Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht
                            Schaffhausen,  -  und Sekundarstufe I des Erziehungsdepar-  ht und vorüber-  und die Verläufe beim privaten Unterricht und vo-  Zuständigkeiten  Berichterstat-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht  II.  Private Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  erstmalige  Gesuch  um  Bewilligung  einer  privaten  Schule  ist  schriftlich und mindestens neun Monate vor dem geplanten  Start der  privaten Schule beim kantonalen Schulinspektorat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  bereits  eine  befristete  Bewilligung,  ist  das  Folgegesuch  mindestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch muss folgende Angaben ent  halten:  a)  Angaben  zur  Trägerschaft,  weltanschaulichen  Ausrichtung  und  Rechtsform der Schule;  b)  Pädagogisches  Konzept  mit  Hinweis  auf  die  Bildungsziele  und  Angaben  zur  Förderung  und  Beurteilung  der  Schülerinnen  und  Schüler;  c)  Angaben   zum   geplanten   Schul  angebot   und   zur   geplanten  Grösse der Schule, zur Schul  -  und Unterrichtsorganisation sowie  zu den Aufnahmebedingungen;  d)  Angaben zum sonderpädagogischen Grundangebot;  e)  Angaben zur Qualitätssicherung;  f)  Angaben zu den Leitungspersonen der privaten Schule  und zum  geplanten Lehrkörper;  g)  Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister  formationssystem für sämtliche Leitungspersonen;  h)  Nennung von Lehrdiplomen oder Ausbildungsabschlüssen, wel-  che  neben  den  von  der  EDK  anerkannten  Lehrdiplomen  zu  lassen werden sollen;  i)  Businessplan mit Finanzierungsnachweis;  j)  Angaben zum Standort der Schule und zu den Schulräumlichkei-  ten, zu Spiel  -  und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen;  k)  Bestätigung  der  Zonenkonformität  durch  die  Standortgemeinde  sowie Bestätigung der Erfüllung von baulichen und feuerpolizei-  lichen Sicherheitsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto-  rin  prüft  die  eingegangenen  Unterlagen.  Er  bzw.  sie  kann  weitere  Belege und sachdienliche Auskünf  te verlangen.  Gesucheinrei-  chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder  -  anerkannten Lehrdiplomen oder  , die zum Unterricht an der priva-  n privaten Schule hin für eine einzelne Lehrperson, welche  -  anerkanntes  Lehrdiplom  verfügt,  eine  Bestätigung  bzw. die zuständige Schulinspekto-  rden protokolliert und sind von den Lei-  mgesetzt werden.  r Lehrperson;  Bewilligung  Ausnahmen be-  treffend Lehr-  diplome  Aufsicht  Verzeichnis und  Berichterstat-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht  f)  Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister  formationssystem von allen Lehrpersonen und weiteren am Un-  terricht beteiligten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben gemäss Abs. 1  lit. a bis e sind dem zuständigen Schu-  jedes Schuljahres oder auf Verlangen hin zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  Privatauszüge  oder  Sonderprivatauszüge  mit  Einträgen  ist  der zuständige Schulinspektor bz  w. die zuständige Schulinspektorin  mündlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens zwei Monate nach Ab-  schluss des Geschäftsjahres dem zuständigen Schulinspektor bzw.  der zuständigen Schulinspektorin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche  beabsichtigten  Änderungen  in  Bezug  auf  die  Bewilli-  gungsvoraussetzungen  sind  dem  zuständigen  Schulinspektor  bzw.  der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  vorhersehbare  Ereignisse,  durch  welche  eine  Bewilligungs-  voraussetzung  nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulin-  spektor  bzw.  der  zuständigen  Schulinspektorin  umgehend  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bewilligung  wird  auf  Antrag  des  zuständigen  Schulinspektors  bzw. der zuständigen Schulinspektorin entzo  gen, wenn alternativ:  a)  eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr er-  füllt sind;  b)  angeordnete  Massnahmen  erfolglos  bleiben  bzw.  nicht  umge-  setzt oder Auflagen nicht erfüllt werden;  c)  schwerwiegende  Mängel  oder  Missstände  festgestellt  werde  wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat trifft die zur Schliessung der privaten Schule er-  forderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wechselt  ein  Kind  aus  einer  privaten  Schule  in  di  e  öffentliche  Schule,  erfolgt  die  Schulhaus  -  und  Klassenzuteilung  in  der  Regel  durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten.  Meldepflichten  Entzug der Be-  willigung  Wechsel in die  öffentliche  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g des Erzie-  -  und Sekundarstufe I (Promotionsordnung Pri-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anwendung.  haben das Gesuch um privaten Unter-  -  anerkannte  Lehrdiplome aller  unterrichtenden  -  In-  n zu den Unterrichtszeiten. Der Unterricht umfasst im 1.  ;  ktor bzw. die zuständige Schulinspekto-  Gesucheinrei-  chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälli-  gen weiteren  unterrichtenden Personen angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder  von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto-  rin  besucht den Unterricht mindestens einmal jährlich und hat sich in  geeigneter  Weise,  namentlich  auch  im  Gespräch,  einen  Eindruck  über den privaten Unterricht zu verschaffen. Die Beobachtungen und  Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Erziehun  rechtigten sowie den unterrichtenden Personen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspekto-  rin  kann  den  Unterricht  jederzeit  und  ohne  Vorankündigung  besu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für d  ie Erteilung der  Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Mas-  snahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsberechtigten haben dem zuständigen Schulinspek-  tor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils bis spätestens am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Juli einen Bericht über die Durchführung des privaten Unterrichts  im  vergangenen  Schuljahr  sowie  eine  Unterrichtsplanung  fü  kommende Schuljahr abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  beabsichtigten  Änderungen  in  Bezug  auf  die  Bewilli-  gungsvoraussetzungen  sind  dem  zuständigen  Schulinspektor  bzw.  der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  vorhersehbare  Ereignisse,  durch  welche  eine  Bewilligungs-  voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulin-  spektor  bzw.  der  zuständigen  Schulinspektorin  umgehend  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Bewilligung wird entzogen, w enn alternativ:
                            a)  eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr er-  füllt sind;  b)  angeordnete  Massnahmen  erfolglos  bleiben  bzw.  nicht  umge-  setzt oder Auflagen nicht erfüllt werden;  Bewilligung  Aufsicht  Berichterstat-  tung und Melde-  pflicht  Entzug der Be-  willigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  behalten.  -  und Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anwendung.  n enthalten:  planung   (fachliche   und   überfachliche  Wechsel in die  öffentliche  Schule  Gesucheinrei-  chung  Bewilligung  Berichterstat-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht  nach  Beendigung  des  vorübergehenden  privaten  Unterrichts  einen  Bericht über die Durchführung und den Verlauf des Unterrichts.  V.  Schl  ussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist  im Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und in  die  kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 411.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2023, S. 584.  Inkrafttreten