Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug
                            Gegenrechtserklärung  im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug  vom 21. Dezember 1994 (Stand 1. Februar 1995)  Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5.  Juli 1994  1  gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung  von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung  von staatlichen Bauarbeiten  3  , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge  -  schäftssitz im Kanton Zug gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im  Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zug Gegenrecht hält. Sollte der Kanton  St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zug sechs Monate  im voraus schriftlich anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung gilt ab 1.  Februar 1995. Der Kanton Zug hat am 25.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Februar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 20–65 (sGS  736.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  30–49  21.12.1994  01.02.1995  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.1994  01.02.1995  Erlass  Grunderlass  30–49