Wahl- und Abstimmungsverordnung
                            SRSZ 1.2.20  24  1  (Vom   16. November 2016)  Der Regierungsrat des K  antons Schwyz,  gestützt  auf   §§  28  Abs.  3  und  59  Abs.  3  des  Wahl  - und  Abstimmungsgesetzes  (WAG)  vom  15.  Oktober  1970  sowie  § 24  Abs.  3  des  Kantonsratswahlgesetzes  (KRWG) vom 17. Dezember 2014  3  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Zustellung des Materials
                            1   Die  Gemeinden  stellen  den  Stimmberechtigten  den  Stimmrechtsausweis  und  das  amtliche  Material    für  die  Stimmabgabe  in  einem  Kuvert  zu,  das  von  den  Stimmberechtigten als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwen-  det werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf dem Stimmrechtsausweis ist mindestens  auf die Urnenöffnungszeiten, auf  dem Rücksende-   und Stimmkuvert auf die Modalitäten für die Stimmabgabe  hin-  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben Stimmberechtigte das Stimmmaterial nicht erhalten, händigt ihnen  der  Stimmregisterführer   die fehlenden Unt  erlagen  gegen Quittung, die auf die Straf-  folgen einer Wahlfälschung (Art. 282 StGB)   verweist,  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stimmzettel für Initiative mit Gegenvorschlag
                            1   Ist Gegenstand der   Abstimmung  eine Initiative mit   Gegenvorschlag  und  Stich-  frage,  werden  die drei  Teilfragen auf einem perforierten Papier aneinander gefügt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finde  n gleichzeitig  weitere  Abstimmungen statt  , werden die Stimmzettel dafür  auf einem separaten perforierten Papier aneinander gefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wahrung des Wahl - und Abstimmungsgeheimnisses
                            1   Die Vorbereitungsarbeiten und die Tätigkeiten im Wahl  - und Abstimmungsbüro  sind so zu organisieren, dass das Wahl  - und Abstimmungsgeheimnis   jederzeit ge-  wahrt ist und der Ausgang einer Wahl oder Abstimmung nicht vor Urnenschluss  abgeschätzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leiter des   Wahl  - und Abstimmungsbüros  ordnet   die dafür notwendigen Mas-  snahmen an und kann  im Zähllokal insbesondere das Benützen privater elektroni-  scher Geräte sowie das Versenden von Mitteilungen verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  macht   die Mitglieder des Wahl  - und Absti  mmungsbüros  ausdrücklich darauf  aufmerksam, dass das Wahl  - und Abstimmungsgeheimnis   jederzeit zu wahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stimmabgabe an der Urne
                            a) Vorgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Stimmberechtigten  geben  einem Mitglied des Wahl  - und Abstimmungsbüros  den Stimmrechtsausweis ab, worauf das Stimmkuvert mit einem amtlichen  Stem-  pel  versehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmberechtigten stecken die Wahl  - und/oder Stimmzettel   ins abgestem-  pelte  Stimmk  uvert und legen dieses in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Fehlende Unterlagen
                            Haben  Stimmberechtigte  den  Stimmrechtsausweis  und/oder  andere  für  die  Stimmabgabe notwendige Unterlagen nicht bei sich, händigt   ihnen  ein Mitglied  des Wahl  - und Abstimmungsbüros   die fehl  enden Unterlagen gegen Quittung, die  auf die Straffolgen einer Wahlfälschung  (Art. 282 StGB) verweist, aus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Briefliche Stimmabgabe
                            Stimmberechtigte, die das Stimmrecht brieflich ausüben, gehen wie folgt vor:  a)   Sie stecken den Wahl  - und/oder Stimmzettel ins Stimmkuvert, verschliessen  dieses und stecken dieses in das Rücksende  kuvert;  b)   sie  identifizieren  sich,  indem  sie  die  eigenhändige  Unterschrift  auf  dem  Stimmrechtsausweis anbringen und stecken diesen ebenfalls ins Rücksende-  kuvert;  c)   sie geben das Rücksendekuvert verschlossen der Gemeindekanzlei ab, werfen  es  in  deren  Briefkasten  oder  geben  es  frankiert  bei  einer  Poststelle  auf.    Es  kann auch dem Wahl  - und Abstimmungsbüro ab  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ungültige Stimmabgabe
                            1   Gesondert beiseitegelegt und nicht geöffnet werden:  a)   briefliche  Stimmabgaben,  die  nach  Urnenschluss  eingehen  oder  abgegeben  werden (§ 26 Abs. 3   WAG)  ;  b)   in  die  Urne  gelegte,  nicht  mit  dem  amtlichen  Stempel  versehene  Stimmku-  verts (§ 30a Abs. 2   WAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem werden gesondert beiseitegelegt:  a)   rechtzeitig eingegangene briefliche Stimmabgaben, die ungültig  sind (§ 30a  Abs. 1   WAG)  ;  b)   offen  in der Urne  liegende  Wahl  - und/oder Stimmzettel  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ungültigkeitsgrund ist auf den Unterlagen zu vermerken (§ 29 Abs. 3   WAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  3  III. Vorbereitungsarbeiten und Auszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbereitung der Auszählung der Briefstimmen
                            1   Die mit der Vorbereitung der Auszählung beauftragte Delegation des Wahl  - und  Abstimmungsbüros  (§  30  Abs.  1  WAG)  bzw.  das  Wahl  -  und  Abstimmungsbüro  öffnet die Rücksendekuverts und kontrolliert   deren Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rücksendekuverts  werden  mit  ihrem    Inhalt    beiseitegelegt  ,  wenn  ein  Ungültig-  keitsgrund  gemäss  §  30a  Abs.  1  WAG  vorliegt.  Der  Ungültigkeitsgrund  wird  auf  dem Rücksendekuvert vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  unterzeichneten  Stimmrechtsausweise und die Stimmkuverts werden vonei-  nander getrennt  . Die  Stimmrechtsausweise werden gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird  der Inhalt entnommen. Be-  finden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, wer-  den sie zusammengeheftet, mit „mehrfach, ungültig“ gekennzeichnet und beisei-  tegelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorbereitung der Auszählung der Urnenstimmen
                            1   Nach Öffnung der Urne werden die offen im Behältnis liegenden  - und/oder  Stimm  zettel  sowie  die  ungestempelten  Stimmkuverts  samt  Inhalt  ausgesondert  ,  als ungültig gekennzeichnet   und  beiseitegelegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die abgegebenen Stimmrechtsausweise und die abgestempelten Stimmkuverts  werden  je für sich gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  abgestempelten  Stimmkuverts  werden  geöffnet  und  ihnen  wird  der  Inhalt  entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel  im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit „mehrfach, ungültig“ gekennzeich-  net und beiseitegelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Weitere Vorbereitungsarbeiten
                            1   Finden  gleichzeitig  mehrere  Wahlen  und/oder  Abstimmungen  statt,  dürfen  die  Wahl  - und/oder   Stimm  zettel fü  r die jeweilige Wahl   und/oder  Abstimmung  getrennt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem  dürfen  die  jeweiligen  Wahl  -  und/oder  Stimmzettel  vor  der  Auszählung  bereinigt und sortiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auszählung
                            1   Mit der Auszählung  darf erst nach  Urnenschluss begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergebnisse zu eidgenössischen Abstimmungen dürfen erst nach 12 Uhr des Ab-  stimmungstages   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufbewahrung und Vernichtung des Wahl - und Abstimmungsma-
                            terials
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alles Wahl  - und  Abstimmungsmaterial  , insbesondere eingehende Rücksendeku-  verts  und  deren  Inhalt,  ist  während  der  ganzen  Wahl  und/oder  Abstimmung  so  aufzubewahren, dass Missbr  äuche   ausgeschlossen werden k  önnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebrauchtes  Wahl  - und Abstimmungsmaterial ist   nach Erwahrung des Ergebnis-  ses   unter Wahrung des Stimmgeheimnisses  zu  vernichten.  IV. Besondere Bestimmungen für W  ahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ungültigkeit und Rückzug von Wahlvorschlägen
                            1   Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie:  a)   verspätet eingereicht werden;  b)   nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Stimmberechtigten aus dem Wahl-  kreis  unterzeichnet sind;  c)   nicht mindestens einen Kandidaten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Nationalratswahlen  kann  ein  Wahlvorschlag  nach  seiner  Einreichung,  bei  den übrigen Wahlen nach Ablauf des Wahlanmeldeschlusses nicht mehr zurück-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 5 Einsicht in Wahlvorschläge
                            Bis zum Wahltag kann jedermann auf Anfrage die Wahlvorschläge mit den vorge-  schlagenen  Personen  und  den  Unterzeichnern  bei  der  Einreichungsstelle  des  Wahlkreises einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6 Majorzwahlen
                            a)    Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Wahlvorschläge müssen zum festgesetzten Zeitpunkt bei der Einreichungs-  stelle eingegangen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Wahlanmeldeschluss prüft die Einreichungsstelle die Wahlvorschläge um-  gehend  und  gibt  bei  Mängeln  der    Vertret  ung  des  Wahlvorschlags  Gelegenheit,  dies  e innert zwei Tagen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach  Bereinigung  der  Wahlvorschläge  werden  diese  im  Amtsblatt  oder  in  den  örtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 7 b) Kandidatur auf mehreren Wahlvorschlägen
                            1   Bei Majorzwahlen  kann eine Person nur einen Wahlvorschlag als Kandidat un-  terzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, setzt ihr  die Einreichungsstelle eine Frist von zwei   Tagen für die Erklärung, auf welchem  Wahlvorschlag ihr Name stehen bleiben soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ohne fristgerechte Erklärung entscheidet der Präsident des Wahl  - und Abstim-  mungsbüros durch Los. Er gibt der betroffenen Person den Zeitpunkt der Loszie-  hung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  24  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 8 c) Amtliche Wahlzettel
                            1   Die  Einreichungsstelle  ist   dafür besorgt, dass die amtlichen Wahlzettel für alle  Kandidaten  die  Angaben  gemäss § 23d Abs. 2 WAG enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Losziehung für die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen auf den Wahl-  zetteln erfolgt durch die Einreichungsstelle und ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einreichungsstelle lässt auf die amtlichen Wahlzettel einen amtlichen Stem-  pel aufdrucken.   Sie gibt für jede Wahl die Anzahl Sitze an, die zu besetzen sind,  und wie gültig gewählt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kantonsratswahlen
                            a)    Listengruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Listen aus  mehreren Gemeinden bilden eine Listengruppe, wenn sie die gleichen  Listenbezeichnungen verwenden, die sich nur durch die zusätzliche Angabe der  Gemeinde (Wahlkreis) oder einer Region unterscheiden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Listen (Wahlzettel) derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennum-  mer versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b) Zuteilung der Listennummern
                            1   Nach Wahlanmeldeschluss werden die Listennummern wie folgt zugelost:  a)   an die Listengruppe von Parteien   oder Gruppierungen, die bei der letzten Ge-  samterneuerungswahl  einen  Wähleranteil  von  mindestens  10%  erreicht  ha-  ben, die Listennummern beginnend mit Nr.   1;  b)   dann an die Listengruppe weiterer Parteien  oder Gruppierungen  die noch nicht  belegten Listennummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Losziehung erfolgt durch die Staatskanzlei und ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Listennummern werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 c) Ausfüllen der Wahlzettel
                            1   Wahlzettel gelten als leer und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln, wenn  sie keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer gültig kumulieren will, muss den Namen des gleichen Kandidaten auf dem  Wahlzettel zweimal aufführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stimmen Listenbezeichnung und Listennummer auf dem Wahlzettel nicht über-  ein, gilt die Listenbezeichnung.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Recht s
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wahl  - und Ab-  stimmungsgesetz vom 19. Oktober 1999  9   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Januar 2017   in Kraft.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  24  -83 mit Änderungen vom 28. März 2023 (GS   27  -4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 120.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 2  8. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2  8. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2  8. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 2  8. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 2  8. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 19  -449.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   am 16. Dezember 2016 genehmigt; Änderungen vom