Notariatsverordnung
                            Notariatsverordnung  *   (NotV)  Vom 26. April 2005 (Stand 1. April 2023)  Gestützt auf Art.  50 des Notariatsgesetzes  1  )  von der Regierung erlassen am 26.  April 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Notariatsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Prüfungsausschreibung
                            1  Die Notariatskommission führt jährlich eine Notariatsprüfung durch. Die Prüfung  wird von der Notariatskommission im Kantonsamtsblatt angekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist der Notariatskommission innert der  angekündigten Frist und unter Beilage des Bündner Fähigkeitsausweises für Rechts  -  anwältinnen und Rechtsanwälte zum Entscheid über die Zulassung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungsablauf
                            1  Die schriftliche Prüfung findet zuerst statt. Sie dauert einen vollen Tag und besteht  in der Bearbeitung von Aufgaben (in der Regel in der Erstellung von Urkunden).  Die Notariatskommission gibt die zulässigen Hilfsmittel bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung dauert mindestens eine Stunde. Sie besteht in der Beant  -  wortung von Fragen zum allgemeinen Notariatsrecht von Bund und Kanton, zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch mit verwandten Erlassen und zum Schweizeri  -  schen Obligationenrecht mit verwandten Erlassen. Es sind keine Hilfsmittel zugelas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Prüfungsabbruch
                            1  Wer eine Prüfung abbricht, hat dies der Notariatskommission unverzüglich mitzu  -  teilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterlagen  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2b * Unehrliches Handeln
                            1  Unehrlich handelt, wer die Notariatsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht ab  -  gegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitfüh  -  ren von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel ver  -  wendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein,  stellt die Beweise für ein unzulässiges Verhalten sicher und informiert die Notariats  -  kommission darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungsbewertung
                            1  Die Prüfungsbewertung erfolgt mit den Noten 6 für hervorragend, 5.5 für sehr gut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für gut, 4.5 für befriedigend, 4 für genügend, 3.5 für ungenügend, 3 für schwach  sowie 2.5 und weniger für sehr schwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung für  jede Arbeit mindestens die Note 3 und als Durchschnitt mindestens die Note 4 er  -  zielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schrift  -  licher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Notariatsprüfung besteht, wer aus  beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a. Wählbarkeitsvoraussetzungen   von Regionalnotarinnen   und  Regionalnotaren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Persönliche Eignung
                            1  Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind persönlich geeignet, wenn:  a)  sie die Voraussetzungen nach Artikel  16  Absatz  4 des Notariatsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   er  -  füllen;  b)  sie handlungsfähig sind;  c)  keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Tä  -  tigkeit als Regionalnotarin oder Regionalnotar nicht zu vereinbaren sind, es  sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für  Privatpersonen;  d)  keine Verlustscheine bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Fachliche Eignung
                            1  Regionalnotarinnen  und Regionalnotare  sind fachlich geeignet, wenn  sie  über  einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Treuhandwesen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann vom Erfordernis eines anerkannten Ab  -  schlusses abgewichen werden, wenn eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Nota  -  riatswesen ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Patentierungsgesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung des Notariatspatentes ist mit folgenden Beilagen dem  Präsidenten der Notariatskommission einzureichen:  a)  Bündner Fähigkeitsausweis für Notariatspersonen;  b)  Wohnsitzbestätigung einer Bündner Gemeinde;  c)  Auszug aus dem Zentralstrafregister;  d)  Beleg über die Einzahlung der Patentgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:  *  a)  *  für die Prüfung  Fr. 1000.–  b)  *  für die Ausfertigung des Fähigkeitsausweises  Fr. 200.–  c)  *  für das Patent  Fr. 1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterschriftsmuster
                            1  Jede Notariatsperson gibt beim Amtsantritt ihre Unterschrift für die Standeskanzlei  Graubünden ab. Der Vollzug obliegt der Person, welche die Vereidigung vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stempel, Siegel und Schweizerisches Register der Urkundsperso -
                            nen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Notariatsperson erhält einen Stempel mit ihrem Namen und einen Siegel. Sie  kann sich zusätzlich ins Schweizerische Register der Urkundspersonen eintragen las  -  sen. Die Kosten gehen zu ihren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stempel und Siegel werden nach Weisungen der Notariatskommission hergestellt.  Die Herstellerin oder der Hersteller ist verpflichtet, sich für Aufträge und Abliefe  -  rungen ausschliesslich an die Notariatskommission zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt die Notariatsberechtigung oder wird sie entzogen, zieht die Notariatskom  -  mission Stempel und Siegel ein und löscht die Notariatsperson aus dem Schweizeri  -  schen Register der Urkundspersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Haftpflichtversicherung
                            1  Die Garantiesumme beträgt für jede Notariatsperson mindestens 10  000  000 Fran  -  ken pro Schadenereignis. Für die Notariatspersonen der Grundbuchämter gilt die  Garantiesumme pro Grundbuchkreis und Schadenereignis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des vom Kanton abgeschlossenen Vertrags können die Notariatsperso  -  nen eine Versicherung mit höherer Garantiesumme wählen. Eine höhere Garantie  -  summe ist in jedem Fall zu wählen, wenn das Tätigkeitsfeld der Notariatsperson ein  höheres Schadenpotenzial aufweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patentierte Notarinnen und Notare, Regionalnotarinnen und Regionalnotare sowie  Grundbuchkreise haben die auf sie entfallenden Kosten für die vom Kanton abge  -  schlossene Versicherung anteilmässig selber zu tragen. Die jährliche Rechnungsstel  -  lung erfolgt durch die Finanzverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a. Beurkundung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen
                            1  Werden zu beurkundende Beschlüsse an Versammlungen oder Sitzungen mit ei  -  nem oder mehreren Tagungsorten gefasst, ist die Notariatsperson für deren Beurkun  -  dung zuständig, wenn sich zumindest ein Tagungsort im Kanton Graubünden befin  -  det. Die Notariatsperson wohnt diesen Versammlungen oder Sitzungen an der Seite  der oder des Vorsitzenden an einem der im Kanton Graubünden gelegenen Tagungs  -  orte bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden zu beurkundende Beschlüsse an Versammlungen oder Sitzungen ohne Ta  -  gungsort gefasst, ist die Notariatsperson für deren Beurkundung zuständig, wenn sie  sich während den Versammlungen oder Sitzungen im Kanton Graubünden aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notariatsperson stellt sicher, dass sie die Vorgänge an den Versammlungen  oder den Sitzungen sowie die Feststellungen der oder des Vorsitzenden persönlich  und ohne Unterbrechung wahrnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Protokollierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einrichtungen
                            1  Jede Notariatsperson führt ein Protokollbuch A für Beglaubigungen und ein Proto  -  kollbuch B für Beurkundungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beide Protokollbücher werden nach Weisungen der Notariatskommission herge  -  stellt. Sie sind von der Notariatsperson auf eigene Kosten bei der kantonalen Druck  -  sachen- und Materialzentrale zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notariatskommission kann elektronische Aufzeichnungen an Stelle von Bü  -  cherführungen gestatten und hierfür Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Protokollbuch A
                            1  Im Protokollbuch A werden sofort alle vorgenommenen Beglaubigungen in chro  -  nologischer Reihenfolge eingetragen mit:  a)  fortlaufender Registernummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beglaubigungsdatum (Jahr, Monat und Tag);  c)  Name, Vorname und Wohnsitz des Gesuchstellers;  d)  Gegenstand der Beglaubigung;  e)  bei Unterschriftsbeglaubigung: Name, Vorname und Wohnsitz der betreffen  -  den Person;  f)  Beglaubigungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dokument, welches die Beglaubigungsformel enthält, muss mit Buchzeichen,  Jahrgang und Nummer versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Protokollbuch B
                            1  Im Protokollbuch B werden sofort alle vorgenommenen Beurkundungen in chrono  -  logischer Reihenfolge eingetragen mit:  a)  fortlaufender Registernummer;  b)  Beurkundungsdatum (Jahr, Monat und Tag);  c)  Name, Vorname und Wohnsitz der Urkundsparteien;  d)  Gegenstand der Beurkundung;  e)  Anzahl der hergestellten Originalurkunden und Nennung deren Empfängerin  oder Empfänger, sofern diese Angaben nicht in der Urkunde enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokollbuch B ist mit einem separaten Namenregister der Urkundsparteien  zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dokument, welches die Beurkundungsformel enthält, muss mit Buchzeichen,  Jahrgang und Nummer versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufbewahrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Urkunden und Beilagen
                            1  Die Notariatsperson hat von jeder Urkunde mit ihren Beilagen ein original unter  -  schriebenes Exemplar in chronologischer Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beilagen gelten diejenigen Dokumente, welche integrierende Bestandteile der  Urkunde bilden und ihr angeheftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Belege
                            1  Die Notariatsperson hat verwendete Belege im Original oder als Kopie zu sich zu  nehmen und geordnet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Belege gelten diejenigen Dokumente, welche für einzelne Beurkundungen vor  -  gelegen haben und keine Beilagen sind (z.B. Vollmachten, Registerauszüge, Be  -  scheinigungen, Bewilligungen von Behörden oder Amtsstellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ort und Dauer
                            1  Protokollbücher A und B, Originalurkunden mit ihren Beilagen und Belege sowie  Stempel und Siegel sind von der Notariatsperson für unbestimmte Zeit sicher aufzu  -  bewahren. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Hinterlegung   beim   Amtsende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Patentierte Notarinnen und Notare
                            1  Die Notariatsperson oder ihre Erben haben alle aufbewahrungspflichtigen Sachen  in Anwesenheit eines Mitgliedes der Notariatskommission beim Staatsarchiv Grau  -  bünden zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskommission kann die Notariatsperson oder ihre Erben davon entbin  -  den, wenn eine andere patentierte Notarin oder ein anderer patentierter Notar alle  hinterlegungspflichtigen Sachen zur eigenen Aufbewahrung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und der Notariatskomission  auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Regionalnotarinnen und Regionalnotare *
                            1  Die Regionalnotarin, der Regionalnotar oder deren Erben haben alle aufbewah  -  rungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitglieds der Notariatskommission  entweder bei der betreffenden Region zu hinterlegen oder der Nachfolgerin oder  dem Nachfolger zu übergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel  15  Absatz  3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundbuchverwalterinnen und -verwalter
                            1  Alle aufbewahrungspflichtigen Sachen bleiben beim betreffenden Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Änderungen   an Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderungen und Korrekturen an der Urkunde anlässlich der Beur -
                            kundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wollen die Urkundsparteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen oder  Korrekturen vornehmen, so sind diese gut leserlich anzubringen und in die Beurkun  -  dung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson hat die Änderungen mit ihrem Stempel zu versehen, zu unter  -  schreiben und zu datieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Behebung von Mängeln, die nicht wesentliche Urkundsbestandteile
                            betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zi  -  vilgesetzbuches weder Gültigkeitserfordernisse noch wesentliche Bestandteile sind,  oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so bedarf die Ergänzung oder Än  -  derung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis  erhalten und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser  trotz der neuen Sachlage zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergänzungen oder Änderungen sind allen Parteien mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Behebung von Mängeln registertechnischer Art
                            1  Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer  Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsdatums oder die Bezeich  -  nung des Erwerbstitels, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann die  Notariatsperson von sich aus auf der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Er  -  gänzungen oder Korrekturen anbringen und mit Stempel, Unterschrift und Datum  der Vornahme bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gebühren   und   Entschädigungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühren für Inspektionen
                            1  Die Notariatskommission stellt den Notarinnen und Notaren die Inspektionen nach  Aufwand in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inspektionsarbeiten sind nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 200  Franken zu entschädigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * Gebühren für Amtshandlungen und Verfügungen
                            1  Soweit diese Verordnung keine Gebührenregelung enthält, richten sich die Verfah  -  renskosten für Amtshandlungen und Verfügungen der Notariatskommission nach  den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem Notariatsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entschädigung und Spesen
                            1  Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten ein Taggeld von 500  Franken.  Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden,  wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatskommissi  -  on eine aufwandabhängige Präsidialzulage ausrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Tätigkeit der Notariatsinspektorin oder des Notariatsinspektors wird zu ei  -  nem Stundenansatz von 150 Franken entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit  -  arbeitenden des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts, In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur Notariatsverord  -  nung vom 3.  April 1959 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 26.  April 2005 auf den 1.  Mai 2005 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS    Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2005  01.05.2005  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  01.01.2007  Art. 21a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Titel 1a.  eingefügt  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 3a  eingefügt  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 3b  eingefügt  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 16  Titel geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 3  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2018  01.01.2019  Art. 21 Abs. 2  geändert  2018-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2018  01.01.2019  Art. 21 Abs. 3  aufgehoben  2018-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2018  01.01.2019  Art. 22 Abs. 1  geändert  2018-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2018  01.01.2019  Art. 22 Abs. 2  bis  eingefügt  2018-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 2a  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 2b  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 7  Titel geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 7 Abs. 1  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Titel 2a.  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 8a  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Titel 7.  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 22 Abs. 2  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Art. 22 Abs. 2  bis  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS    Fundstelle  Erlass  26.04.2005  01.05.2005  Erstfassung  -  Erlasstitel  01.12.2015  01.01.2016  geändert  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a 04.04.2023 01.04.2023 eingefügt 2023-010
Art. 2b 04.04.2023 01.04.2023 eingefügt 2023-010
                            Titel 1a.  01.12.2015  01.01.2016  eingefügt  2015-044
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-044
Art. 3b 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-044
Art. 5 Abs. 1 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 5 Abs. 1, a) 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 5 Abs. 1, b) 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 5 Abs. 1, c) 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 7 04.04.2023 01.04.2023 Titel geändert 2023-010
Art. 7 Abs. 1 04.04.2023 01.04.2023 geändert 2023-010
Art. 7 Abs. 3 04.04.2023 01.04.2023 eingefügt 2023-010
Art. 8 Abs. 1 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 8 Abs. 2 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
Art. 8 Abs. 3 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
                            Titel 2a.  04.04.2023  01.04.2023  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a 04.04.2023 01.04.2023 eingefügt 2023-010
Art. 16 01.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-044
Art. 16 Abs. 1 01.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-044
                            Titel 7.  04.04.2023  01.04.2023  geändert  2023-010