Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            SRSZ 1.2.2024  1  kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung  und deren Ausgleich unter den Kantonen  1  (Vom  14. Dezember 2022)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §   49 Abs.   1 Bst. c   der Kantonsverfassung  2  , nach Einsicht in Bericht  und Vorlage  des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Schwyz tritt der I nterkantonalen Vereinbarung über die kantonalen
                            Beiträge  an  die  Spitäler  zur  Finanzierung  der  ärztlichen  Weiterbildung  und  deren Ausgleich unter den Kantonen  vom  20.   November   201  4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er ist befugt, den Anhang
                            der Vereinbarung an die aktuellen Datengrundlagen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dieser Beschluss unterst eht dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kan-
                            tonsverfassung.  Er  wird  mit  der  interkantonalen  Vereinbarung  im  Amtsblatt  veröffentlicht und nach Inkrafttreten  3   in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  24  -99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   1. April 2023 (Abl 2023  742  ).