Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission
                            Reglement  über die Organisation und den  Aufgabenbereich der kantonalen  Mittelschulkommission  vom 11.10.1989 (Stand 11.10.1989)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 107 und 108 des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962  mit den Änderungen vom 16. Mai 1986;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement umschreibt die Organisation und den Aufga  -  benbereich der kantonalen Mittelschulkommission (nachfolgend: Kommissi  -  on).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die Kommission ist ein beratendes Organ des Erziehungsdepartementes  (nachfolgend: Departement) für allgemeine Fragen des Mittelschulunter  -  richtes und gibt dem Departement seine Vormeinung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Sie setzt sich aus 9 bis 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorsteher der  Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen ist in dieser Zahl inbegrif  -  fen. Er führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Bereiche des  Kantons. Sie stellen der Kommission ihre Hochschulkenntnisse und ihre  Berufserfahrungen zur Verfügung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung
                            1  Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer  einer Verwaltungsperiode ernannt. Sie sind wieder wählbar. Die drei Regio  -  nen des Kantons: Ober-, Mittel- und Unterwallis sind angemessen vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   bezeichnet   den   Vizepräsidenten   unter   den   Mitgliedern,  eine(n) Sekretär(in) ausserhalb der Kommission sowie die Vertreter des Er  -  ziehungsrates, die in der Kommission Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Die  Kommission   kann   aus   ihren   Mitgliedern   Unterkommissionen   oder  Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann zum Studium von besonderen Fragen mit Spezialis  -  ten zusammenarbeiten oder zur Ausführung von anspruchsvollen Aufgaben  Experten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einladung
                            1  Der Präsident lädt die Kommission mindestens zehn Tage vor dem Sit  -  zungsdatum ein. Die Einladung hält die Tagesordnung fest. Eventuelle Do  -  kumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Sitzungen vor der Verleihung der Maturitäts- und Di  -  plomzeugnisse tritt die Kommission mindestens zweimal jährlich zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschlüsse
                            1  Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwensenden Mitglieder ge  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Kommission berät das Departement. Sie verbindet ferner die Mittel  -  schulen mit der Wirtschafts- und Berufswelt und mit den Kreisen der Ausbil  -  dung und der wissenschaftlichen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben - Befugnisse
                            1  Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  sie berät das Departement in der kantonalen Mittelschulpolitik, im Er  -  arbeiten der Lehrprogramme, der Stundentafeln und Lehrpläne;  b)  sie gibt auf Verlangen des Departementes die Vormeinung ab bei der  Ausarbeitung und Abänderung von gesetzlichen Grundlagen für die  Mittelschulen;  c)  sie nimmt Stellung zu Strukturänderungen der Mittelschule;  d)  sie besucht Mittelschulen, Klassen oder Fächer in Zusammenarbeit  mit den Inspektoren oder Vertretern des Departementes;  e)  die Kommissionsmitglieder wirken als Experten oder Mitglieder der  Jury bei den Maturitäts- und Diplomprüfungen;  f)  die Kommission gibt die Vormeinung ab vor der Aushändigung der  Maturitäts- und Diplomprüfungen; sie beurteilt Grenzfälle und ausser  -  ordentliche Ereignisse und achtet darauf, ein einheitliches Beurtei  -  lungsverfahren anzuwenden;  g)  sie nimmt Stellung zu Rekursen im Auftrag des Departementes oder  des Staatsrates gegen Examensergebnisse und behandelt Wiederer  -  wägungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die Kommission mit anderen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung
                            1  Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 6. März 1964 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendung und Inkrafttreten
                            1  Das Departement ist mit der Ausführung dieses Reglementes beauftragt.  Es tritt nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.10.1989  11.10.1989  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 283 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.10.1989  11.10.1989  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 283 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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