderung der Statuten  (besonders Artikel 647, 650, 651a, 653i,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            734, 736 Ziff. 2, 751, 764 Abs. 2, 764a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 780, 781, 782, 788, 821 Abs. 2, 874 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR)  von  200  Franken  bis  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entscheide der zuständigen Organe auf  -  grund des Fusionsgesetzes, im Besonde  -  ren der Fusionsbeschluss (Art. 20 Abs. 1  FusG), der Spaltungsbeschluss (Art. 44  FusG), der Umwandlungsbeschluss (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 FusG) und Beschluss der Eigentums  -  übertragung (Art. 104 Abs. 3 FusG)  von  200  Franken  bis  1'200  Franken,  zu  -  sätzlich  zum  Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausarbeitung von Statuten  von  200  Fran  -  ken  bis  1'000  Franken  g)  Wechselrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kraftloserklärung der Namenpapiere (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977 Abs. 2 OR)  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Protesterhebung (Art. 1034 Abs. 1, 1035  ff., 1098, 1128 Ziff. 1 OR)  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entscheide der Versammlung der Gläubi  -  ger bei Anleihensobligationen (Art. 1169  OR und 6 der Verordnung über die Gläubi  -  gergemeinschaft bei Anleihensobligationen  vom 9. Dezember 1949)  von  200  Fran  -  ken  bis  1'200  Franken  h)  Bäuerliches Bodenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vereinbarung zwischen Ehegatten bzgl.  der Zuweisung der Wohnung an den über  -  lebenden Ehegatten (Art. 11 Abs. 3 BGBB)  von  100  Franken  bis  300  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vereinbarungen bzgl. des Zuweisungsan  -  spruches (Art. 39 BGBB)  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken  Vorkaufsrecht (Art. 48 Abs. 1 BGBB)  von  100  Franken  bis  400  Franken  i)  Andere notarielle Tätigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hinterlegungsvertrag  von  50  Franken  bis  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Notariatsurkunde, eidesstattliche Erklärung  von  50  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Löschungserklärung  von  20  Franken  bis  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Urkundenbestätigung  von  20  Franken  bis  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beglaubigung von Kopien unter Angabe  der Dokumentsart  3  Franken  pro  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bestätigung eines Datums/einer Tatsache  von  50  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Feststellungen im Zusammenhang mit  Grundstücken  von  50  Franken  bis  400  Fran  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bewilligungs-, Ratifikations- und Homolo  -  gationsgesuche gegenüber Gemeinden,  Bezirken, dem Staat sowie deren Kommis  -  sionen, Departementen und Dienststellen  -  ken  bis  500  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Führen von Treuhandkonti:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a.  bis zu 50'000 Franken  100  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9b.  von 50'000 Franken bis 100'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9c.  für jeden weiteren Betrag von 10'000 Franken zusätzlich eine  Gebühr von 5 Franken bis zum Maximalbetrage von 750 Fran  -  ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  verschiedene Formulare, so unter anderem  die Ehrenerklärungen, die Verzeichnisse  landwirtschaftlicher Grundstücke, die Erklä  -  rungen I und II für die Gesellschaften, die  Fragebögen AGBB  von  10  Fran  -  ken  bis  150  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Unterschriftsbeglaubigung (namentlich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 Abs. 3, 150 Abs. 1 Ziff. 3, 173 Abs. 1  ZStV; 14 Abs. 3, 556 Abs. 1 und 2, 597,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 Abs. 2, 720, 780 Abs. 2, 815, 901 OR,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 HRegV) 30 Franken
                            11a.  werden mehrere Unterschriften auf dem  -  selben Dokument simultan beglaubigt, ist  die Gebühr für jede weitere Unterschrift zu  -  sätzlich:  7  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  öffentlich verurkundete Vollmacht  von  40  Franken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Vollmacht in einfacher Schriftlichkeit  von  15  Franken  bis  150  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  separat ausgestellte Quittung  von  40  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  *  direkte Vollstreckungsurkunde (Art. 347  ZPO)  von  200  Franken  bis  1'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  *  Zustellung einer Urkunde im Sinne von Arti  -  kel 350 ZPO  von  100  Fran  -  ken  bis  400  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berechnung der festen Gebühr
                            1  Die Gebühr zwischen einem Minimum und einem Maximum berechnet  sich nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit, der Verantwortung des Notars  und der Situation des Gebührenschuldners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Stundengebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stundengebühr
                            1  Die Stundengebühr gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b des Notari  -  atsgesetzes beträgt 250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühr wird gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (In  -  dexbasis: 01.01.2009) indexiert, immer wenn eine Veränderung eine An  -  passung von 10 Franken rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze
                            1  Die Auslagen sind die eigenen Kosten des Notars, die in einer direkten  Verbindung mit dem Verurkundungsverfahren stehen, wie die Kosten für  Kopien, Porto und Reiseentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslagen sind zusätzlich zu den Gebühren geschuldet: Unter Vorbe  -  halt der folgenden Bestimmungen werden sie aufgrund ihres effektiven Be  -  trages in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die offensichtlich überflüssigen Auslagen sind nicht zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinen Kanzleikosten (Löhne, Mieten, Abonnemente, Büroein  -  richtungen, usw.) dürfen nicht als Auslagen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kopien
                            1  Kopien werden mit einem Franken pro Seite in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Reiseentschädigung
                            1  Falls die Beurkundung ausserhalb der Kanzlei notwendig ist, hat der Notar  Anspruch auf eine Reiseentschädigung von 2 Franken pro Kilometer. Sie  wird nur für die einfache Fahrt gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übersetzung
                            1  Für eine schriftliche Übersetzung hat der Notar Anspruch auch eine Ent  -  schädigung von 3 Franken pro Zeile oder auf Rückerstattung seiner Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 Eintragung der Gebühr
                            1  Der Notar trägt die erhaltene Gebühr in das entsprechende Register ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderungen und Aufhebungen
                            1  Artikel 99 der Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grund  -  buchamtes vom 17. April 1920  wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch das vorliegende Reglement werden nachfolgende Bestimmungen  aufgehoben:  a)  der Gebührentarif für Notare vom 01. Dezember 1982;  b)  das Reglement betreffend die Gebühren und Auslagen für Notare  vom 09. November 2005;  c)  alle anderen anders lautenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2009 in Kraft. Es gilt für alle notariellen Handlungen, welche nach  dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle notariellen Handlungen bis zum 31. Dezember 2008 werden durch  das Reglement betreffend den Tarif der Gebühren und Auslagen für Notare  vom 9. November 2005 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 23  aufgehoben  BO/Abl. 13/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 1, i),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  Art. 16 Abs. 1, i),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  26.11.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 Abs. 1, i),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 Abs. 1, i),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2010  01.01.2011  geändert  BO/Abl. 52/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
                            26/2010