Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            1992  d-  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , das Tierschutzgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und das Gesetz über die Jagd und  äugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  ganz  oder  teilweise  z  u-  hörde zur Verpachtung des Jagdreviers zuständig  e-  e-  n-  Einteilung  der Reviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden geben dem zuständigen Departement alle Ände-  rungen der Reviergrenzen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einschätzung der Jagdreviere erfolgt nach einheitlichen Krit  rien anhand eines vom Regierungs  rat genehmigten Formulars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ernennt zu Beginn des letzen Pachtjahres die  drei  kantonalen  Sachverständigen,  welche  in  der  Schätzungs-  kommission  Ei  nsitz  nehmen,  sowie  deren  Stellvertretung.  Ebenso  bestimmen die Gemei  nden ihre drei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor  der  Bewertung  der  einzelnen  Reviere  sind  die  bisherigen  Jagdgesel  lschaften anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinde hat vor der Vergabe zu prüfen, ob die betreffende  Jagdgesellschaft  und  deren  Mitglieder  die  Voraussetzungen  zur  Jagdpacht  erfü  llen.  Die  Zusammensetzung  der  Jagdgesellschaft  darf nach Ablauf der B  ewerbungsfrist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen  mindestens  zwei  gültige  Bewerbungen  vor,  ist  eine  Ver-  steigerung  durchzuführen.  Die  Gemeinde  bestimmt  das  Steige-  rungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt kein Angebot zum Schätzungswert, kann das Revier den-  noch vergeben werden, sofern dem Gemeinderat das Angebot ge-  nügend  erscheint,  oder  es  kann  eine  zweite  Ausschreibung  ange-  ordnet werden. Wird auch hier kein genügendes Angebot gemacht,  kann  das  Revier    anderweitig vergeben oder für die Jagd so lange  geschlossen werden, bis eine Verpachtung möglich wird. Im letzt  ren Fall regelt die Gemeinde die Jagdauf  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei mehreren Steigerungsangeboten unter dem Schätzungswert  kann die Gemeinde das Revier verpachten, sofern ihr ein Angebot  genügend  erscheint.  Art.  10  Abs.  3  JG  findet  sinngemäss  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Hat  eine  Person  unbefugterweise  mehr  als  zwei  Revierpachten  übernommen, so gilt sie aus dem zuletzt abgeschlossenen Pacht-  vertrag  als  ent  lassen.  Sie  haftet  für  den  Pachtzinsausfall  und  die  Kosten der Neuverpac  htung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Jagdbehörde (§ 35 Abs. 2) verfasst einen einheitl  chen  Pachtvertrag  und  stellt  die  Formulare  den  Gemeinden  zur  Verfügung.  Einschätzung  Vergabe  der Reviere  Pachtvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach  erfolgtem  Z  u-  h-  n-  u-  n-  nhaberin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  u-  Finanzielle  Beteiligung  Pachtende  Jagdpass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  Nachweis der  Treffsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd  -  und F  ischereiverwalterkonferenz (JFK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachweise  der  Treffsicherheit  anderer  Kantone  bzw.  anderer  Länder,  welche  den  JFK  -Standard  erfüllen  oder  diesem  entspr  chen, werden anerkannt, soweit sie jünger als ein Jahr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Nachweis  der  Treffsicherheit  ist  Voraussetzung  für  die  Aus-  stellung  des  Jagdpasses.  In  begründeten  Ausnahmefällen,  na-  mentlich wenn aus medizinischen Gründen das Schiessprogramm  nach  Abs.  1  nur  teilweise  abgelegt  werden  kann,  kann  ein  be-  schränkter Jagdpass ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  eine jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) erfolgreich ab-  solviert hat, ist vom Nachweis der Treffsicherheit befreit, soweit die  Schiesspr  üfung vor nicht mehr als einem Jahr abgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Nachwei  der Treffsicherheit, so kann die kantonale Jagdbehörde die um ei-  nen  Jagdpass  ersuchende  Person  zu  einem  neuerlichen  Schiess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem
                            Jagdgast  ohne  Begleitung  eines  Mitglieds  der  Jagdgesellschaft  ausübt, hat sie zuvor dessen Zustimmung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Schäden,  die  zufolge  Missachtung  der  Versicherungspflicht  nicht gedeckt sind, haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft sol  dar  isch.  Der  Kanton  haftet  nicht  für  fehlenden  Versicherungs-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  schliesst  mit  einer  oder  mehreren  Versich  erungsgesellschaften  einen  Kollektivvertrag  ab.  Wer  sich  beim  Bezug  des  Jagdpasses  nicht  über  eine  genügende  Haf  pflichtv  ersicherung  ausweist,  erhält  die  Jagdkarte  nur  gegen  B  zahlung der Prämie für die Kollektivversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagdberechtigten sind gehalten, durch jagdliche Eingriffe und  hegerische  Massnahmen  zur  ganzheitlichen  Erhaltung  und  zum  Schutz  der  A  rtenvielfalt  und  der  Lebensräume  einheimischer  und  ziehender  wildleben  der  Säugetiere  und  Vögel  sowie  zum  Schutz  bedrohter Tierarten beizutr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehören unter anderem  a)    eine  Jagdplanung  im  Rahmen  der  Beschlüsse  der  örtlichen  Kommi  ssionen;  Jagdgäste  Haftpflicht  -  versicherung  Jagdliche  Eingriffe und  hegerische  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            irtschaft,  dem  Naturschutz  sowie  der  kantonalen  sig.  sagt.  Im  nössischer  Jagdgesetzgebung  kann  das  men bewilligen.   16)  und  Wirtschaftsgebäude  und  deren  nächste  Umge-  und  Gemüsepflanzungen  vor  beendigter  Ernte  und  gehalten werden.  -   bzw.  Edelmarder,  Verwendung  von Motorfahr  -  zeugen  Schutz des  Grundbesitzes  Jagdb  are Arten  und Schon-  zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Muttertiere von Reh-, Hirsch  -  und Schwarzwild, die von ihren Jun-  gen begleitet sind, dürfen auch ausserhalb der Schonzeit nicht er  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs
                            und  Marder  i  st  mit  Verwendung  eines  Zielfernrohrs  und  bei  klarer  Ansprache gestattet. Die kantonale Jagdbehörde kann in besonde-  ren  Fällen  die  Verwendung  von  künstlichen  Lichtquellen  für  die  Nachtjagd zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zwischen 1. Januar und 30. September sind  nur die Pirsch-  Ansitzjagd   gestattet.   Zudem   ist   im   Januar   die   Treibjagd   auf  Schwarzwild  erlaubt.  Über  Ausnahmen  entscheidet  die  kantonale  Jagdbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16)
                            1   Die für die Jagd verbotenen Typen von Feuerwaffen richten sich  nach A  rt. 2 Abs. 1 lit. h und lit. i. JSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Fangschuss aus naher Distanz auf verletztes oder kran-  kes  Wild  sind  Faustfeuerwaffen  zulässig.  Für  Sika-,  Rot  -,  Dam  Gams  -   und  Schwarzwild  ist  der  Fangschuss  mit  Schrot  untersagt.  Die  Verwendung  von  Messern  und  Lanzen  zum  Anbringen  eines  Kammerstiches richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 lit. b JSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen:  Wildart  Mindestkaliber in  Mindestenergie in  Millimetern (mm)  Joule (J)  auf 100 Meter  Rehwild  5.6 mm  1'000 J  übriges Schalenwild  6.5 mm  2'000 J  Die  maximal  erlaubte  Schussdistanz  beruht  auf  weidmännischen  Grundsätzen und darf 200 Meter nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verwendung  von  Flintenlaufgeschossen  ist  nur  für  die  Jagd  auf  Schwarzwild  erlaubt.  Die  maximal  erlaubt  e  Schussdistanz  be-  trägt 30 M  eter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Schrotschuss auf Sika-, Rot  -, Dam  -  und Gamswild sowie auf  Schwarzwild ist verboten, ebenso auf das Rehwild zwischen 1. J  nuar  und  30.  September.  Für  alle  Wildarten,  auf  welche  der  Schrotschuss  erlaubt  ist,  hat  die  W  ahl  der  Schrotpatrone  nach  Schutz der  Muttertiere  Verbot der  Sonntags  - und  Nachtjagd  Jagdarten  Jagdwaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Jagdgesellschaften und Jagdaufsichtsorganen ist  igt werden, wenn die Voraussetzungen von Art.  -   und  fährtenlaute  Hunde  -,  Dackel  -,  Deutsche  Jagdterrier  -,  Foxterrier  -,  Deut  -  achtel  -,  Spaniel  -   und  Beaglehunde  und  Bracken  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)   Spezial-  meinschaft  für  das  Jagdhundewesen  usgebildet und geprüft sind. Sämtl  iche Prüfungen von  -TKJ entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  agenen  Hund  durchzufüh-  hführen zu lassen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht,  Hundehaltung  und Verhaltens  -  regeln  Nachsuche;  Wild  folge-  abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Jagdgesellschaft gibt der kantonalen Jagdbehörde ihren auf  Nachs  uchen  geprüften  Hund  samt  Führer  oder  Führerin  bekannt  Die  kantonale  Jagdbehörde  entscheidet  über  die  Zulassung  und  führt ein Verzeichnis. Die zugelassenen Gespanne können grund-  sätzlich in allen Revieren einge  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  regelt,  unter  welchen  Vorausset-  zungen Hunde die Prüfung w  iederholen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wildfolgeabkommen  sind  schriftliche  Abmachungen  über  das  Verfolgen  und  Erlegen  verletzter  Tiere  zwischen  Jagdgesellschaf-  ten  benachbarter  Reviere.  Die  Jagdgesellschaften  haben  hierfür  das von der kantonalen Jagdbehörde zur Verfügung ges  tellte Mu  ter  -Vertragsformular zu benüt  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Angeschossenes  oder  verletztes  Wild,  das  sich  in  Gärten,  Hof-  räume usw. flüchtet, ist den Jagdberechtigten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wild, welches aus Gehegen ausgebrochen ist und innerhalb von  zehn Tagen nicht eingefangen werden kann, darf von den Jagdbe-  rechtigten ent  schädigungslos abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einfangen,  Handel,  Einfuhr,  Durchfuhr,  Ausfuhr,  Haltung  und  Aussetzen  geschützter  Tiere  sowie  nicht  einheimischer  Tierarten  richten  sich  nach  den  einschlägigen  bundesrechtlichen  Vorschri  ten.  Soweit  kantonale  B  ewilligungen  vorgesehen  sind,  werden  sie  unter  Beachtung  der  Besti  mmungen  der  Naturschutzverordnung  vom  Veterinäramt  erteilt,  sofern  nicht  i  n  einer  anderen  Gesetzge-  bung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es legt ausserdem die Bedingungen für die Haltung und Verwen-  dung jagdbarer Tiere für wissenschaftliche Zwecke fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen richtet sich die Haltung geschützter und jagdbar  re  nach  den  Vorschriften  der  eidgenössischen  und  kantonalen  Tierschutzgesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  zuständige  Departement  kann  im  Rahmen  von  Art.  6  und  9  Abs. 1 lit. c JSG jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tiere  geschützter  Arten,  die  präpariert  werden  sollen,  sind  nach  Anordnung  der  kantonalen  Jagdbehörde  vom  verarbeitenden  G  werbe  rasch  und  nachhaltig  zu  plombieren.  Die  Präparatoren  und  Präparatorinnen  führen  ein  Verzeichnis  gemäss  §  17  der  Natur-  schutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Verletztes und  ausge-  brochenes Wild  Haltung und  Aus  setzen von  Tieren  Präparation  geschützter  Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  h  der  kant  o-  ter.  ruieren.  che  fest,  in  denen  sie  jagdpolizeiliche  Funktionen  i-  e-  i-  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Statistik  Organe  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.     Verhütung und Entschädigung von  Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden  die  Abschusszahlen  (Abschuss  und  Fallwild)  für  das  Reh  -   und  Sikawild  insgesamt  um  mehr  als  10%,  jedoch  mindes-  tens  um  2  Stück  unterschritten,  sind  den  Waldeigentümern  und  Waldeigentümerinnen  für  Schutzmassnahmen  Beitragsleistungen  auszurichten. Die Abweichungen von den Abschusszahlen werden  nach der Hälfte und am Ende der Pachtperiode berechnet. Sie be-  tragen bei einer Unterschreitung der Abschus  szahlen von 11% pro  ha Wald und Jahr Fr. 4.60 und erhöhen sich für jedes weitere Pro-  zent  um  60  Rappen,  maximal  aber  auf  15  Franken  pro  ha  Wald  und  Jahr.  Während  der  Pachtdauer  dürfen  die  Ansätze  nicht  ver-  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Pachtverträgen  kann  in  begründeten  Fällen  eine  abwei-  chende  R  egelung  für  die  Beitragsleistungen  getroffen  sowie  eine  allfällige  zumutbare  Mitarbeit  der  Jagdgesellschaft  bei  der  Durc  führung   von   Massnahmen   zur   Wildschadenverhütung   geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen kann der Gemeinderat bei Unters  chreitung  der Abschusszahlen auf die Beitragsleistungen ganz oder teilweise  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung über die Wildschäden im Wald erfolgt nach einhei  lichen  Grundsätzen.  Das  zuständige  Departement  kann  Weisun-  gen über die Wildsc  hadenerhebung im Wald erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  der  örtlichen  Kommission  zur  Regulierung  des  Wildbestandes  und  Verbesserung  der  Äsungsverhältnisse  sind  mit  je  einem  Mi  glied vertr  eten:  a)    der Gemeinderat (Vorsitz);  b)    die  Forstverwaltungen,  durch  eine  vom  Gemeinderat  bezei  nete Person;  c)    die betreffende Jagdgesellschaft;  d)    das Kantonsforstamt, durch den zuständigen Kreisforstmeister  oder die zuständige Kreisforstmeistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kommission  tritt  auf  Verlangen  eines  Mitglieds,  mindestens  aber zu Beginn und Mitte der Pachtperiode  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Beschlüsse  sind  schriftlich  der  kantonalen  Jagdbehörde  mi  zuteilen.  Sofern  nicht  Einstimmigkeit  vorliegt,  entscheidet  das  z  ständige  Departement,  nach  der  Beurteilung  des  Sachverhalts  durch einen Fachausschuss und dessen Antrag, endgültig  Verhütung von  Wildschaden;  Verhütungs  -  beiträge  Bestandes  -  regulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            owie je einem  -   und  Aufz  uchtzeit  sind  ten.  --  und  für  Wiesenschäden  unter  e anderweitig (z.B. durch Versiche-  g-  ü-  x-  Selbst  hilfe  -  massnahmen  Bagatell  -  schäden  Allgemeines  Jägerprüfungs  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            perten  oder  Ex  pertinnen  für  die  übrigen  fünf  Prüfungsfächer  z  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungskommission wird vom Regierungsrat auf die ordent-  liche Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Mitglieder   der   Prüfungskommission   sind   bezüglich   der  Schweige  pflicht, des Verbotes der Annahme von Geschenk  der  Pflicht,  den  Ausstand  zu  nehmen,  den  einschlägigen  Besti  mungen des Personalge  setzes    8)   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  beziehen  eine  vom  R  gierungs  rat festzusetzende Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Sachgebiete:  Jagdrecht,  Wildkunde  und  -krankheiten,  Jagdkunde  und  jagdliches  Brauc  tum,   Hundewesen,   Waffen-  und   Schiesswesen,   Ökologie   und  Waldkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement erlässt auf Vorschlag der Jägerpr  fungskommission  die  Prüfungsv  orschriften.  Die  Prüfung  soll  mög-  lichst praxi  sorientiert ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  kann  mit  andern  Kantonen  A  kommen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von  Fähigkeitsaus-  weisen abschli  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der   Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber  oder die Inhaberin die Jagd länger als acht Jahre nicht mehr aus-  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen  bei  einem  Inhaber  oder  einer  Inhaberin  eines  Fähi  keitsausweises  begründete  Zweifel  am  Vorhandensein  der  erfor-  der  lichen  jagdlichen  Fähigkeiten,  so  kann  die  kantonale  Jagdbe-  hörde diese Person zu ei  ner neuen Prüfung aufbieten. Besteht sie  die Prüfung nicht, so ist ihr F  ähigkeitsausweis ungültig zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Befreiung von der  Jägerprüfung gemäss Art. 35 JG.  Prüfung  Erlöschen des  Fä  higkeits  -  ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.     70.  --  Fr.   150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  pro Jahr  pro Tag  Fr.   150.  --  Fr.     30.  --  Fr.   300.  --  Fr.     60.  --  genden Jagdtagen in einem oder zwei Revieren.  n-  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220   und Schlussbestimmungen  nicht  ausdrücklich  andern  Behör-  agen, vom Departement des Innern vollzogen.  lzug von Art. 4 Abs  . 3, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art.  -  beziehungs-  -   und  Zugvogelreservate  auszuarbei-  Jagdpässe  Jägerprüfung  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten. Es ist zudem zuständig für den Vollzug von Art. 7 ff. der Ver-  ordnung des Bundesrates über die Wasser  -  und Zugvogelreserva-  te  von  internationaler  und  nationaler  Bedeutung  vom  21.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991   20)  .  21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausscheidung  von  Wildschongebieten  gemäss  Art.  4  Abs.  2  JG o  bliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 bis 17)
                            Das  zuständige  Departement  schliesst  mit  dem  Verein  Jagd-  Sportschützen Kurztal Siblingen (JSKS) einen Leistungsauftrag be-  treffend Durchführung des Schiessprogrammes zum Nachweis der  Treffsicherheit ab und legt in einem Pflichtenheft die entspr  den  Aufgaben  und  Befugnisse  des  JSKS  -Schiessstandes  Siblin-  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 ter 17)
                            1   Zur Erlangung des Jagdpasses ist der Nachweis der Treffsicher-  heit ab dem 1. April 2015 erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zum  Vorliegen  der  Minimal  -Standards  der  Arbeitsgemei  schaft  für  das  Jagdhundewesen  (AGJ  -TKJ),  mindestens  jedoch  während einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkraftsetzung  dieser  Verordnung  sind  Jagdhunde  von  der  Prüfungspflicht  ge-  mäss § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd  wie für Spezialjagden auf Wildschweine be  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd-  Vo  gelschutz vom 13. Oktober 1965;  b)  die Verordnung über die Jägerprüfung vom 26. August 1975;  c)   der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  7.  September  1976  über  den  Abschuss  von  Rabenkrähen,  Elstern  und  Eichelhä-  hern;  d)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  20.  März  1979  über  den A  bschuss von Füchsen;  e)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  16.  August  1929  be-  treffend die Bekämpfung der Wildschweine;  f)   die  Verfügung  der  Polizeidirektion  vom  18.  Juni  1974  betref-  fend  jagdliche  Massnahmen  zur  Verminderung  von  Schwar  wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Anhang  1  zur  Naturschutzverordnung  vom  6.  M  ärz  1979  wird  der Passus „Gattung Phalacrocorax Kormorane“ aufgehoben.  Nachweis  der  Treffsicherheit  Übergangs  -  bestimmung  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   und in die kantonale G  e-  e-  benden  Bestimmungen  treten  für  die  Durchführung  nehmigt.  mber  2001,  in  Kraft  getreten  anuar 2002 (Amtsblatt 2001, S. 1835).  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  m 24. November 2020, in Kraft getreten am  und  Kommunika-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  März  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023 (Amtsblatt 2023, S. 492).