Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Chilpen», Diegten  *  Vom 11. Dezember 1990 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Chilpen»,   Diegten,   durch   Regierungsratsbeschluss  als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturob  -  jekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen  Nr. 2502, 2507 - 2510, 2518, 2521 - 2531 sowie Teilflächen der Parzellen Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2503, 2514, 2520, 2533 und 2536, alle im Grundbuch Diegten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Perimeter   des   Naturschutzgebietes   ist   in   einem   Plan   eingetragen,   wel  -  cher   bei   der   kantonalen   Naturschutzfachstelle   eingesehen   werden   kann.   Die  Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 29,62 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   der   Magerwiesen   von   nationaler   Bedeutung  samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung Lichter Wälder sowie von Pionierstandorten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Wiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung von Kleinstrukturen sowie von Amphibien-Laichgewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung naturnaher Fliessgewässern mit artenreicher Ufervegetation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Aufbau und Pflege naturnaher Waldränder als artenreiche "Saumbiotope"  und zur Vernetzung artenreicher Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung des Biotopverbundes mit benachbarten Magerwiesen und Na  -  turschutzgebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Förderung von seltenen und geschützten Arten, insbesondere Orchideen,  Enziane, Wacholder, seltene Baumarten, Schmetterlinge und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641,, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen   und   Eingriffe,   welche   einem   der   Schutzziele   zuwiderlaufen,  sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu  gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Veränderungen des Terrains, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutz  -  ziele nötig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ackerbau (mit Ausnahme von Parzelle Nr. 2525) sowie Intensiv-Kulturen,  Gartenbau und Beweidung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent  -  fernen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen   von   Feuer,   Wegwerfen   von   Abfällen,   Campieren,   Lagern   in  Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verlassen der Wege, Reiten sowie Betreten mit Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fan  -  gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Einsatz von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Ausbringen   von   Düngemitteln   auf   den   Parzellen   Nr.   2507,   2510,   2523,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2526 und 2529;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   naturschützerische   Pflegeeingriffe   und   Gestaltungs  -  massnahmen   gemäss   Pflegekonzept.   Die   Rechte   der   privaten   Grundeigentü  -  mer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege, Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den  Grundeigentümern und dem Forstamt beider Basel für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten   Dritten   übertragen   werden.   Im   Waldareal   erfolgt   die   Aufsicht   durch   den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Schutz-   und   Nutzungskonzept   2000   -   2010   vom   Mai   2000   bildet   die  Grundlage für die zu treffenden Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnah  -  men. Es ist periodisch in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfach  -  stelle und dem Forstamt beider Basel zu überprüfen und bei Bedarf in gegen  -  seitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder  gefrorenen   Bodenverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreini  -  gungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen  Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die   Nutzung   der   Landwirtschaftsflächen   innerhalb   des   Naturschutzgebietes  richtet sich nach den Schutzzielen und hat nach naturschützerischen Gesichts  -  punkten   zu   erfolgen.   Die   spezifischen   Nutzungsauflagen   sind   mittels   Bewirt  -  schaftungsvereibarungen zu regeln sowie mittels Anpassung der Pachtverträ  -  ge auf kantonseigenen Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   sämtliche   Massnahmen   innerhalb   des   Waldareales   gelten   die   Bestim  -  mungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Jagd
                            1  Die   Jagd   bleibt   im   bisherigen   Rahmen   unter   besonderer   Berücksichtigung  des   Schutzgebietes   sowie   dessen   Schutzziele   gewährleistet.   Grundsätzlich  gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Kerngebiet (bisheri  -  ges Naturschutzgebiet ohne Erweiterung) sind untersagt: Treibjagden, das Mit  -  führen von Hunden, Einrichtungen für die Jagd wie Ansitze, Fütterungsstellen  oder Salzlecken sowie Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildbestand   ist   so   zu   regulieren,   dass   die   Waldungen   mit   standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige   Fachstelle   befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.1990  01.01.1991  Erlass  Erstfassung  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.01.2005  § 2  totalrevidiert  GS 35.387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.01.2005  § 3 Abs. 3  geändert  GS 35.387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.01.2005  § 6  totalrevidiert  GS 35.387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.01.2005  § 7  totalrevidiert  GS 35.387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2004  01.01.2005  § 8  totalrevidiert  GS 35.387
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 8 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2007  01.05.2007  § 2 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 35.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2007  01.05.2007  Erlasstitel  geändert  GS 36.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2007  01.05.2007  § 1  totalrevidiert  GS 36.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2, lit. i.  geändert  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2, lit. k.  eingefügt  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.12.1990  01.01.1991  Erstfassung  GS 30.464  Erlasstitel  20.03.2007  01.05.2007  geändert  GS 36.58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.58
§ 2 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 2 Abs. 1, lit. h. 20.03.2007 01.05.2007 geändert GS 35.58
§ 3 Abs. 2, lit. i. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, lit. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3 14.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.387
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 6 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 7 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 14.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.387
§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.464