Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825 Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 29. September 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 den Masterstudi engang Banking and Finance.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- oder Teilzeitstu dium angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang umfasst Studienle istungen von 90 ECTS-Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von ECTS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            An  der  ZHAW  oder  andernorts  erworbene  ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Stu diengangleitung entschei det über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung. B. Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewerberinnen  und  Bewerber mit  folgendem  Abschluss werden zum Studium zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW a.   Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits, b.   gleichwertiger Hochschulabschl uss aus einem verwandten Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang von 180 ECTS-Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheide t über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls  die  Studierenden  bei  Stud ienbeginn  noch  keine  vertieften Kenntnisse im Themenbe reich «Banking and Fi nance» besitzen, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewerberinnen und Bewe rber müssen ausserdem a.   in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Spra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che zu folgen, b.   die Eignungsabklärung er folgreich absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14 Personen, die an einer andere n Hochschule in einem inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich entsprechenden Masterstudie ngang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verw eigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung. C. Module Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Bestehen von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Modul ist bestanden, wenn a.   die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder b.   das Modul mit «besta nden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  benoteten  Modulen  müssen  al le  nicht  benoteten  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise  bestanden  sein.  Die Modulbeschreibung kann  abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Expertinnen  und  Experten  können  zur  Beurteilung  von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxis projekten, herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Expertinnen und Experten ha ben eine beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            14 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wi ederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und M odalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 In der Modulbeschreibung ka nn vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistu ngsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestan dene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine erfolgreiche Nac hbesserung wird mit de r Note 4,0 bewertet. E. Studienabschluss und Masterdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            15 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Banking and Fi nance» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            5 Der Mastertitel wird vergeben, wenn a. alle erforderlichen Pf lichtmodule bestanden sind, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            14 Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten M odule. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung regelt, a.   ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nung der Abschlussnote herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW F. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Bank ing and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschafte n vom 18. September 2008. G. Übergangsbestimmung Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. September 2008 aufgenommen ha ben, werden für das weitere Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium dieser Studie nordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regelungen. H. Übergangsbestimmung vom 7. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            4 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 2 ; Begründung siehe ABl 2011, 3463 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 7. April 2016 ( OS 71, 237 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 7. April 2016 ( OS 71, 237 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 7. April 2016 ( OS 71, 237 ; ABl 2016-04-29 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 ( OS 72, 117 ; ABl 2017-01-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Kraft seit 1. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 54 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Februar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Oktober 2017 ( OS 73, 54 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Februar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 36 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 36 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 42 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 42 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 518 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch B vom 5. September 2024 ( OS 79, 411 ; ABl 2024-09-27 ). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung fü r den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hoch schule für Angewandte Wissenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  wird  weder  in  die Offizielle Gesetzessamm lung  (OS)  noch  in  die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.