Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates
                            Verordnung ILFD über die Organisation und die  Arbeitsweise des Jugendrates  vom 09.12.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf die Artikel 15 ff. des Jugendgesetzes (JuG) vom 12. Mai 2006;  in Erwägung:  Gemäss den Artikeln 15 ff. JuG hat der Jugendrat in erster Linie die Aufgabe,  die Jugend bei den politischen Behörden und den Verwaltungsbehörden zu  vertreten. Mit der Zustimmung der Direktion der Institutionen und der Land-  und Forstwirtschaft kann er konkrete Aktionen unternehmen, um für die An  -  liegen der Jugend zu sensibilisieren.  Es ist daher angebracht, seine Organisation und seine Arbeitsweise zu regeln.  Im Einvernehmen mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, der Di  -  rektion für Gesundheit und Soziales und der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In dieser Verordnung werden die Organisation und die Arbeitsweise des Ju  -  gendrates (der Rat) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner werden die jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und seiner Organe  sowie seine Zusammensetzung festgelegt und die Beziehungen zu den Behör  -  den geregelt, soweit diese Fragen nicht in der Spezialgesetzgebung geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
                            1  Der   Rat   ist   der   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-   und   Forstwirt  -  schaft (die Direktion) zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion sorgt für einen guten Ratsbetrieb. Dazu verfügt sie nament  -  lich über die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Rates  teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie sieht jedes Jahr in ihrem Voranschlag einen Pauschalbetrag vor, der  die Ratsarbeit ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie stellt den interessierten Personen, die jedoch die persönlichen Er  -  nennungsvoraussetzungen   nicht   erfüllen,   im   Einvernehmen   mit   dem  Büro, eine Genehmigung aus, damit sie ohne Stimmrecht an den Sit  -  zungen des Rates und seiner Organe teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kann jederzeit vom Büro die zur Ausübung ihrer Unterstützungs-  und Kontrolltätigkeit erforderlichen Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie genehmigt gegebenenfalls das Geschäftsreglement des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe des Rates
                            1  Die Organe des Rates sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Generalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kontaktperson in den Ausbildungsstätten
                            1  Der Rat unterhält Kontakte zu den Ausbildungsstätten. Dazu bezeichnen die  Ausbildungsstätten eine Kontaktperson, vorzugsweise eine Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kontaktperson   gewährleistet   die   Verbindung   zwischen   dem   Rat   und  den Personen in Ausbildung. Sie hat namentlich den Auftrag, die Informatio  -  nen   des   Rates   weiterzuleiten,   wobei   sie   darauf   achten   muss,   dass   die   In  -  formationen in beiden Amtssprachen erhältlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bildung des Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung und Amtsdauer
                            1  Der Rat setzt sich grundsätzlich aus 15 bis 30 Mitgliedern zusammen, wel  -  che die Direktion für eine Dauer von zwei Jahren ernennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf des Mandats wird der Rat vollständig erneuert. Die ehemali  -  gen Mitglieder können sich um ein neues Mandat bewerben, solange sie die  persönlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Laufe des Mandats können neue Mitglieder ernannt werden. Gegebenen  -  falls dauert ihre Amtszeit bis zum Ablauf des laufenden Mandats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter, der  beiden Sprachgemeinschaften, der Regionen, der politischen Strömungen und  der sozioprofessionellen Gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Persönliche Ernennungsvoraussetzungen
                            1  Um als Mitglied des Rates ernannt zu werden, muss die Bewerberin oder  der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Freiburg wohnhaft sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  grundsätzlich zwischen 16 und 25 Jahre alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtsantritt
                            1  Die Mitglieder treten ihr Amt unmittelbar, nachdem die Direktion ihre Be  -  zeichnung bekanntgegeben hat, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ende des Mandats
                            1  Das Mandat eines Ratsmitglieds endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Ablauf der Amtsdauer (Art. 5 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit der Rücktrittserklärung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Vollendung des 25. Lebensjahres, es sei denn, die Direktion habe  eine entsprechende Bewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rücktritt kann jederzeit erklärt werden. Das Mitglied teilt ihn der Präsi  -  dentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum  es zurücktritt; die Präsidentin oder der Präsident setzt die Direktion unver  -  züglich darüber in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Generalversammlung des Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse
                            1  Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus allen amtierenden Mit  -  gliedern des Rates zusammen. Sie wird mindestens zweimal im Jahr einberu  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die in dieser Verord  -  nung nicht ausdrücklich einem der Organe des Rates übertragen werden. Es  handelt sich insbesondere um die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   wählt   unter   ihren   Mitgliedern   für   die   gesamte   Dauer   von   zwei  Jahren oder bis zum Ablauf des Mandats (Art. 5 Abs. 1) die Präsidentin  oder den Präsidenten des Rates, die beiden Vizepräsidentinnen oder Vi  -  zepräsidenten des Rates, die Sekretärin oder den Sekretär und die Kas  -  sierin oder den Kassier des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie verabschiedet ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr, das  namentlich aktuelle Themen in Zusammenhang mit der Jugendpolitik  umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie verabschiedet den Tätigkeitsbericht, den Voranschlag und die Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie führt konkrete Aktionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie wählt das für die «Abstimmungsinfo» verantwortliche Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie erlässt gegebenenfalls auf Antrag des Büros ein Geschäftsreglement  des Jugendrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Generalversammlung   wird   vom   Büro   grundsätzlich   mindestens   drei  Wochen   vor   dem   vorgesehenen   Sitzungsdatum   einberufen.   Die   Einladung  enthält eine Tagesordnung. Die Generalversammlung kann ausserdem einbe  -  rufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder beim Büro einen schriftlichen  Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generalversammlung ist nur verhandlungsfähig, wenn mindestens die  Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Beschlüsse   werden   mit   der   Mehrheit   der   anwesenden   Mitglieder   ge  -  fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahlen
                            1  Die Wahlen werden geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim ersten Wahlgang erfolgt die Wahl mit dem absoluten Mehr, danach  mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Büro des Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Büro – Stellung
                            1  Das Büro ist das ausführende Organ des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Büro – Zusammensetzung
                            1  Das Büro setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Sekretärin oder dem Sekretär des Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kassierin oder dem Kassier des Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der oder dem Verantwortlichen für die «Abstimmungsinfo».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Büro – Befugnisse
                            1  Das   Büro   stellt   die   administrative   Leitung   und   die   Geschäftsführung   des  Rates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es beantragt der Generalversammlung das Tätigkeitsprogramm für das  kommende Jahr, das sich namentlich mit aktuellen Themen im Zusam  -  menhang mit der Jugendpolitik befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es   erstellt   den   Tätigkeitsbericht,   den   Voranschlag   und   die   Rechnung  des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es schlägt konkrete Aktionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es nimmt zu den Vernehmlassungen des Staatsrats und seiner Direktio  -  nen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es beantwortet die von den Ratsmitgliedern gestellten Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es bildet die Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es sorgt für einen guten Ratsbetrieb, indem es insbesondere die Sitzun  -  gen   rechtzeitig   plant   und   die   Liste   der   Verhandlungsgegenstände   be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es kann ein Geschäftsreglement des Rates ausarbeiten, das gegebenen  -  falls die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es informiert die Direktion regelmässig über seine Projekte und Aktivi  -  täten, namentlich indem es ihr die Einberufungen zu den Sitzungen der  Organe des Rates, die entsprechenden Protokolle, die Entwürfe des Tä  -  tigkeitsberichts, des Voranschlags und der Rechnung systematisch zu  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Tätigkeitsbericht   sowie   das   Tätigkeitsprogramm   mit   den   wichtigsten  Eckdaten und Veranstaltungen des Rates müssen der Direktion bis spätestens  Ende Januar zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Büro – Organisation und Arbeitsweise
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Rates beruft das Büro ein, sooft die  Geschäfte es erfordern, jedoch mindestens viermal pro Jahr; drei Mitglieder  des Büros können die Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Rates oder eine De  -  legation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Na  -  men auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch an eine Dele  -  gation seiner Mitglieder oder eine Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Präsidium – Dauer
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sowie die beiden Vizepräsiden  -  tinnen oder Vizepräsidenten des Rates können wiedergewählt werden, solan  -  ge sie Mitglieder des Rates sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Präsidium – Befugnisse
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Rates leitet die Sitzungen der Gene  -  ralversammlung und des Büros und sorgt dafür, dass diese Organe ihre Auf  -  gaben rechtzeitig erledigen. Ist sie oder er verhindert, so übernimmt grund  -  sätzlich die ältere der beiden Personen im Vizepräsidium des Rates den Vor  -  sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sorgt dafür, dass die Verhand  -  lungen während der Sitzungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit  gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er behandelt die an den Rat gerichtete Korrespondenz und die lau  -  fenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt not  -  wendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten  Sitzung darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Die Sekretärin oder der Sekretär des Rates kann wiedergewählt werden, so  -  lange sie oder er Mitglied des Rates ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er trägt zur einwandfreien Arbeit des Büros und des Rates bei (Pro  -  tokollführung, Einladungen usw.), sorgt für die logistische Unterstützung und  verwaltet das laufende Archiv und das Zwischenarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kasse
                            1  Die   Kassierin   oder   der   Kassier   kann   wiedergewählt   werden,   solange   sie  oder er Mitglied des Rates ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er visiert die Rechnungen und leitet sie an die Direktion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vertretung des Rates
                            1  Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Rates die an  den Rat gerichteten Einladungen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Rat an der eidgenössischen  Jugendsession und nimmt an den Aktivitäten des Dachverbands Schweizer  Jugendparlamente und anderer Organisationen teil. Sind die Präsidentin oder  der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an der  Teilnahme verhindert, so schlägt das Büro ein anderes Ratsmitglied vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro schlägt das Ratsmitglied vor, das den Rat in der Kommission für  Jugendfragen vertreten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgabe
                            1  Die Geschäfte, die der Rat behandeln muss, können von einer Arbeitsgrup  -  pe vorgeprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsgruppen prüfen hauptsächlich Themen im Zusammenhang mit  der Jugend und Themen, welche die Jugend beschäftigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen  sich die nötigen Informationen und stellen dem Büro Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Arbeitsgruppen
                            1  Die Arbeitsgruppen werden vom Büro zur Prüfung einer bestimmten Ange  -  legenheit eingesetzt. Mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe wer  -  den sie aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zusammensetzung
                            1  Die Arbeitsgruppen setzen sich aus 3 bis 5 Personen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von einem ihrer Mitglieder geleitet (das für die Arbeitsgruppe  verantwortliche Mitglied).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Arbeitsgruppe verantwortliche Mitglied wird von den Mitglie  -  dern der betreffenden Arbeitsgruppe bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es hat die Aufgabe, das Büro regelmässig über die laufende Tätigkeit inner  -  halb der Gruppe zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 «Abstimmungsinfo»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1  In der Broschüre «Abstimmungsinfo» werden die Hintergründe und Aus  -  wirkungen der Vorlagen der kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen  zusammengefasst dargelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Jugendlichen des Kantons Freiburg verfasst und produziert  und an sie verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird in den beiden Amtssprachen des Kantons verfasst und ist auf der  Website des Rates zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor   sie   verteilt   oder   veröffentlicht   wird,   wird   sie   der   Direktion   vorge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rechte – Im Allgemeinen
                            1  Die Mitglieder des Rates haben insbesondere folgende Rechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie können an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erhalten die Unterlagen und die Auskünfte, die für die Arbeit als  Ratsmitglied notwendig sind (ein Exemplar dieser Verordnung und ge  -  gebenenfalls   ein   Exemplar   des   Geschäftsreglements   des   Jugendrates  des Kantons Freiburg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder drücken sich in der Amtssprache ihrer Wahl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechte – Äusserungsfreiheit
                            1  Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Rates in der Ausübung ihrer Tä  -  tigkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratun  -  gen und mit der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pflichten – Im Allgemeinen
                            1  Jedes Mitglied muss an den Sitzungen der Organe, denen es angehört, teil  -  nehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Pflichten – Bei Abwesenheit
                            1  Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung ganz oder teilweise  verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit ei  -  ner Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder  keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird das betref  -  fende Mitglied im Protokoll als abwesend aufgeführt. Dies gilt auch, wenn  ein Mitglied eine halbe Stunde nach Sitzungseröffnung nicht anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Mitglied des Rates entschuldigt oder abwesend oder steht sein Name  bei einer Abstimmung unter Namensaufruf nicht auf der Liste, so erhält es  keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nimmt ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teil, so wird es vom  Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass das Mitglied in der  betreffenden Arbeitsgruppe ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so bean  -  tragt das Büro der Direktion, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Entschädigungen – Im Allgemeinen
                            1  Die   Mitglieder   des   Rates   erhalten   für   die   Teilnahme   an   den   Generalver  -  sammlungen und den Sitzungen des Büros ein Sitzungsgeld von 15 Franken  und gegebenenfalls eine Reiseentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Büros erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung  von 100 Franken. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten  beträgt 150 Franken. Die Direktion kann der Sekretärin oder dem Sekretär  und der Kassierin oder dem Kassier eine zusätzliche Entschädigung gewäh  -  ren, die den erbrachten Leistungen angepasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   haben   Anspruch   auf   eine   Entschädigung   für   die   übrigen  Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Rat und das Büro er  -  wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Entschädigungen – Auszahlung
                            1  Für die Berechnung der Reiseentschädigung zählt der Weg vom Arbeitsort  (oder vom Ausbildungsort) zum Sitzungsort, es sei denn, die Anreise erfolge  direkt vom Wohnort aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Kosten werden nur gegen Quittung oder Beleg vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsanweisungen werden nach den Vorschriften des Ausführungs  -  reglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates gezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Haushaltführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Die dem Rat gewährten Kredite werden gemäss den Weisungen der Direkti  -  on verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion übernimmt die Buchführung des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise  der   Kommissionen   des   Staates   sinngemäss   für   die   Arbeitsweise   des   Rates  und seiner Organe sowie die Kassaführung (Finanzverwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 13. Mai 2009 über die Organisation und die Arbeits  -  weise des Jugendrates (SGF 122.24.411) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2016  Erlass  Grunderlass  01.01.2017  2016_167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 17 Abs. 2  geändert  01.07.2019  2019_043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2  Titel geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, c)  aufgehoben  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, d)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, e)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 2, f)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 13 Abs. 2, i)  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 13 Abs. 3  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 18 Abs. 2  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 23 Abs. 4  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 27 Abs. 4  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 28 Abs. 2  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 30 Abs. 1  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 30 Abs. 2  geändert  01.12.2024  2024_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2016  01.01.2017  2016_167