Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention  (Sozialhilfe  -  und Präventionsgesetz, SPG)  Vom 6. März 2001 (Stand 8. April 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 25 und 39 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Zweck
                            1  Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirt-  schaftliche  und  persönliche  Selbstständigkeit  von  Personen,  die  Hilfe  benötigen,  durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalte  n oder wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde,  der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a *
                            1  Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eing  etra-  gene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitwirkungs - und Meldepflicht
                            1  Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhal-  ten  haben,  sind  verpflichtet,  über  ihre  Verhältnisse  wahrheitsgetreu  und  umfassend  Auskunft z  u geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  sind  die  zuständigen  Behörden  be-  rechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die Leistungen nach diesem  Gesetz geltend m  achen oder beziehen, sind  verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unrechtmässiger Bezug
                            1  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sozialhilfe
2.1. Gewährung von Sozialhilfe
2.1.1. Grundsätze
§ 4 Zweck und Gegenstand
                            1  Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persön-  liche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe umfasst  persönliche und materielle Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht
                            1  Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und an-  dere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den individuellen Verhältnissen der Hil  fe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der  Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und d  er Schweizeri-  schen  Eidgenossenschaft  andererseits  über  die  Freizügigkeit  1  )  sind  von  der  Sozial-  hilfe ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder we-
                            gen Verletzung der Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde kann  bei bereits  andauernder Sozialhilfe diese nach erfolg-  ter schriftlicher Androhung  kürzen oder einstellen, wenn die Person,  die Leistungen  nach diesem Gesetz bezieht,  a)  ihrer Mitwirkungs  -  und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt  und  infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist oder  b)  sich weigert,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit
                            anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur  Verfügung  stehenden  entlöh  nten  Beschäftigungsprogramm  teilzuneh-  men oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert inner-
                            halb  einer  angemessenen  Frist  zu  verwerten,  und  §  11  Abs. 5  nicht  an-  wendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BBl 1999 S. 7027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kürzung oder Einstellung  gemäss Absatz 1 lit. b erfolgt  mittels Anrechnung im  Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzie-  lenden Erlöses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unter-  stützungswohnsitz, bei Personen ohne Un  terstützungswohnsitz und im Notfall die Ge-  meinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen  Gemeinden entscheidet die zu-  ständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes un  d des Aufenthaltsortes gelten  die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be-  dürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24.  Juni 1977  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht
                            1  Die Gemeinde prüft das Vorli  egen von Ansprüchen aus Unterhalts  -  und Verwand-  tenunterstützungspflicht gemäss Art. 131 Abs. 3, Art. 289 Abs. 2 und Art.  329 Abs.  3  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907  2  )  und trifft  mit pflichtigen Personen nach Möglichkeit ei  ne Vereinbarung über Art und Umfang  der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  unterhalts  -  und  unterstützungspflichtige  Personen  gilt  die  Mitwirkungspflicht  nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Richtli  nien für die Geltendmachung der in Absatz 1 ge-  nannten Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Persönliche Hilfe *
§ 8 Gegenstand
                            1  Persönliche  Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von  Dienstleistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. Materielle Hilfe
§ 9 Gegenstand
                            1  Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch  Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise er-  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bemessung
                            1  Der Regierungsrat re  gelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordina-  tion mit andern Kantonen angestrebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Eigene Mittel
                            1  Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermö-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang  bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse  anderer  Personen  in  gleicher  Wohn  -  und  Lebensgemeinschaft  zu  berücksichtigen  sind. Die Rege  lung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn  -  und Lebensgemein-  schaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwer-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Verwertung  nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt  nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu  unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsüber-  gangs  fällig.  Bei  Grundeigentum  ist die  Rückerstattung  pfandrechtlich  sicherzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorschussleistungen
                            1  Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer  Sozialversicherung,  einer  Pr  ivatversicherung,  haftpflichtiger  Dritter  oder  anderer  Dritter  während  eines  Zeitraums  gewährt  wird,  für  den  rückwirkend  Leistungen  er-  bracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  es  das  Bundesrecht  vorsieht, beantragt  die  bevorschussende  Gemeinde  bei  der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden,  dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstüt-  zungsleistungen an d  ie Gemeinde abgetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auflagen und Weisungen; Grundsatz *
                            1  Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden wer-  den. Diese  haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der  materiellen Hilfe  zu  beziehen oder müssen  geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer  Angehörigen zu verbessern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein:  *  a)  *  Bemühungen um zumutbare Arbeit,  b)  *  Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs  -  oder Beschäftigungsprogramm,  c)  *  Geltendmachung von Leistungen,  d)  *  Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen,  e)  *  medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien,  f)  *  Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe,  g)  *  andere  verhältnismässige Verhaltensregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Gebundene Ausgaben
                            1  Die  Gewährung  materieller  Hilfe  kann  mit  der  Auflage  und  Weisung  verbunden  werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversicherung  innert  angemessener  Frist  an  die  entsprechenden Richtwerte anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser  Auflage  und  Weisung  vorbringen  kann,  werden  gebundene  Ausgaben  nur  noch  i  m  Umfang dieser Richtwerte übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Kürzung und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von
                            Auflagen und Weisungen gemäss § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person  Auflagen oder Weisun  gen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Miss-  achtung erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt  werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegen-  der Weis  e zuwiderhandelt, namentlich wenn sie  a)  sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder  b)  die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs  -  oder Beschäftigungsprogramm  verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe  setzen voraus, dass  a)  eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist  und  b)  der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Ein-  stellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist  ange-  droht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  berechtigten  Interessen  von  Minderjährigen  sind  angemessen  zu  berücksichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schwei-  zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999  1  )  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Weitergeltung bei Wohnsitzwechsel
                            1  Der  Wohnsitzwechsel  hat  bei  gleichbleibenden  Verhältnissen  keine  Wirkung  auf  vollstreckbare  Auflagen  und  Weisungen,  wenn  die  Gemeinde  am  neuen  Unterstüt-  zungswohnsitz deren Weitergeltung schr  iftlich bestätigt und damit die Auflagen und  Weisungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss §  13b.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4. Sonderbestimmungen
§ 14 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der
                            Kostenüber  nahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  des  Aufenthalts  suchtmittelabhängiger  Personen  in  einer  Therapieein-  richtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im  Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um  Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stel-  len. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stützt sich bei  ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizi-  nischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Per-  sonen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Therapieeinrichtungen
                            1  Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt,  wenn sie vom  Ge-  sundheitsdepartement  1  )  bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinba-  rung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn  a)  die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und  nach betriebswirtsch  aftlichen Grundsätzen geführt wird,  b)  die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreu-  ung sichergestellt ist,  c)  eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist  und  d)  die Therapieeinrichtung der  Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom  Standortkanton  anerkannte  ausserkantonale  Therapieeinrichtungen  sind  den  anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Departement  Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Vorausse  tzungen sinn-  gemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten:  a)  Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen;  b)  Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland;  c)  Familien oder familienähnliche Gemeinschaften  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene
                            und Flüchtlinge; Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Asylsuchende,  Schutzbedürftige  ohne  Aufenthaltsbewilligung  und  vorläufig  Aufgenommene gelten die §§ 17  –  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Sozialhilfe an Sch  utzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung so-  wie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bemessung
                            1  Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu  gehören  Geld  -  und  Naturalleis  tungen,  die  für  ein  menschenwürdiges  Dasein  unab-  dingbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom  Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgebl  ichen Bestimmun-  gen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton ist in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreu-  ung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für  Unterbringung, Unterstützung und  Betreuung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Recht auf freie Wohnsitzwahl gemäss den bundesrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuweisung an die Gemeinden, Unterstützung und Betreuu ng *
                            1  Der  Kanton  weist  den  Gemeinden  die  gemäss  §  17a  Abs.  2  in  deren  Zuständig-  keit  fallenden Personen zu. Bei der Zuweisung ist eine angemessene Vorlaufzeit ein-  zuräumen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Mit der Zuweisungsverfügung werden die Ersatzvornahme und deren Kosten an-  gedr  oht. Der Regierungsrat legt diese Kosten in Form einer Pauschale pro Tag fest,  die sich am zu erwartenden Aufwand für die Ersatzvornahmen orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung hat in der Regel keine aufschie-  bende Wirkung. Die Beschw  erdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine  andere Anordnung treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung  und  Betreuung  auf  die  Gemeinde  über.  Diese  kann  die  Betreuung  Dritten  übertra-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschä-  digungen an die Gemeinden fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind nach Massgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung ver-  pflichtet, die in ihre Zuständigkeit f  allenden Personen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet werden  a)  Personen in kantonalen Unterkünften,  b)  Personen in Bundesunterkünften,  c)  Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen  und Ausländer  (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonale Unterkünfte *
                            1  Der Kanton sorgt für die Bereitstellung genügender Unterkünfte zur Unterbringung  der in seine Zuständigkeit fallenden Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Unterkünfte erwerben, bauen oder mi  eten. Diese Aufgabe kann er ganz oder  teilweise Dritten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
                            1  Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons. Er trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den Betrieb ganz oder  teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können Personen gemäss § 16 Abs. 1, welche die öffentliche Sicherheit und Ord-  nung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Unterkunft  erheblich stören, nicht in ein besonderes Zentrum des Bundes zur  ückversetzt werden,  sind sie in einer kantonalen Unterkunft mit besonderen Einschränkungen gemäss Ab-  satz 5 unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrieb einer Unterkunft ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicher-  sonen, alleinreisende Männer oder Ausreisepflichtige auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde fol-  gende Anordnungen  treffen:  a)  zeitliche und örtliche Beschränkung des  Ausgangs,  b)  Einschränkung des Besuchsrechts,  c)  Zutrittskontrollen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Personen  -  und Effektenkontrollen,  e)  Einsatz von elektronischen Mitteln zur Überwachung,  f)  Erteilung von Verhaltensanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Durchführung von Personen  -  und Effektenkontrollen  kann Dritten, die Gewähr  für eine rechtlich und qualitativ einwandfreie Durchführung bieten, übertragen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Hausordnungen für die kantonalen Un-  terkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden
                            1  Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Sanktionen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Rückerstattung
§ 20 Grundsatz
                            1  Wer  materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig,  wenn sich die wirt-  schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert  haben, dass eine Rückerstattung ganz oder  teilweise zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Erbinnen  und  Erben  der  unterstützten  Person  sind  höchstens  im  Umfang  der  empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert  sind, zur Rückerstattung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Personen, die  durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewor-  denen  Kapitalleistung  der  zweiten  oder  dritten  Säule  begünstigt  worden  sind,  sind  höchstens  in  diesem  Umfang  rückerstattungspflichtig.  Davon  ausgenommen  sind  überlebende  Ehegatten,  überlebende  Konkubinatspartner,  minderjährige  Kinder  so-  wie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bes  ondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt perio-  disch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft mit der rückerstat  tungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rück-  erstattung und deren Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rücker-  stattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gem  äss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 lit. b – d.
§ 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung
                            1  Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen  und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem  die  materielle  H  ilfe  ausgerichtet  wurde,  eine  Vereinbarung  vorliegt  oder  die  Ge-  meinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Massnahmen der sozialen Prävention
3.1. Allgemeines
§ 23 Begriff
                            1  Unter  den  Begriff  der  sozialen  Präventio  n  fallen  Massnahmen,  die  geeignet  sind,  Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfe-  bedürftigkeit zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 24 Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge
                            1  D  er Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen  Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere:  a)  Verzicht  auf  die  volle  Anrechnung  des  Einkommens  aus  Erwerbstätigkeit  als  eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihre  n Lebensunterhalt teilweise  selber aufkommen;  b)  Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen,  die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen;  c)  Ausrichtung  von  Beiträgen  an  erwerbslose  unterstützte  Personen,  die  eigene  vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Projekte
                            1  Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbststä  n-  digung  unterstützter  oder  sonst  in  wirtschaftliche  Not  geratener  Personen  zum  Ziel  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Elternschaftsbeihilfe
§ 26 Grundsatz
                            1  Die  Elternschaftsbeihilfe  ermöglicht  wirtschaftlich  schwachen  Eltern  beziehungs-  weise Elternteilen, ihr Kind in den erste  n 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu  betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Anspruchsberechtigung
                            1  Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern  a)  ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des  Kindes widmet,  b)  der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und wäh-  rend der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,  c)  der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kan-  ton aufhalten,  d)  *  sowo  hl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare  Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Re-  gierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,  e)  *  der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein  erziehender Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der  Berechnung  der  voraussichtlichen  Jahreseinkünfte  und  des  steuerba  ren  Vermögens  den Ehepaaren gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe
                            1  Die  Elternschaftsbeihilfe  entspricht  der  Differenz  zwischen  dem  Grenzbetrag  und  den Jahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatlichen  R  aten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt,  bis  zur  Vollendung  der  ersten  6  Lebensmonate  des  Kindes  gewährt.  In  Härtefällen  kann  Elternschaftsbeihilfe  bis  zur  Vollendung  des  24.  Lebensmonats  ausgeric  htet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständigkeit und Informationspflichten
                            1  Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohn-  sitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten El-  ternteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde inform  iert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch  auf Elternschaftsbeihilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rückerstattung
                            1  Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Inkassohilfe
§ 31 Zuständigkeit und Kostenbeteiligung
                            1  Die Inkassohilfe  gemäss  Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die  Volljährigkeit hinausgehenden Unterhaltsansprüche liegt in der Zuständigkeit der Ge-  meinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann diese Aufgabe an eine ge  eignete Amtsstelle oder private Insti-  tution übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt  von  Art.  290 ZGB  erheben  die  Gemeinden jährlich  für  ihre  Auf-  wändungen im Rahmen der Inkassohilfe bei guten finanziellen Verhältnissen der an-  spruchsberechtigten  Person  eine  Gebühr.  De  r  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  und bestimmt die Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inkassohilfe gemäss  internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung  von  Unterhaltsansprüchen  liegt  in  der  Zuständigkeit  der  Gemeinde  am  zivilrechtli-  chen Wohnsitz der anspruchsber  echtigten beziehungsweise unterhaltspflichtigen Per-  son.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 32 Grundsatz
                            1  Die  Bevorschussung  von  Unterhaltsbeiträgen  dient  dem  Kindeswohl  und  soll  die  nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu  Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils  mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben  unter  Vorbehalt  von  §  34  Anspruch  auf  Bevorschussung  der  Unterhaltsbeiträge,  wenn  *  a  )  der  unterhaltsbeitragspflichtige  Elternteil  seiner  Unterhaltspflicht  nicht  oder  nicht rechtzeitig nachkommt,  b)  ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,  c)  das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und  d)  *  sowohl  die  voraussichtlichen  Jahreseinkünfte  als  auch  das  Reinvermögen  ge-  mäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Eltern-  teils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträ-  gen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder  derjenigen Per-  son, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind an-  zurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Ausnahmen
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn  a)  der  Unterhalt  des  Kindes  anderweitig  gesichert  ist,  namentl  ich  wenn  Dritte  massgeblich zum Unterhalt beitragen,  b)  die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder  c)  das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Höhe der Bevorschussung
                            1  Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel  . Sie  darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung  über die Alters  -  und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bevorschussung  und  die  voraussichtlichen  Jahreseinkünfte  dürfen  zusammen  den vom Regierungsrat  gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht  überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über  die B  evorschussung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbei-  träge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate  zurück bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Durchführung  der  Bevorschussung  kann  privaten  Organ  isationen  übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Rückforderung
                            1  Die  Gemeinde  fordert  die  ausgerichtete  Bevorschussung  beim  unterhaltsbeitrags-  pflichtigen Elternteil zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusste  Unterhaltsbeiträge,  die  vom  pflichtigen  Elternteil  nicht  erhältlich  sind,  dürfen  –  unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  –  weder  vom  Kind,  noch  vom  nicht  pflichtigen  Elternteil,  noch  von  unterstützungspflichtigen  Verwandten  zurückgefor-  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil be-  erbt. Die Rüc  kerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erb-  schaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
                            1  Das  Antragsrecht  bei  Vernachlässigung  von  Unterhaltspflichten  ge  mäss  Art.  217  Abs.  2  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  vom  21.  Dezember  1937  1  )  steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes  -  und Erwachsenenschutz-  behörde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Weitere Massnahmen
§ 39 * ...
§ 40 Notunterkünfte für Obdachlose
                            1  D  ie  Gemeinde  erstellt  und  betreibt  bei  Bedarf  selbst  oder  gemeinsam  mit  andern  Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertra-  gen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beschäftigungsprogramme
                            1  Die  Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeits-  losenversicherung  ausgeschöpft  oder  keine  Taggeldansprüche  besessen  haben,  die  Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Teilnahme an einem  Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstat-  tungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen  *  a)  den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,  b)  die Beratung für gew  altbetroffene sowie gewaltausübende Personen,  c)  die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen,  d)  die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kanto-  nalen, kommun  alen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsver-  träge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs  -  und Unterstützungsmassnahmen voll-  ständig oder teilw  eise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41b * Einarbeitungszuschüsse
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchen-  den  Personen,  die  Sozialhilfe  beziehen,  mit  Einarbeitungszuschüssen  an  Arbeitge-  bende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer  und Höhe der Einarbei-  tungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behörden
§ 42 Kanton
                            1  Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufga-  ben obliegen:  a)  Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen;  b)  Amtsverke  hr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland;  c)  Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätig-  keiten im Kanton;  d)  Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der  Sozialbehörden;  e)  *  Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;  f)  *  Umsetzung  des  Rechtshilfeverfahrens  gemäss  den  internationalen  Überein-  kommen  über  die  Geltendmachung  von  Unterhaltsansprüchen  als  kantonale  Empfangs  -  uftragt die gemäss  § 31 Abs. 4  zuständige Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende  Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Ge meinde
                            1  Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozial-  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Drit  te oder den Kanton übertragen.  Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sozialbehörde
                            1  Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbe-  hörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes  über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sozialbehörde  trifft  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Verfügungen  und  Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuge-  wiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  fördert  und  koordiniert  die  private  soziale  Tätigkeit  in  der  Gemeinde  und  die  Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schweigepflicht
                            1  Personen,  die  sich  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  befassen,  unterstehen  dem  Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsgeheimnis bleibt auch  nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten *
                            1  Behörden  und  Dritte  im  Sinne  der  §§ 42  Abs.  2 und  43  Abs.  4 sowie  Fachstellen  gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Aus-  künfte ni  cht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere  Behörden  sind  verpflichtet,  die  zur  Aufgabenerfüllung  notwendigen  Aus-  künfte  an  Behörden  und  Dritte  im  Sinne  der  §§  42  Abs.  2  und  43  Abs.  4  sowie  an  Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteil  en.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen  oder  erhalten  haben,  sind  von  Behörden  gemäss  Absatz  1,  von  Dritten  gemäss  den  §§  42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie von Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 im Rah-  men der Amtshil  fe vollständig bekannt zu geben. Dazu gehören auch besonders schüt-  zenswerte Personendaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Beim  Wegzug  einer  mit  materieller  Hilfe  unterstützten Person sind deren  Daten  vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekannt zu geben  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Weitergabe  personenbezogener  Daten  durch  die  Gemeinde  an  den  Kanton  zu  Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a * Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt
                            1  Die  im  Bereich  41a  betreiben  ge-  meinsam  eine  Datenbank  und  können  untereinander  die  für  die  Aufgabenerfüllung  notwendigen Daten austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verord-  n  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kostentragung und Kostenteilung
§ 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze
                            1  Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten  a)  der materiellen Hilfe,  b)  der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24,  c)  der Elternschaftsbeihilfe  ,  d)  der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und  e)  der Beschäftigungsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b  –  d werden der Gemeinde  vom Kanton voll vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnung  sjahr Nettokosten  gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von  Fr.  60'000.  –  überschreiten, wird  der  über  diesem  Betrag  liegende  Kostenanteil durch  einen Fonds getragen,  den  alle  Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhält eine Gemeinde in einem Fall, der durch den Fonds mitfinanziert wurde, nach-  träglich Rückerstattungen, hat sie diese bis maximal zur Höhe der durch den Fonds  getragenen Kosten an diesen weiterzuleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Departement  organisiert die Durchführung der gemeinsamen Finan-  zierung  gemäss  Absatz  3.  Es  kann  externe  Dienstleistende  mit  der  Verwaltung  und  Überwachung des Fonds beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gehen zu Lasten  der Gemein  den im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
                            1  Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs.  1 lit. a wer-  den vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Begriffe
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Beitragshöhe
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verfahren
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Kanton
                            1  Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für  a)  die Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes,  b)  *  die materielle Hilfe im Rahmen internationaler Abkom  men,  c)  die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen ge-  mäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird,  e)  Projekte gemäss § 25,  f)  seine Aufsicht über s  tationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen der Kanton anstelle  der Standortgemeinde einer kantonalen Unterkunft als Wohnsitzgemeinde von Perso-  nen gemäss § 16 Abs. 1 die  Folgekosten trägt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Gemeinde
                            1  Die Gemeinde trägt die Kosten für  a)  die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdiens-  tes,  b)  *  die persönliche Hilfe,  c)  die Inkassohilfe,  d)  *  die  weiteren  Massnahmen  der  sozialen  Prävention  gemäss  den  §§  39  und  40  vorbehältlich der Leistungen des Kantons gemäss § 51 Abs. 2,  e)  *  die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Kostenersatz
                            1  Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfal  lhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde  nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des  Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere B estimmungen
§ 54 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
                            1  Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den  Abschluss von Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Geset-  zes tät  ig sind, fördern und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Schulgelder
                            1  Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, kann
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * ...
§ 57 * ...
7. Rechtsschutz
§ 58 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zu-  ständigen Departement angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entscheide  des  zuständigen  Departements  können  an  das  Verwaltungsgericht  weitergezo  gen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechts-  pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG  ) vom 4.  Dezember 2007  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Strafbestimmungen
§ 59 Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen
                            1  Mit  Busse  wird  bestraft,  wer  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben,  durch  Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder  an-  dere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Ver-  such sind strafbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)  betreffend Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Strafbestimmungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 60 Übergangsrecht
                            1  Der Kanton bleibt weiterhin Kostenträger für die nach dem Gesetz über die Armen-  fürsorge vom 12. März 1936  2  )  dauernd durch ihn unterstützten Personen mit Aargauer  Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche und Ver-  fahren und deren Kostenverteilung ist das bisherige Recht anwendbar, soweit es um  Ansprüche oder Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkraftt  retens  dieses  Gesetzes  beim  Regierungsrat  hängigen  Beschwerdeverfahren werden durch diesen zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 2  S. 560; Bd. 7 S. 221; Bd. 10 S. 200, 310 (aufgehoben: AGS Bd. 11 S. 26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung, Unter-  halt und Verwandtenunterstützung sowie die Vereinnahmung der daraus r  esultieren-  den Geldbeträge verbleiben bezüglich jener Leistungen, deren Kosten der Kanton ge-  tragen hat, bis zum Ablauf von 5  Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kan-  ton, wobei der Rechtsschutz sich nach dem bisherigen Recht richtet. Diese Zuständi  g-  keit verbleibt darüber hinaus beim Kanton, wenn  a)  die  rückerstattungspflichtige  Person  nicht  mehr  im  Kanton  Aargau  Wohnsitz  hat oder  b)  der Kanton eine schriftliche Rückerstattungsverpflichtung, eine pfandrechtliche  Sicherstellung oder eine Forderungsabt  retung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Therapieeinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 1 haben innert 6  Mona-  ten  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Gesuch  um  Bewilligungserteilung  einzu-  reichen. Sie gelten bis zum Entscheid des Gesundheitsdepartementes  1  )  als anerkan  nt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bewilligungspflichtige stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung im  Sinne von § 57 haben innert 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch  um Bewilligungserteilung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Stationären Einrichtungen mit sozialer Zweckb  estimmung, die bereits vor Inkraft-  treten dieses Gesetzes in Betrieb waren, kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Be-  willigung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die beim Inkrafttreten der Änderung von §  58 Abs.  1 und 2 beim Bezirksamt hängi-  gen Beschwerden sind der neu zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982  2  )  mit Ausnahme der §§ 42 und  44;  b)  das Gesetz über die unentgeltliche  Geburtshilfe und die gesundheitliche Vor-  sorge  für  vorschulpflichtige  Kinder  (Säuglingsfürsorgegesetz)  vom  12.  No-  vember 1946  3  )  ;  c)  das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsgese  tz (GesG) vom 10. November 1987  5  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 9. Juli 1968  6  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass  eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 11 S. 13; 1995 S. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 3 S. 479; Bd. 5 S. 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 2 S. 128; Bd. 10 S. 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 12 S. 533; aufgehoben (AG  S 2009 S. 215)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG  ZGB)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1911
                            1  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen
                            1  Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch  Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu än-  dern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist  und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbe  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu pub-  lizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 6. März 2001  Präsident des Grossen Rates  F  ISCHER  S  taatsschreiber  i.V.  M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001.  Inkrafttreten: 1. Januar 2003  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1 S. 603; Bd. 7 S. 219; Bd. 8 S. 196; Bd. 9 S. 511; Bd. 10 S. 201, 305, 496, 497,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            596; Bd. 11 S. 27, 79, 479; Bd. 12 S. 390, 499; 1995 S. 138; 1999 S. 116, 367 (SAR  210.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  RRB vom 6. März 2002 (AGS 2002 S. 275)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.07.2002 01.01.2003 § 51 Abs. 3 aufgehoben 2002 S. 392
20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 1 geändert 2003 S. 290
20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 2 geändert 2003 S. 290
22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 3 geändert 2004 S. 189
22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 189
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Titel geändert 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 2 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 3 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 5 eingefügt 2004 S. 190
02.05.2006 01.01.2007 § 56 aufgehoben 2006 S. 133
09.05.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 148
20.03.2007 01.01.2008 § 1a eingefügt 2007 S. 329
26.06.2007 01.01.2008 § 57 aufgehoben 2007 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2008 S. 373
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 3 geändert 2008 S. 373
04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 4 geändert 2008 S. 373
08.01.2008 01.07.2009 § 41a eingefügt 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 1 geändert 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 47a eingefügt 2009 S. 99
18.03.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert 2008 S. 419
16.03.2010 01.01.2011 § 46a eingefügt 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 4 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 8 eingefügt 2010/5 - 03
18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 41b eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 42 Abs. 3 eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 43 Abs. 4 geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 4 eingefügt 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2012/6 - 03
05.05.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Titel geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Titel geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 4 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 5 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19b eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 4 eingefügt 2015/6 - 02
12.01.2016 01.08.2016 § 39 aufgehoben 2016/4 - 01
12.01.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2016/4 - 01
01.03.2016 31.12.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 4 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 5 eingefügt 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 6 eingefügt 2017/9 - 02
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 02
27.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 5a eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 Titel 2.1.2. geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2017/9 - 10
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 13a eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13b eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13c eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 1, lit. f) geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 08.04.2018 § 51 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 329
§ 4 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 5a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
                            Titel 2.1.2.  27.06.2017  01.01.2018  geändert  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 11 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 10
§ 13 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. a) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. c) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. d) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. e) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. g) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13b 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13c 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 17a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 18 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 1
                            bis  05.05.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 189
§ 18 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 189
§ 18a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 19 22.06.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 190
§ 19 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 2 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 3 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 5 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 5 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 19b 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 20 Abs. 3
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 27 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 31 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 33 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 33 Abs. 1, lit. d) 09.05.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 148
§ 38 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 39 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01
§ 41a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99
§ 41a Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 41b 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 42 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 42 Abs. 1, lit. f) 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03
§ 42 Abs. 1, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 42 Abs. 3 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 43 Abs. 4 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 46 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10
§ 46 Abs. 1 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99
§ 46 Abs. 2 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99
§ 46 Abs. 3 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 46 Abs. 3
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 03
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 3, lit. a) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 3, lit. b) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 47 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 47a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99
§ 47a Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47a Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 48 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 48 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 49 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290
§ 49 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 49 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290
§ 49 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 08.04.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 51 Abs. 2 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01
§ 51 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 392
§ 51 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 52 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 56 02.05.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 133
§ 57 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 356
§ 58 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 58 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 58 Abs. 2
                            bis  04.12.2007  01.01.2009  eingefügt  2008 S. 373