Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
                            SRSZ 1.2  .20  23  1  (PVL)  1  (Vom 10. Dezember 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 54 Abs. 3 des Personal  - und Besoldungsgesetz  es für die Lehrper-  sonen an der Volksschule,  2  beschli  esst:  I. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterrichtszeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst  im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  vorgegebene  Unterrichtszeit  auf  Grund  der  Schülerunterrichtszeiten  nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs  - oder  Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat  oder die Schulleitung verant  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a b) Klassenlehrpersonen
                            1  Die  wöchentliche  Unterricht  szeit  der  Klassenlehrpersonen  auf  der  Primar  - und  Sekundarstufe I umfasst im Vollpensum 28 Lektionen zu 45 Minu  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  Pensenteilung  oder  im  Fachlehrersystem  ist  eine  Lehrperson  als  Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b 4 c) Integrative Förderung, Therapie
                            1  Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  der  Fachpersonen  für  integrative  Förderung  und  für  Therapie  (Psychomotorik)  umfasst  im  Vollpensum  29  Lektionen  zu  45  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einem  Vollpensum  sind  eine,  in  besonderen  Fällen  zwei  Lektionen  für  B  e-  sprechungsaufwand anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 d) Spezialfälle
                            In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind:  a)  bei  Kindergartenlehrpersonen  die  für  den  Empfang  und  die  Entlassung  der  Kinder,  b)  bei  Lehrpersonen  an  den  Heilpädagogischen  Tagesschulen  die  für  die  be-  sondere Betreuung der Kinder  benötigten Zeiten eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Weitere Arbeitszeit
                            1  Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfas-  senden  beruflichen  Auftrages  weitere  Arbeitszeit  aufzuwenden.  Diese  ist  so  zu  bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzei-  ten für einzelne Aufgabenbereiche festl  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Schulbetriebspool
                            1   Dem  Schulträger  steht  für  alle  mit  der  Schule  zusammenhängenden  betriebl  i-  chen  Aufgaben  ein  Schulbetriebspool  zur  Verfügung.  Der  Pool  umfasst  höchs-  tens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lekti  o-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bezirks-    oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schulleitung  den  Lehr-  personen,  die  am  Schulort  besondere  Aufgaben  erfüllen  oder  unter  erschwerten  Bedingungen unterrichten, zuge  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgaben  im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere:  a)  Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung  b)  Besprechungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung  c)  Institutionalisierte Hausaufgabenhilfe  d)  Klassenassistenzen  e)  Förderstunden  f)  Betr  euung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnl  i-  ches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Schulentwicklungspool
                            1  Dem Schulträger   steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebe-  ne  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit  Schulentwicklung  ein  Schulentwicklungs-  pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schulleitung  den  Lehr-  personen,  die  Aufgaben  im  Rahmen  der  Schulentwicklung  und  Qualitätssiche-  rung übernehmen, zuge  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Infor matik und Mediamatik (ICT) Pool
                            1    Dem  Schulträger  steht  für  alle  Aufgaben  der  Schule  im  Zusammenhang  mit  dem Betrieb der ICT-  Infrastruktur und der U  nterstützung des Unterrichts im ICT-  Bereich ein ICT-  Pool zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben im Rahmen des ICT-  Pools und die Poolstunden werden wie folgt  festgelegt:  a)  ICT  -Leitung: 1 bis 4 Lektionen;  b)  Pädagogischer ICT-  Support: für die ersten 100 Schüler und für Schulen mit  weniger als 100 Schülern ein Sockel von 1.5 Lektionen, pro weiteren Schü-  ler  ein  Minimum  von  0.005  Lektionen  bis  ein  Maximum  von  0.008  Lektio-  nen;  c)  Technischer  ICT-  Support:  ein  Sockel  von  0.3  Lektionen  pro  Schulträger,  zusätzlich pro Schüler ein  Minimum von 0.0015 Lektionen bis ein Maximum  von 0.003 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bezirks-    oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schulleitung  den  Lehr-  personen, die am Schulort ICT-  Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Teilzeitarbeit
                            1  Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unter-  richtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pen-  senteilung)  ist  auf  allen  Stufen  der  Volksschule  möglich.  Der  Erziehungsrat  erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Altersentlastung
                            1  Die  Unterrichtsverpflichtung  für  Lehrpersonen  an  den  Volksschulen  wird  im  Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar:  a)  um wöchentlich zwei Lektionen ab 55. Altersjahr;  b)  um wöchentlich drei Lektionen ab 60. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrich-  ten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser  Entlastungsanspruch  entsteht  mit  Beginn  des  Schuljahres,  in  welchem  diese Altersgrenzen erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Urlaub
                            1  Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entscheidet der  Bezirks  -  oder    Gemeinderat.  Er  kann  die  Kompetenz  für  die  Urlaubsgewährung  ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung über  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bezirks-    oder  Gemeinderat  legt  fest,  aus  welchen  Gründen  und  wie  lange  einer Lehrperson besolde  ter Kurzurlaub gewährt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a Weiterbildung
                            1    Eine  Lehrperson  hat  bei  einem  Vollpensum  durchschnittlich  fünf  Kurstage  Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehme  n-  de  Lehrperson  einen  Beitrag  aus.  Deckt    dieser  die  Kurskosten  nicht,  hat  die  Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kurskosten  der  vom  Erziehungsrat  obligatorisch  erklärten  Weiterbildungs-  kurse  trägt  der  Kanton.  An  die  Kurskosten  der  Intensivweiterbildung  werden  im  Rahmen des Voranschla  ges Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen  und Sport festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b 10 Zusatzausbildung
                            1  Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld  gemäss  den  geltenden  Bes  timmungen  des  entsprechenden  Schulgeldabkom-  mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Schulkosten  für  Zusatzausbildungen,  die  nicht  Bestandteil  eines  Schulgeldabkommens  oder  Konkordates  sind,  kann  sich  der  Kanton  zu  höchs-  tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.  II. Nebenbeschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
                            1  Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung  des schulischen Gesamtauftrages nicht vereinbart werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unvereinbar  ist  insbesondere  eine  Nebenbeschäftigung,  welche  die  Vertrau-  enswürdigkeit  und  Vorbildwirkung  der  Lehrperson  in  ihrer  schulischen  Tätigkeit  beeinträchtigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
                            1  Die  Lehrperson  darf  ohne  Bew  illigung  der  Anstellungsbehörde  keine  Nebenbe-  schäftigung  ausüben,  die  Unterrichtszeit  oder  Präsenzzeit  beansprucht  oder  die  ihre Arbeitslei  stung beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulb  e-  trieb gewährleistet   bleibt und keine öffentlichen Interessen entg  egenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Öffentliches Amt
                            Besteht  die  Nebenbeschäftigung  in  der  Ausübung  eines    öffentlichen  Amt  es,  kann  die  Lehrperson  pro  Schuljahr    höchstens  10   Arbeitstage  als  besoldeten  Urlaub  beziehen.  Bei  einem  öffentlichen  Amt  mit  Volkswahl  beträgt  der  An-  spruch höchstens 15 Arbeitstage.   Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den  für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ablieferung von Entschädigungen
                            1  Honorare  und  Besoldungsbeiträge,  die  von  Dritten  für  dienstliche  Tätigkeiten  und  Nebenbeschäftigungen  während  der  Unterrichtszeit  ausgerichtet  werden,  hat die Lehrperson dem Schultr  äger abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde  entscheidet  bei  der  Bewilligungserteilung,  ob  und  inwieweit  Entschädigungen  für  die  Nebenbeschäftigung  in  öffentlichen  Ämtern  dem Schulträger abzugeben sind.  III. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 Berechnung der Dienstjahre
                            1   Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie  folgt angerec  hnet:  a)  Unterrichtstätig  keit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten  Schule  während  eines  ganzen  Schuljahres,  nachdem  ein  Ausbildungsa  b-  schluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  als  Lehrperson  erlangt  worden  ist, als vol  les Dienstjahr;  b)  Tätigkeiten  in  der  Schul  leitung,  in  der  Schulaufsicht  oder  in  anerkannten  Kinderbetreuungsstätten  während  eines  ganzen  Kalenderjahres,  nachdem  ein  Ausbildungsabschluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  als  Lehrper-  son er  langt worden ist, als volles Dienstjahr;  c)  Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten  Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestä-  tigung  (ToR,  Transcripts  of  Records)  einer  Pädagogischen  Hochschule  er-  langt worden ist, als halbes Dienstjahr;  d)  Tätigkeiten  i  n  der  Schulleitung,  in  der  Schulaufsicht  oder  in  anerkannten  Kinderbetreuungsstätten  während  eines  ganzen  Kalenderjahres,  nachdem  eine  Ausbildungsbestätigung  (ToR,  Transcripts  of  Records)  einer  Pädagogi-  schen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienst  jahr;  e)  andere  Tätigkeiten  wie  Kindererziehung,  Weiterbildung,  Erwerbstätigkeit  in  ander  en Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tätigkeiten im Sinne von Abs.   1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und  Tätigkeiten im Sinne von Abs.   1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet,  wenn  sie  18  oder  mehr  Unterrichtswochen  im  Kalenderjahr  gedauert  haben.  Nach  Erlangung  des  Ausbildungsabschlusses  oder  der  definitiven  Lehrbewilli-  gung werden die Dienstjahre gemäss Abs.   1 Bst.    c und d ganz angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tätigkeiten  im  Sinne  von  Abs.   1  Bst.    e  werden  angerechnet,  soweit  sie  nach  Vollendung  des  23.  Altersjahres  ausgeübt  worden  sind.  Die  maximale  Anrech-  nung beträgt zwölf Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf  die nächste ganze Zahl aufge  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I
                            1   Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung  in  eine  Lohnklasse  (§  35  Abs.  1  des  Gesetzes  )  ein.  Massgebend  f  ür  die  Einrei-  hung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erlas  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einer  dauerhaften  Änderung  der  Funktion  einer  Lehrperson  nimmt  der  Schulträger eine neue Einreihung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 13 Besoldung der Stellvertretungen
                            a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellvertretende  Lehrpersonen  ohne  anerkannten  Ausbildungsabschluss  bezi  e-  hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz be  rechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lektionenansatz  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  (1/1131)  des  Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes   zuzü  g-  lich Sozial  zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge-  richtet.  Alle  finanziellen  Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienver-  gütung sowie die Feiertagsents  chädigungen  - sind damit abgegol  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Langzeitstellvertretungen  von  über  sechs  Monaten  können  im  Monatslohn  entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewei-  ligen  Schulart  gemäss  §  35  Abs.  1  des  Gesetzes  zuzüglich  Sozialzulagen.  A  lle  finanziellen  Ansprüche  -    insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienvergütung  sowie  die Feiertagsentschädigungen -   sind damit abgegol  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lehrpersonen  ohne  anerkannten  Ausbildungsabschluss  aber  mit  einer  Ausbil-  dungsbestätigung  (ToR, Transcripts of Records)   einer  Pädagogischen Hochschu-  le werden gemäss §  35 Abs.   1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst-  jahranrechnung gemäss §  13 Abs.   1 Bst.   c und d besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss
                            1    Stellvertretende  Lehrpersonen,  die  einen  anerkan  nten  Ausbildungsabschluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  besitzen,  beziehen  eine  Besoldung,  die  nach einem Lektione  nansatz berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Lektionenansatz  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  (1/1131)  ge-  mäss  Jahresbesoldung  der  jeweiligen  Schulart  nach  §  35  Abs.  1  des  Gesetzes  zuzüglich Sozialzul  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge-  richtet.  Alle  finanziellen  Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienver-  gütung sowie die Feiertagsentschädi  gungen  - sind damit abgegol  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Langzeitstellvertretungen  von  über  sechs  Monaten  können  im  Monatslohn  gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes  entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Falle 1/12 des  Jahres  lohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche -   insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienvergütung  sowie  die  Feiertagsentschädigungen  -    sind  damit abge  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 14 c) Vertrag
                            1  rechtl  ichen  Vertrag  abzuschliessen.  Bei  Langzeitstellvertretungen  muss  sich  der  Arbeitsver-  trag  darüber  aussprechen,  ob  die  Lehrperson  im  Monatslohn  oder  nach  Lektio-  nenansatz  entschädigt  wird.  Fehlt  hierzu  eine  Vereinbarung,  so  erfolgt  die  Ent  -  schädigung nach dem Lektionenansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Vertragsexemplar  ist  dem  Bildungsdepartement  einzureichen.  Werden  die  Personal  -  und  Besoldungsvorschriften  nicht  eingehalten,  können  die  Beitrags-  leistungen gekürzt oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbi l-
                            dungsabschluss entsprechenden Schulart unter  richten  Lehrpersonen,  die  in  einer  Schulart  unterrichten,  für  die  sie  den  erforderlichen  Ausbildungsabschluss  nicht  besitzen,  erhalten  eine  Besoldungszulage,  die  50  %  der Differenz zwischen  den Besoldungen der beiden Schularten ent  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 15 Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung
                            1  Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet,  sofern  sie  nicht  ein  gleichwertiges  ausländisches  Diplom  vorweisen  oder  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besol-
                            dung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldung  von  Lehrpersonen  mit  einer  definitiven  Lehrbewilligung  auf-  grund  der  Nachqualifikation  im    Bereich  integrative  Förderung  und  Kleinklasse  entspricht  dem  Mittel  zwischen  Primarstufenbesoldung  und  Besoldung  Sonder-  pädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unterricht an mehrklassigen Abteilungen
                            1  Lehrpersonen,  die  an  Abteilungen  mit  drei  und  mehr  Klassen  als  Klassenlehr-  personen  unterrichten,  erhalten  bei  einem  Vollpensum  eine  Zulage  von  2   000  Franken zuzüglich Teue  rungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  - und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach  Abs.   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ansatz der Zulage entspr  icht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
                        
                        
                    
                    
                    
                148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
§ 21 16 Schulleitung
                            1   Der Bezirks-   oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schul-  leitung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen,  die  Schulleitungsaufgaben  über  nehmen,  erhalten  für  diese  Funktion  eine  Entlastung  von  der  Unterrichtsverpflichtung  sowie  auf  ihrer  Grundbesoldu  ng  eine  Zulage  von  mindestens  3  %,  die  sich  auf  dem  Lohnmax  i-  mum der Sekundarstufe I berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zulage  richtet  sich  nach  der  Ausbildung  f  ür  die  Funktion,  der  Grösse  der  Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Bezirks-    oder  Gemeinderat  legt  die  Entlastung  und  die  Zulage  für  diese  Funktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Entlastungslektionen  für  Lehrpersonen  mit  Schulleit  ungsaufgaben  werden  subventi  oniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusatzlektionen
                            1  Die  Entschädigung  pro  Zusatzlektion,  die  über  das  Vollpensum  hinaus  erteilt  wird,  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  gemäss  Jahresbesoldung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialz ulagen.
                            2  Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schul-  betrieb es zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 17 Treueprämie
                            1    Die  Treueprämie  wird  auf  der  Grundlage  der  Besoldung  im  Erfüllungsmonat  und  dem  durchschnittl  ichen  Pensum  während  der  letzten  fünf  Jahre  vor  dem  Erfü  llungsmonat  berechnet.  Keine  Berücksichtigung  finden  Sozialzulagen  und  andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre  beim gleichen Schulträger  massgebend. Unbesoldete Urlaubszei  ten zählen nicht dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 18 Familienzulage
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  Lehrperson  hat  Anspruch  auf  eine  Familienzulage,  wenn  sie  mindestens  ein  20   Prozent  -Pensum  während  eines  Semesters  unterrichtet  und  eine  der  folgenden Voraussetzungen erfüllt:  a)  für  mindestens  ein  Kind  besteht  Anspruch  auf  Familienzulagen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Familienzulagen  und  Finanzhilfen  an  Familienorga-  nisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz)  19  ;  b)  für  mindestens  ein  Kind  wird  die  alleinige  oder  gemeinsame  elterliche  Sorge  nach  Art.   296  ff.  ZGB  ausgeübt  oder  wurde  bis  zur  Mündigkeit  aus-  geübt;  c)  für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer gestützt auf Abs.   1 Bst.   b Anspruch auf eine Famili  enzulage hat, muss ab  dem  Folgemonat,  in  dem  das  Kind  das  16.  Altersjahr  vollendet  hat,  zusätzlich  nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-  gengesetz  entrichtet  wird  oder  dass  es  eine  Ausbildung  im  Sinn  von  Art.   49  und  4  9  ter    der  Verordnung  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober 1947
                            20   absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Familienzulage  wird  längstens  bis  zum  Ende  des  Monats  gewährt,  in  dem  das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 21 b) Höhe
                            Die Familienzulage beträgt:  a)  Fr.    200.  --   pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum  während eines Semesters unterrichtet;  b)  Fr.   100.  -- pro Monat bei einem tieferen Pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 22 c) Anspruchskonkurrenz
                            1   Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht  der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungs  grad zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der hal  ben  Normalarbeitszeit  tätig,  haben  beide  einen  eigenständigen  Anspruch  auf  eine  Familienzul  age.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Un  terrichtet  eine  Lehrperson  bei  verschiedenen  Schulträgern  gleichzeitig,  ist  das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie  erhält jedoch maximal Fr.   200.  -- pro Monat. Die Schulträger richten die Famili-  enzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  richtet  sich  die  Anspruchskonkurrenz  nach  dem  Gesetz  über  die  Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 23 Unfallversicherung
                            1    Die  Schulträger  versichern  die  Lehrpersonen  nach  den  Vorschriften  des  Bun-  desgesetzes  über  die  Unfal  lversicherung  (UVG)  gegen  Berufs  -  und  Nichtberuf  s-  unfälle und gegen Berufskrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien gehen zulasten  der Schulträger. Die Prämien für die Versiche  rung  von  Nichtberufsunfällen  können    teilweise  auf  die    Lehrpersonen  überwälzt  wer-  den.  Der Regieru  ngsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Leistung im Todesfall
                            Stirbt  eine  Lehrperson,  wird  die  Besoldung  mit  den  Zulagen  für  den  Sterbe-  monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.  IV. Arbeitsverhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 24 Meldung
                            1    Ist  eine  Lehrperson  wegen  Krankheit  oder  Unfall  arbeitsunfähig,  hat  sie  ihre  Arbeitsverhinderung  und  die  voraussichtliche  Wiederaufnahme  der  Arbeit  der  vorgeset  zten Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dauert  die  Arbeitsverhinderung  länger  als  fünf  Tage,  hat  die  Lehrperson  der  vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die  vorgesetzte  Stelle  ab  dem  ersten  Tag  der  Arbeitsverhinderung  ein  Arztzeugnis  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dauert  die  Arbeitsverhinderung  längere  Zeit,  darf  die  Anstellungsbehörde  ein  weiteres   Arztzeugnis   anforder  n   oder   eine   vertrauensärztliche   Untersuchung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Krankheit oder Unfall während der Schulferien
                            Krankheits  - oder  Unfalltage  während  der  Schulferien  können  nachträglich  nicht  als Ferientage geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 25 Lohnfortzahlung bei Kr ankheit und Unfall
                            1   Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang  der  Arbeitsunfähigkeit  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  während  höchstens  zwei  Jahren.  Die  Lohnfortzahlung  setzt  voraus,  dass  die  Lehrperson  die  Mitwirkungs-  pflicht  erfüllt.    Die  Lohnfortzahlung  umfasst  während  des  ersten  Jahres  der  Ar-  beitsverhinderung 100  % un  d während des zweiten Jahres 80  % der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Arbeitsunfähigkeit  längerfristig  oder  dauernd  und  wird  das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  durch  die  Anstellungsbehörde  gekündigt  oder  einvernehmlich  aufgelöst,  besteht  der  restliche  Lohnfortzahlungsanspruch  über  das  Ende  des  Arbeitsverhältnisses hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der  Arbeitsunfähigkeit   Anspruch   auf   Lohnfortzahlung   während   höchstens   ei  nes  Viertels  der  vertraglichen  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses,  längstens  jedoch  bis  zum  Ende  des  befristeten  Arbeitsvertrages.  Die  Lohnfortzahlung  umfasst  100%  der B  esoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allfällige Leistungen der Sozialver  sicherungen oder von haftpflichtigen Dritten  sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung  dem  Schulträger  zu.  Dieser  kann  verlangen,  dass  ihm  Leistungen  der  Sozialver-  sicherungen direkt ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die  Anstellungsbehörde  den Anspruch kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 26 Teil - und volle Arbeitsleistungen
                            1   Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusamm  enhängenden Monaten wird  ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeit  s-  einsatz  entsteht  nur  dann  ein  neuer  Anspruch,  wenn  die  erneute  Arbeitsverhi  n-  derung eine andere Urs  ache hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde di  e Anspruchsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 27 Mutterschaftsurlaub
                            1   Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub  von  16  Wochen,  wobei  mindestens  14  Wochen  nach  der  Niederkunft  bezogen  werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsur  laubs Anspruch auf 100  %  der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einem  Spitalaufenthalt  des  Neugeborenen  verlängert  sich  der  Mutter-  schaftsurlaub  um  die  Dauer  der  Hospitalisierung,  höchstens  aber  um  56  Tage,  wenn:  a)  das  Neugeborene  unmittelbar  nach  der  Geburt  ununterbrochen  während  mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und  b)  die  Mutter  nachweist,  dass  sie  im  Zeitpunkt  der  Niederkunft  bereits  be-  schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä-  tigkeit   aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der  Vollzugsverordnung zum  Personal  gesetz  28   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 29 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes
                            1   Die Lehrper  son hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop-  tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop-  tion bezogen werden. Er kann wochen-   oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32b 30 Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin-
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Lehrpersonen  haben  Anspruch  auf  einen  Bet  reuungsurlaub  im  Sinne  von  Art.  329i  OR  von  höchstens  14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen  Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch-  tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100  %.  VI. Dienstabwes  enheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 31 Begriffe
                            1  Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:  a)  Militärdienst in der schweizerischen Armee;  b)  Zivildienst  c)  Instruktions  - und Pflichtdienste im Zivilschutz  d)  Leiterkurse und Leitertätigkeit von «  Jugend und Sport  »;  e)  freiwillige  Dienstleistungen,  sofern  dafür  ein  Anspruch  auf  Erwerbsersatz  besteht;  f)  Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung;  g)  Feuerwehrdienst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Meldung
                            1    Die  Lehrperson  hat  dem  Schulrat  oder  der  Schulleitung  Art,  Dauer  und  Zei  t-  punkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  die  Lehrperson  den  Zeitpunkt  der  Dienstabwesenheit  beeinflussen,  legt  sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Besoldung
                            1    Die  Lehrperson  hat  während  der  Dienstabwesenheit  Anspruch  auf  besoldeten  Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Besoldungsanspruch  entfällt  für  die  Zeit  der  zusätzlichen  Dienstabwese  n-  heiten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  die  Militärdienste  oder  der  Zivildienst  während  der  letzten  vier  Schuljahre  zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;  b)  Instruktions  -  und  Pfl  ichtdienste  im  Zivilschutz  während  des  Schuljahres  zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat;  c)  die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schul-  jahres zusammen länger als zehn Unt  errichtstage gedauert ha  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Lehrperson  k  ann  für  zusätzliche  Unterrichtsabwesenheiten  unbesoldeter  Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die  unterrichtsfreie  Zeit  fällt.  Der  Erwerbsersatz  während  eines  unbesoldeten  U  r-  laubs verbleibt der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rückerstattung
                            1   Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär  - oder Zivildienst von über  zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs.  2  Buchstabe  a  unter  der  Bedingung  gewährt,  dass  sie  anschliessend  mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  diese  Bedingung  nicht  erfüllt,  muss  die  Lehrperson  die  Differenz  zw  i-  schen  der  ausgerichteten  Besoldung  und  dem  Erwerbsersatz  anteilmässig  z  u-  rückerstatten.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  werden  die  Ausführungsvorschriften  über  die  Besoldung  der  Lehrkräfte  an  Primar  -  und  Sekundarschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Februar 1969
                            32   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsratsbeschluss  bet  reffend  den  Vollzug  der  Verordnung  über  die  Volksschulen  (Volksschul  -Statut)  vom  18.  Februar  1974  33    wird  wie  folgt  geä  n-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Administratives Schuljahr
                            Das  administrative  Schuljahr  beginnt  am  1.  August  und  endet  am  31.  Juli  des  folgenden Jahres.  Abs. 1 u  nd 2 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)
                            1  An  die  obligatorische  Weiterbildung  und  die  Intensivweiterbildung  richtet  der  Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat  nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)
                            1  Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld  gemäss  den  geltenden  Bestimmungen  des  entsprechenden  Schulgeldabkom-  mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Schulkosten  für  Zusatzausbildungen,  die  nicht  Bestandteil  eines  Schul-  geldabkommens  oder  Konkordates  sind,  beteiligt  sich  der  Kanton  zu  höchstens  einem Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schultr  ä-  ger gleich hohe Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1 -   8) und von § 21  am  1.  Januar  2003  in  Kraft.  Die  §§  1  b  is  8  und  21    trete  n  auf  das  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004 (1.   August 2003) in Kraft.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beschluss  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufge  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
                            1  Die neue Dienstjahrberechnung gemäss §  13 Abs.   1 und 2 gilt ab Inkrafttreten.  Die  Lohneinreihung  gemäss  der  neuen  Dienstjahrberechnung  erfolgt  auf  diesen  Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dienstjahrberechnung gemäss §  13 Abs.   3 gilt ab Inkrafttreten für   Arbeits-  verhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind.  Anhang  : Umschreibung der Richtpositionen  A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1  Funktion:  Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die  −  als Fachlehrkraft in einem Fach  −  als Fachgruppenlehr  kraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbi  ldung)  unterrichten.  Ausbildung:  −  Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für einen Fachbereich der Sekundarst  u-  fe I. Das Diplom kann an einer Universität, einer Fachhochschule oder einer  anderen  Ausbildungsstätte  (z.  B.  ETS  Magglingen,  Konservatorium)  im  Vol  l-  zeitstudium oder berufsbegleitend erlangt wer  den  −  Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Techni-  sches Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  −  Lehrpersonen,  die  nicht  über  die  erforderliche  Ausbildung  (Lehrdiplom  für  die  S  ekundarstufe  I)  verfügen,  die  aber  vom  Erziehungsrat  (auf  Grund  be-  stimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhalten ha  ben.  B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2  Funktion:  Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die  −  als Fachgruppenlehrkraft unterrichten.  Ausbildung:  Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Sem  ester.  −  Lehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen  −  Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom als Fachgruppenlehrkraft für die Seku  n-  darstufe I  −  Lehrpersonen  mit  Hochschulabschluss  (z.B.  Lizent  iat)  aber  ohne  Höheres  Lehramt  −  Lehrpersonen  mit  einem  Sekundarstufen  I  -  Diplom  auf  Grund  einer  kürzeren  Ausbildungsdauer,  die  aber  eine  mindestens  15  -  in der Real  - und/oder Werkschule vor  weisen.  C. Richtpositionen zur Lohnklass  e 3  Funktion:  Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die  −  als Fachgruppenlehrkraft unterrichten.  Ausbildung:  Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumi  ndest  vier Semester in Vollzeitaus  bildung zu absolvieren.  −  Lehrpersonen mit mi  ndestens zwei Fachlehrdiplomen  −  Lehrpersonen  mit  einem  Diplom  als  Fachgruppenlehrkraft  für  die  Sekundar-  stufe I  −  Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Mittel  schule (höheres Lehramt)  −  Lehrpersonen  mit  einem  Sekundarstufen  I  -  Diplom  auf  Grund  einer  kürzeren  Ausbildungsdauer,  die  aber  eine  mindestens  15  -  in der S  ekundarschule vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20  -327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20  -462), vom 14. Dezemb  er 2004  (GS 20  -606), vom   9. August 2005 (GS 21  -31a),  vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21  -69b)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. November 2006 (GS 21 -94b) , vom 12. Dezember 2006 (GS 21 -105) , vom 4. Dezember 2007
                            (GS  21  -156)  ,  vom  17.  Juni  2008  (GS  22  -22x)  ,  vom  26.  Juni  2012  (GS  23  -41)  ,  vom  26.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  (VV  zur  Verordnung  über  den  Feue  rschutz,  GS  23  -69  e)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  , vom 21. Oktober 2014 (GS 24  -17b)  , vom 1.  Juli  2014  (Pensenpool,  GS  24  -50b)  ,  vom  30.  Juni  2015  (GS  24  -40)  ,  vom  25.  Juni  2019  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -55)   und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26  -94a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Neu eingefügt am 26. Juni 201  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 26. Juni 201  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 201  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 25. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in der Fassung vom 30. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ;  Abs.  1  Bst.  c,  Abs.  2  und  3  in  der  Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 836.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  am 4. Dezember 2007; Abs.   1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  , Abs. 4 neu   eingefügt am 4. Dezember 2007  ; Abs. 3 in der  Fassung vom 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  ; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  7. Dezember 20  13  ; Abs.   1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem-  ber 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  -591.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1942),  vom  14.  Dezember  2004  am  1.  April  2005  (Abl  2004  2103),  vom  9.  August  2005  am
                        
                        
                    
                    
                    
                12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064) ,
                            vom  7.  November  2006  am  1.  Januar  2007  (Abl  2006  1995  ),  vom  12.  D  ezember  2006  am  1.  Januar  2007  (Abl  2006  2218)  ,  vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368)  ,  vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339)  , vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013  (Abl 2013 812)  , vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (  Abl 2012 1623)  ,  vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  , vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 2393)  , vom 1. Juli 2014 am 1.   August 2015 (Abl 2014   1620)  , vom 30. Juni 2015 am   1.  August  2015  (Abl  2015  1634),  vom  25.  Juni  2019  am    1.  August  2019  (Abl  2019  1571)  und  vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getre  ten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
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