Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
                            (Vom 9. Dezember 1992)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  3  gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Biotop-  und Artenschutz sowie  den  ökologischen  Ausgleich  vom  24.  September  1992    (Biotopschutzgesetz)  4  und  die  Verordnung  über  die  Direktzahlungen  an  die  Landwirtschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV)
                            5  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Abgeltungen
§ 1 6 Festsetzung der Höhe
                            1   Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse,  wobei  die  Beiträge  nach  der  Landwirtschaftsgesetzgebung  zu  berücksichtigen  sind.  Diese  wird  vom  zuständigen  Departement  unter Bei  zug von Fachleuten  gemäss den  im Anhang aufgeführten Richtpreisen  berech   net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgel-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften  des Enteignungsrechts vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bewirtschaftungsbeiträge
§ 2 7 Beitragsvoraussetzungen
                            1   Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt  voraus  , dass die Nutzung  und  Pflege  nach  den  für  das  betreffende  Grundstück  geltenden  Schutz  -  vorschri  ften erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der   Direktzahlungsverordnung  (DZV)  8   sind Zusatzleistungen nach § 4 zu erbri  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu  lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewir  t-  schaftungsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 9 Beitragssystem
                            1   Die Bewirtschaftungs  -  und Pflegebeiträge werden zusätzlich zu den Biodivers  i-  tätsbeiträgen nach DZV ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei angeordnetem, periodischem Schnittverzicht wird die Ertragseinbusse im  Verzichtsjahr abgegolten und für die zusätzliche Erschwernis im Folgejahr ein  erhöhter   Bewirtschaftungsbeitrag ausgerichtet. Der Auszahlungsmodus wird in  den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und Bonusbei-  trägen  für    zusätzlich  erbrachte  Leistungen  zusammen.  Gestützt  auf  die  Nut-  zungsart,  die  Bewirtschaftungserschwernisse,  die  vereinbarten  naturschützer  i-  schen Zusatzleistungen und die Zonen nach Landwirtschaftsrecht berechnet er  sich wie folgt (Fr./Are/Jahr):
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundbeiträge
                            Ackerbauzone;   Hügel-  Bergzone  Bergzone  Sömmerungs-  Übergangszonen  zone     1 und 2    3 und 4    gebiet  a)  Mähnutzung (ohne Weide)  -. --   -.  --   -.  --   -.  --     10.--  b)  Weidenutzung  -. --   -.  --   -.  --   -.  --  3.50  c)  Zuschlag Extensivwiese  15.--   12.--    7.--    5.50    -.  --  d)  Zuschlag Streufläche  20.--   17.--   12.--    9.50    -.  --  e)  Zuschlag Extensivweide  4.50  4.50  4.50  4.50    -.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bonusbeiträge für naturschützerische Zusatzleistungen
                            a)  Mahd mit Balkenmäher  1.--  c)  Alternierendes Stehenlassen auf 10  –20%    der Fläche oder     gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag  1.--  d)  Zusätzliche Mahd gemäss Vertrag (Problempflanzenbekämpfung)  5.--  e)  Pflegeschnitt auf beweideten Flächen, mit selektivem Stehenlassen     von Einzelsträuchern und Einzelbäumen gemäss Vertrag  3.--  f)   Spätere Schnittzeitpunkte als gemäss DZV:    mindestens 2 Wochen  1.--  mindestens 4 Wochen  4.--  g)  Erstellung und Unterhalt von Abzäunungen  Richtpreise im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bonusbeiträge für Bewirtschaftungserschwernisse
                            a)  Naturräumliche Erschwernisse (  Einzelsträucher, Bäume, Steine/Felsbrocken,  Nässe, erschwerende Kleintopografie):     leichte  -.50  mittlere  1.--  grosse  2.--  sehr grosse  5.--  b)  Maschinelle Erschliessung (Zufahrt mit Transporter):  eingeschränkt  1.--  teilweise nicht möglich      2.--  nicht mögl  ich  5.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuschläge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c, d und e werden für Flächen ausbe-  zahlt, bei denen kein Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach DZV besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Voraussetzung für den Bewirtschaftungsbeitrag muss mindestens eine der  folgenden  natur  schützerischen  Zusatzleistungen  vereinbart  werden  (ohne  A  n-  rechnung als Bonusbeitrag):  a)  m eldepflichtiger, schutzzielgemässer Grabenunterhalt bei Feuchtstandor  ten;  b)  ganzjähriges Weideverbot auf Trockenstandorten;  c)   Mahd mit Balkenmäher oder mit Sense;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag oder späterer Schnitt als gemäss DZV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11 Pflegebeiträge
                            1   Für typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft können, sofern sie  nicht  innerhalb  einer  Fläche  liegen,  für  welche  bereits  Beiträge  gemäss  §  4  ausgerichtet werden, wie folgt jährliche Pflegebeiträge aus  gerichtet werden:  a)  Hecken, Feld-  und Ufergehölze mit extensiv genutztem     Krautsaum (3 m breit)  Fr.    50.--/Are  b)  Hecken, Feld-  und Ufergehölze ohne Krautsaum  Fr.    20.--/Are  c)  gepflegte  Trockensteinmauern  mit extensiv genutztem     Krautsaum (3 m breit)  Fr.  5  0.--/Are  d)   gepflegte  Trockensteinmauern  ohne Krautsaum  Fr.  4 0.--/Are
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Bäume können wie folgt jährliche Pfl  egebeiträge ausgerichtet werden:  a)  Obstgärten mit Qualität nach ÖQV sowie Verzicht auf die     Verwendung  von Insektiziden  Fr.  60.--/Baum  b)  ü brige Obstgärten und einzeln stehende Hochstamm  -     Feldobstbäume  Fr.  20.--/Baum  c)  l andschaftsprägen  de Einzelbäume  Fr.  20.--/Baum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als  Voraussetzung  für  den  Pflegebeitrag  müssen  die  Mindestanforderungen  nach DZV und die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen eingehal-  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 12 Verzeichnis
                            Das zuständige  Departement   erstellt für die einzelnen Gebiete ein nach Gemei  n-  den und Parzellen geordnetes Verzeichnis, aus welchem folgende Informationen  her vorgehen:  -   die Zonenzuteilung,  -   die Parzellengrösse,  -   die Bewirtschafterin  respektive  der Bewirtschafter,  -   die Grundeigentümerin  respektive  der Grundeigentüm  er,  -   die Bewirtschaftungserschwernisse  ,  -   die naturschützerischen Zusatzleistungen,  -   die Beitragshöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Auszahlung, Verfahren
§ 7 13 Verwaltungsrechtliche Verträge
                            Die Höhe und Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sind Gegenstand von  verwaltungsrechtlichen  Verträgen  zwischen  der  G  rundeigentümerin  oder  dem  Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter einerseits  sowie dem zuständigen Depart  ement andererseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden jährlich Ende Dezember  ausbezahlt.  Die Auszahlung erfolgt direkt an die  Beitragsberechti  gten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen nach DZV. Sie erfolgt auf  Anweisung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kumulative Auszahlung
                            Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden,  soweit die jeweiligen Voraus-  setzungen erfüllt sind, kumulativ ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rückzahlung
                            Zu Unrecht bezogene Abgeltungen und Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 15 Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge
                            1   Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach § 19 des  Biotopschutzgesetzes  auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde  die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Verein-  barungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und B  e-  wirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die  Nettobei  träge gesamthaft in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstel-  le Naturschutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationsz  u-  schlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und B  e-  wirtschaftungsbeiträge in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 16 Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte
                            1   Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Ges  uche für  Bundesbeiträge  an die kantonale Fachstelle Natur  schutz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaf-  tung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zw  i-  schen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitrags-  pflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausge-  führte    Schutz   -  und  Pflegemassnahmen  nach  §  17  des  Biotopschutzgesetzes  werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie  werden  vollumfänglich  an  die  betreffende  Gemeinde  oder  an  die betreffende  Organisation oder Privatperson weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 17 Erstmalige Anwendung
                            Die neuen Ansätze nach §§ 4   f. gelten erstmals ab dem Bewirtschaftungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                2014.
§ 13 18 Verfahren
                            Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  19  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 20 Vollzug
                            Für den Vollzug dieser Verordnung wird das  Umwelt  departement als zuständig  er klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt mit der Verö  ffentlichung in Kraft.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und  Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985  22   aufgehoben.  Anhang  23
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Richtpreise für die Berechnung von Abgeltungen für Ertragsausfälle
                            Einkommensausfälle  bei der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen in  Schut zzonen:  Zone  Bisherige Nutzung  Künftige Nutzung       Ertragseinbus  se               Fr./Are/Jahr  Talgebiet  Ackerbau  Wiesen extensiv  28.--  Hügelzone  Streuflächen  36.--  Wiesen intensiv  Wiesen extensiv  24.  --  Streuflächen  32.  --  Wiesen wenig intensiv     Wiesen extensiv  10.--  Streuflächen  18.--  Wiesen extensiv  Streuflächen  7. --  Bergzonen  Wiesen intensiv  Wiesen extensiv  25.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2  Streuflächen  36.--  Wiesen wenig intensiv     Wiesen extensiv  12.--  Streuflächen  23.--  Wiesen extensiv  Streuflächen  10.  --  Streuflächen  Nutzungsverzicht  3.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4  Streuflächen  30.--  Wiesen wenig intensiv     Wiesen extensiv  9.--  Streuflächen  18.--  Wiesen extensiv  Streuflächen  8. --  Streuflächen  Nutzungsverzicht  2.--  Sömmerungs  -   Wiesen intensiv  Wiesen extensiv  17.--  gebiet  Streuflächen  24.--  Wiesen wenig intensiv     Wiesen extensiv  7.--  Streuflächen  14.--  Wiesen extensiv  Streuflächen  3. --  Streuflächen  Nutzungsverzicht  2.--
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Richtpreise für die Entschädigung naturschützerisch bedingter Abzäunun gen
                            Art der Abzäunung  Neuerstellung  Versetzen      Zaunun  terhalt  best. Zäune  Fr./m’  Fr./m’       Fr./m’/Jahr  Zweireihiger D  rahtzaun  mit Holzpfosten  8.--  4.--  1.50  Einreihiger D  rahtzaun  mit Holzpfosten  6.--  3.--  1.50  Einreihiger Elektrodrahtzaun  mit Holzpfosten  5.--  2.50  1.50  Einreihiger Elektrodrahtzaun  mit Kunststoffpfosten  2.50  1.--  1.--  Zweireihiger Lattenzaun  mit Holzpfos  ten   und Brettern  10.--  7.--  2.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-  294 mit Änderungen vom 22. Februar 2000 (GS 19-  557), vom 4. Juni 2002 (GS 20  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -159d), vom 17. Juni 2008 (GS 22  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22ae)   ,  vom  30.  Juni  2009  (GS  22  -70)  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue  Kantonsverfassung, GS 23  -97)   und vom 13. Mai 2014 (GS 24  -6) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erlasstitel in der Fassung vom  13. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom  13. Mai 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 721.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 910.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 30. Juni 2009. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3  und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Verordnung  vom 7. Dezember 1998  über die  Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzah-  lung sverordnung, DZV), SR 910.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift  in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009  , b isher  iger Abs. 3  wird zu Abs. 2; Abs. 1 in der Fassung vom   13. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom  13. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 in der  Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Mai 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2009  ; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt  am 13. Mai 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 11. Dezember 2007  ; Abs. 3 in der Fassung vom  13 . Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom   13. Mai 2014; Abs. 2 aufgehoben   am 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 13. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   In Kraft getreten am 18. Dezember 1992; Änderungen vom 22. Febru  ar 2000 am 3. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (Abl 2000 303), vom 4. Juni 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 956)  ,  vom 11. Deze  mber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1339)   ,  vom 30. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1471),  vom 17. Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und vom 13. Mai 2014 am 1. Juni 2014 (Abl 2014 1193)  in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   GS 17-   550.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Neu eingefügt am 30. Juni 2009.