Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.611 Studienordnung  für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 8. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit des Departements Soziale Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Bachelorstudienga ng Soziale Arbeit wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge kehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wer  ein  Modul  nicht  besteht, muss  die  nicht  bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. B. Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Nicht  prüfungsfrei  zugelass ene  Studienanwärterinnen  und Studienanwärter müssen eine Aufn ahmeprüfung ablegen. Die Anforde rungen der Aufnahmeprüfung ents prechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.611 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelheiten zur Aufnahmepr üfung werden im Anhang gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme von  Studienanwärterinnen  und  Studien anwärtern,  die  eine  der  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeprüfung entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben. Eignungs abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Alle Bewerberinne n und Bewerber müssen eine Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abklärung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modalitäten der Eignungsabkl ärung werden im Anhang fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienleitung  ist  für  die Eignungsabklärung  zuständig  und entscheidet über die Zu lassung zum Studium. Endgültige  Abweisung an einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studienanwärterinnen und Stud ienanwärter, die an einer anderen  Hochschule  im  Fachbereic h  Soziale  Arbeit  endgültig  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen wurden, werden nicht zugelassen. C. Praxisausbildung Praxis organisationen und Begleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisati on statt und wird von qualifizier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet. Studierende  in der Praxis ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiterin oder Mitarbeiter in Au sbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Praxisausbildung  erfolgt  in  Modulen.  Ein  Modul  erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Di e Studienleitung kann für Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studierende Ausnahmen bewilligen. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bach elorarbeiten und münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfungen, herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden. Kommt keine Einigung zusta nde, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung ernennt di e Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nach besserung erbracht werden, wenn die Modulbeschrei bung die Möglich keit einer Nachbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxis ausbildung oder die Bachelorarbeit handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine erfolgreiche Nac hbesserung wird mit de r Note 4,00 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Nachbesserung von unbegrün det versäumten Leistungsnach weisen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung an geboten werden, wenn die Modulbesc hreibung die Mögl ichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Nachprüfung von unbegründe t versäumten Leistungsnach weisen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bachelorarbeit wird fr ühestens im fünften Semester des Vollzeitstudiums verfasst. Mit der Bachelorarbe it kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bis herigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bache lorarbeit beginnen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bache lorarbeit festgelegt. E. Studienabschluss und Bachelordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7 Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Sci ence ZHAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das Bachelordiplom wird erte ilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der ge mäss Anhang relevanten Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Modulnoten  werden  grundsätzl ich  nach  der  Anzahl  Credits eines Moduls gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Praxismodule  und  das  Bachelormodul  können  besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.611 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW b. Credits aus Wahlpflicht modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es können überzählige Wahl pflichtmodule belegt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppennote und in die Abschlussnote ein. F. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang  in  Sozialer  Ar beit  der  Hochschule  für  Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. G. Übergangsbestimmung Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Studierende, die ihr Studiu m vor dem Herbstsemester 2011/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 aufgenommen haben, werden fü r das weitere Studium dieser Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung regelt die Anre chnung bereits erbrachter Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen durch individuell e Transferregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 264 ; Begründung siehe ABl 2011, 36 . Vom Fachhochsc hulrat genehmigt am 14. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 26 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 26 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 26. August 2021 ( OS 77, 13 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Februar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 508 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 508 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 508 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.611 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  zur Studienordnung für den Ba chelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschu le für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetz essammlung (OS) noch in die Zür cher Loseblattsammlung (LS) au fgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.