Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
                            über den Tarif der Gebühren und Kosten im  Bereich der Zulassung von Personen und  Fahrzeugen zum Strassenverkehr  *  (RTarVZV)  vom 15.12.2021 (Stand 01.04.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)  und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum  Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV);  eingesehen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Ausführungsgesetzes über  die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. Septem  -  ber 1987 (AGSVG);  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und  die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: DSUS),  erhebt die Gebühren und Kosten gemäss der nachstehenden Artikel 2 bis 13  im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver  -  kehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lernfahrausweis
                            1  Lernfahrausweis:  a)  Erstellen eines Lernfahrausweises  Fr. 40  b)  Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen  Lernfahrausweises nach Verlust, Diebstahl oder  infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erfor  -  derlich machen  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Führerprüfungen
                            1  Führerprüfungen:  a)  Bewilligung zur Prüfung oder zu einer Kontroll  -  fahrt  Fr. 10  b)  Ausstellen einer neuen Bewilligung nach Verlust,  Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die  den Ersatz erforderlich machen  Fr. 10  c)  theoretische Basisprüfung  Fr. 30  d)  *  zusätzliche theoretische Prüfungen für die Kate  -  gorien C oder D oder die Unterkategorien C1  oder D1  Fr. 30  e)  *  Prüfung über die Zusatztheorie, welche zum Er  -  stellen der Bewilligung für gewerbsmässige Per  -  sonenbeförderung  für Inhaber der Führeraus  -  weiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1  oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert  wird  Fr. 30  f)  individuelle Theorieprüfung auf Gesuch hin  Fr. 90  g)  praktische Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kategorie A, Unterkategorie A1  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kategorien B, BE, DE, Unterkategorien, B1,  C1E, D1E und Spezial-kategorie F  Fr. 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kategorie C, CE, Unterkategorie C1, D1  Fr. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kategorie D  Fr. 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zusätzliche praktische Prüfung, welche zum  Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässi  -  ge Transporte für Inhaber der Führeraus  -  weiskategorien B oder C, der Unterkatego  -  rien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie  F gefordert wird  Fr. 90  h)  *  Theorieprüfung CZV  Fr. 60  i)  besondere Prüfungen: für nachfolgende besondere Prüfungen, die von  der Behörde angeordnet werden, wird eine Gebühr zwischen Fr. 30  und Fr. 180 je nach Umfang der Leistung erhoben, wenn die Gebühr  dafür nicht in diesem Reglement vorgesehen ist: erneute theoretische  und/oder praktische Prüfung, Kontrollfahrt, praktische Führerprüfung  mit einem an eine Behinderung angepassten Fahrzeug, Fahreignungs  -  test, praktische Führerprüfung der Kategorien G oder M, jede andere  besondere Prüfung;  j)  theoretische, praktische oder besondere Prüfung, für die keine Abmel  -  dung 7 Werktage vor dem vorgesehenen Datum erfolgte: für die  gewünschte oder angeordnete Prüfung vorgesehene Gebühr;  k)  fristgerechte Annullierung einer praktischen Prü  -  fung  Fr. 20  l)  Bewilligung für eine theoretische oder praktische  Führerprüfung in einem anderen Kanton  Fr. 30  m)  *  Konsultation des Resultats einer Theorieprüfung  Fr. 30 bis 250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Führerausweis und Bewilligungen
                            1  Führerausweis und Bewilligungen:  a)  Erstellen eines Führerausweises im Kreditkarten  -  format (FAK)  Fr. 50  b)  Ausstellen   eines  FAK-Duplikats   nach   Verlust,  Diebstahl oder Beschädigung  Fr. 40  c)  Ausstellen eines schweizerischen Führerauswei  -  ses im Umtausch gegen einen ausländischen  Ausweis  Fr. 120  d)  Ausstellen eines internationalen Führerauswei  -  ses  Fr. 40  e)  Ausstellen eines Führerausweises oder einer Be  -  willigung nach einem Ausweisentzug mit unter  -  schiedlicher Dauer  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  Fr. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen
                            1  Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen:  a)  individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die  Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische  Kontrollen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  leichte Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich  Fahrzeuge zur Beförderung von Personen  und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsma  -  schinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Transport- und Arbeitsanhänger mit einem  Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  schwere Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder  gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für  den Transport von Gütern sowie Arbeitskar  -  ren und Arbeitsmaschinen; Gesellschafts  -  wagen mit einem Gesamtgewicht bis und  mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger  mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  schwere Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahr  -  zeuge für den Transport von Gütern sowie  Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Ge  -  sellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht  grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche  Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grös  -  ser als 3,50 t  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo  -  torfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und  drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahr  -  zeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer  einzigen Änderung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  leichte Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich  Fahrzeuge zur Beförderung von Personen  und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsma  -  schinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Transport- und Arbeitsanhänger mit einem  Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  schwere Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder  gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für  den Transport von Gütern sowie Arbeitskar  -  ren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen  mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50  t; Transport- und Arbeitsanhänger mit ei  -  nem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  schwere Motorwagen mit einem Gesamtge  -  wicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahr  -  zeuge für den Transport von Gütern sowie  Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesell  -  schaftswagen mit einem Gesamtgewicht  grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche  Fahrzeuge  Fr. 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo  -  torfahrzeuge  Fr. 100  c)  Kontrolle der Anhängervorrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtge  -  wicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fal  -  len Fahrzeuge für Personenbeförderung  und Warentransport, Arbeitskarren und  Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche  Fahrzeuge  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtge  -  wicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen  Fahrzeuge für Personenbeförderung und  Warentransport, Arbeitskarren und Arbeits  -  maschinen sowie landwirtschaftliche Fahr  -  zeuge  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo  -  torfahrzeuge  Fr. 30  d)  Nachkontrolle für Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren  Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t  beträgt  Fr. 30 bis 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren  Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet  Fr. 50 bis 120  e)  Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium  des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der  Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belas  -  tung, usw.): nach Zeitaufwand;  f)  Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Ab  -  meldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle;  g)  fristgemässe Annullierung einer vom Halter ver  -  langten technischen Kontrolle  Fr. 20  h)  Vorbereitung des Dossiers für importierte oder  abgeänderte Fahrzeuge  Fr. 25 bis 100  i)  Änderung eines bewiligten Fahrzeuggewichts  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fahrzeugausweis
                            1  Fahrzeugausweis:  a)  Erstellen eines Fahrzeugausweises  Fr. 50  b)  Erstellen eines Ersatzausweises  Fr. 50  c)  Erstellen   eines   Tagesausweises   (ohne   Haft  -  pflichtversicherung) pro 24 Stunden  Fr. 30  d)  Kollektiv-Fahrzeugausweis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellen eines Kollektiv-Fahrzeugauswei  -  ses  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ermittlungen zur Erstellung eines Kollektiv-  Fahrzeugausweises und für Händlerschil  -  der  Fr. 250  e)  Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen  Fahrzeugausweises nach Verlust, Diebstahl oder  infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erfor  -  derlich machen  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sonderbewilligungen
                            1  Sonderbewilligungen:  a)  Ausstellen einer Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen auf  einem bestimmten, kurzen Abschnitt mit Fahrzeugen ohne Fahrzeug  -  ausweis und Schilder (pro Fahrzeug für die Dauer der Bewilligung):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis  und mit 3,50 t  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grös  -  ser als 3,50 t, aber maximal 18 t  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grös  -  ser als 18 t  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ermittlungen zur Erstellung einer Bewilligung nach Buchstabe a  und Kontrolle der Fahrzeugsicherheit: nach Zeitaufwand;  b)  Ausstellen einer Nachtfahrbewilligung oder einer  Fahrbewilligung für Sonn- und Feiertage (je nach  Gültigkeitsdauer und pro Fahrzeug)  Fr. 30 bis 200  c)  Ausstellen einer Ausnahmebewilligung für land  -  wirtschaftliche Fahrzeuge (pro Fahrzeug)  Fr. 50  d)  Ausstellen einer Bewilligung zur Personenbeför  -  derung mit Lastwagen der Kategorien C und C1  (pro Fahrzeug)  Fr. 50  e)  Ausstellen von anderen Sonderbewilligungen (je  nach Art und Gültigkeitsdauer)  Fr. 80 bis 150
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollschilder
                            1  Kontrollschilder:  a)  Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorwagen und Spezi  -  alfahrzeuge (das Paar)  Fr. 40  b)  Fahrzeuge   mit   einem   einzigen   Kontrollschild  (Motorräder, Anhänger, Fahrradträger, usw.)  Fr. 30  c)  Landwirtschaftliche Fahrzeuge  Fr. 20  d)  Provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge  Fr. 60  e)  Provisorisch immatrikulierte Motorräder  Fr. 40  f)  Die DSUS versteigert auf seiner Internetseite Kontrollschildnummern  von besonderem Interesse. Es gelten folgende Mindestgebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Nummern mit 1 Ziffer  Fr. 10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Nummern mit 2 Ziffern  Fr. 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Nummern mit 3 Ziffern  Fr. 3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Nummern mit 4 Ziffern von besonderem In  -  teresse  Fr. 1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Nummern mit 5 Ziffern von besonderem In  -  teresse  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6  Nummern mit 6 Ziffern von besonderem In  -  teresse  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Motorräder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Nummern mit 1 Ziffer  Fr. 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Nummern mit 2 Ziffern  Fr. 3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Nummern mit 3 Ziffern  Fr. 1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  Nummern mit 4 Ziffern von besonderem In  -  teresse  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Nummern mit 5 Ziffern von besonderem In  -  teresse  Fr. 100  g)  Zusatzgebühr für Kontrollschilder nach Wahl des Halters, wenn die  Nummer nicht für die Versteigerung vorgesehen ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Nummern mit 4 Ziffern  Fr. 1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Nummern mit 5 Ziffern  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Nummern mit 6 Ziffern  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Motorräder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Nummern mit 4 Ziffern  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Nummern mit 5 Ziffern  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Landwirtschaftliche Fahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  Nummern mit 1 Ziffer  Fr. 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Nummern mit 2 Ziffern  Fr. 3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.  Nummern mit 3 Ziffern  Fr. 1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.  Nummern mit 4 Ziffern  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.  Nummern mit 5 Ziffern  Fr. 100  h)  Rücknahme durch den gleichen Halter nach An  -  nullation, Verlust oder Diebstahl der Schilder  Fr. 80  i)  Kaution für Kontrollschilder von Motorfahrzeugen  mit einem Tagesausweis  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Kaution für Kontrollschilder von Motorrädern und  Anhängern mit einem Tagesausweis  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder
                            1  Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder:  a)  Erstellen eines Fahrzeugausweises  Fr. 20  b)  Schild für Motorfahrrad  Fr. 4  c)  Vignette für Motorfahrrad mit Steuern (Haftpflicht  -  versicherung nicht eingeschlossen)  Fr. 17  d)  Ausserordentliche obligatorische Kontrolle nach  Polizeirapport  Fr. 50  e)  Erstellungskosten   für   ein   Motorfahrradschild  und/oder eine Motorfahrrad-Vignette  Fr. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fahrlehrer und Fahrschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungen und Aufsicht
                            1  Bewilligungen und Aufsicht:  a)  Erstellen der Fahrlehrerbewilligung  Fr. 250  b)  Erstellen einer Moderatoren-Bewilligung für die  Zweiphasenausbildung  Fr. 50  c)  Verlängerung   der   Moderatoren-Bewilligung   für  die Zweiphasen-Ausbildung  Fr. 30  d)  Erstellen einer Bewilligung zum Betreiben einer  Zweiphasen-Ausbildungsstätte  Fr. 100  e)  Erstprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule  Fr. 180  f)  Inspektion der Tätigkeit der Fahrlehrer  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Administrativmassnahmen
                            1  Administrativmassnahmen:  a)  Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen,  psychologischen oder psychiatrischen Untersu  -  chung, einer erneuten theoretischen und/oder  praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt  Fr. 80 bis 300  b)  Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der  Händlerschilder  Fr. 80 bis 300  c)  Entzug der Delegation oder des Kontrollstempels  einer Garage  Fr. 80 bis 300  d)  Verweigerung eines Lernfahrausweises oder ei  -  nes Führerausweises  Fr. 80 bis 300  e)  Verwarnung  Fr. 80 bis 200  f)  Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vorsorglicher Entzug  Fr. 80 bis 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sicherungs- und Verwarnungsentzug  Fr. 120 bis 300  g)  Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Füh  -  rerausweises  Fr. 120 bis 300  h)  Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Füh  -  rerausweises  Fr. 120 bis 300  i)  Verkehrserziehungskurs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellen einer Bewilligung zur Durchfüh  -  rung von Kursen  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inspektion der Tätigkeit  Fr. 120  j)  Verfügung über eine provisorische Rückgabe ei  -  nes von der Polizei beschlagnahmten Lernfahr-  oder Führerausweises  Fr. 50 bis 100  k)  Verwarnung für Fahrlehrer  Fr. 80 bis 200  l)  Entzug des Fahrlehrerausweises  Fr. 120 bis 300  m)  Entzug des Fahrzeugausweises  Fr. 100 bis 200  n)  Ausstellen   eines   Beschlagnahmeauftrags   des  Führer- oder Fahrzeug-Ausweises durch die Poli  -  zei (zzgl. Polizeikosten)  Fr. 30 bis 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Verweigerung oder Entzug der Dispens von der  individuellen Kontrolle für Fahrzeuge bei der erst  -  maligen Immatrikulation  Fr. 100 bis 200  p)  Entzug der, den Garagisten durch Vereinbarung  zugestandenen, Rechte  Fr. 100 bis 200  q)  andere Verfügungen, die in diesem Reglement  nicht vorgesehen sind  Fr. 80 bis 300  r)  die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 - 9 des  Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor  Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sanktionen
                            1  Sanktionen:  a)  Gebühr der Strafverfügung  Fr. 60 bis 200  b)  die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des  Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor  Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Andere Gebühren und Auslagen
                            1  Andere Gebühren und Auslagen:  a)  Erstellen einer Bewilligung zur Ausbildung von  Lastwagenchauffeuren  Fr. 60  b)  Immatrikulations-, Änderungskosten  Fr. 30  c)  Rückvergütung für die Erfassung einer Anmel  -  dung zur Inverkehrsetzung mit dem dafür vorge  -  sehenen Internet-Modul  Fr. 10  d)  *  Besondere Auskünfte: ach Zeitaufwand  e)  Fotokopien: ab 10 Seiten, Fr. 1 pro Seite  Fr. max. 30  f)  Fotokopien von Dokumenten auf Mikrofilm: pro  Seite  Fr. 5  g)  Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse  Fr. 20 bis 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Kosten der ärztlichen Untersuchungen, der ärztlichen, psychotechni  -  schen psychologischen und psychiatrischen Gutachten: zu Lasten der  betroffenen Person mit direkter Bezahlung an die oder das mit dem  Gutachten betraute Person oder Institut  i)  Nachkontrolle von Unternehmen, die Inhaber ei  -  nes   kollektiven   Fahrzeugausweises   und   von  Händlerschildern sind  Fr. 150  j)  *  Haftpflichtversicherung: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaften  k)  *  jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand be  -  rechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person  l)  *  zu nach Zeitaufwand berechneten Beträgen kommen die Reisekosten,  welche eine nach Buchstabe d berechnete Stundenentschädigung und  eine Kilometerentschädigung von Fr. 0,70 pro tatsächlich zurückgeleg  -  tem Kilometer umfassen. Die Reisekosten werden nicht erhoben bei  Führerprüfungen  m)  Grundausbildung zur Gewährung der Befreiung  der Einzelprüfung vor der erstmaligen Inverkehrs  -  etzung von typengenehmigten leichten Motorwa  -  gen  Fr. 150  n)  *  Verwaltungsgebühren für technische Kontrollen  von landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Dele  -  gationsbetriebe  Fr. 10  o)  Expressversand  Fr. 20 bis 40  p)  andere nicht in diesem Reglement vorgesehene Dienstleistungen:  nach ihrer Wichtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 3 Abs. 1, m)  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, a), 3.  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, a), 4.  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, b), 3.  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, b), 4.  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1, d), 2.  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 13 Abs. 1, n)  geändert  RO/AGS 2022-105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 5 Abs. 1, b), 3.  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 5 Abs. 1, b), 4.  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 13 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 13 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 13 Abs. 1, j)  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 13 Abs. 1, k)  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2023  01.04.2023  Art. 13 Abs. 1, l)  geändert  RO/AGS 2023-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  RO/AGS 2021-176  Erlasstitel  22.03.2023  01.04.2023  geändert  RO/AGS 2023-037