Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
                            (Vom   2. Dezember 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  gestützt  auf  §§  2  Abs.  2,  5,  12  Abs.  2,  13  Abs.  3,    20  Abs.  2,  21  Abs.  2,  24  Abs.  3,  25  Abs.  2  sowie  28  Abs.  2  und  3    des  Kantonalen  Gesetzes    zum  Bun-  desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (  Migrat  i-  ons  gesetz,  MigG) vom 21. Mai 2008,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            Die  se Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesg  esetz  über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Begriffe
                            1   Asylsuchenden gleichgestellt sind:  a)   Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;  b)   vorläufig aufgenommene Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Flüchtlingen gleichgestellt sind:  a)   Schutzbedürfte mit Aufenthaltsbewilligung;  b)   anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose;  c)   vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 3 4 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig für:  a)   den  Abschluss  von  Vereinbarungen  über  Integrationsmas  snahmen  mit  dem  Bund (Art. 55 AuG  5  );  b)   den  Abschluss  von  Vereinbarungen  zur  Errichtung  von  interkantonalen  Stel-  len für die Erfül  lung von Aufgaben nach dem Asylgesetz (Art. 15 AsylG  6  );  c)   die interkantonale Verständigung über die Verteilung von Asylsuchenden und  grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone (Art. 27 und 57 AsylG);  d)   die  Festsetzung  des  innerkantonalen  Verteilschlüssels  für  die  Zuteilung  von  Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden (§ 12 Abs. 2 MigG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Volkswirtschaftsdepartement  ist  das  zuständige  Departement  gemäss  §  3  MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig  für  :  a)   die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilli  gungen  in  Härtefällen  (Art.  30  Abs  1  Bst.   b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG);  b)   die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss § 13 MigG;  c)   die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle (Art. 93 AsylG);  d)   den Erlass von Weisungen für den Vol  lzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Amt für Migration
                            1   Das  Amt für Migration  ist d  as zuständige Amt gemäss § 4 MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zuständig für:  a)   die  Bewilligung  des  Aufenthalts  bis  zum  Bewilligungsent  scheid  (Art.  17  Abs.   2 AuG);  b)   die  Er  teilung  von  Kurzaufenthalts  -,  Aufenthalts  -  und  Niederlassungsbewill  i-  gungen (Art. 32   ff.  AuG)   sowie die B  ewilligung des Kantonswechsels (Art.   37  ff. AuG) und des Familiennachzugs (Art. 42 ff. und 85 Abs. 7 AuG);  c)   den Abschluss von Integrationsvereinbarung  en (§ 18 Abs. 2 MigG);  d)   die  Beantragung  der  Anordnung  und  Beendigung  der  vorläufigen  Aufnahme  bei der zuständigen Bundesbehörde (Art. 83 Abs. 6 und 84 Abs. 3 AuG);  e)   die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilligungen  an  vorläufig  Aufgenommene  (Art.   84 Abs. 5 Au  G);  f)   den  Widerruf  von  Bewilligungen  und  anderen  Verfügungen  (Art.  62  und  63  AuG);  g)   die  formlose  und  ordentliche  Wegweisung  (Art.  64  und  66  AuG)  sowie  die  Ausschaf  fung (Art. 69 AuG);  h)   die Durchsuchung von Personen und Sachen (Art. 70   Abs. 1 AuG);  i)   die  kurzfristige  Festhaltung  (Art.  73  AuG),  die  Ein-    und  Ausgrenzung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  AuG),  die  Vorbereitungshaft  (Art.  75  AuG),  die  Ausschaffungshaft  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  f. AuG) und die D  urchsetzungshaft (Art. 78 AuG)  ;  j)   den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungs  - und der Durchsetzungshaft  (Art. 76 und 78 AuG);  k)   die  Benachrichtigung  der  von  der  Verhafteten  oder  dem  Verhafteten  be-  zeichneten Per  son (Art. 81 AuG);  l)   die Abrechnung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs  -, Aus  -  schaffungs  - und Durchsetzungshaft   (Art. 82 AuG);  m)  die Geltendmachung von  Bundesbeiträgen   für Ausschaffungs  -, Ausreise-   und  Haftkosten  (Art.  82 AuG);  n)   die  Einforderung der K  osten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewi  l-  ligung  beschäftigte  Personen  entstanden  sind,  bei  deren  Arbeitgeber  innen  und Arbeitgebern  (Art. 122 Abs. 3 AuG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist gemäss Asylgesetzgebung insbesondere zuständig für:  a)   die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilligungen  an  Asylsuchende  nach  Zusti  m-  mung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren (Art. 17 Abs.   3  AsylG);  c)   die  Zuweisung  von  Asylsuchenden  und  Flüchtlingen  an  die  Gemeinden  g  e-  mäss Verteilschlüssel (§ 12 MigG);  d)   die  Durchführung von Bildungs  - und Beschäftigungsprogrammen für Asyls  u-  chende (§ 17 Abs. 1 MigG)  ;  e)   die Leistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kanton  alen  Durchgangszentrum (§ 20 MigG);  f)   die  Leistung  von  Nothilfe  an  Asylsuchende  mit  recht  skräftigem  Wegwei-  sungsentscheid  und  an  Ausländer  mit  rechtskräftigem  Nichteintretensent-  scheid  (Art.  82  AsylG)  sowie  an  Asylsuchende,  die  ein  Wiedererwägungsg  e-  such oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben (Art. 111b und Art. 111c  AsylG);  g)   die Geltendmachung der Bundesbeiträge für die Sozialhilfe an Asylsuchende  und Flüchtlinge (Art. 88 AsylG);  h)   die  Auszahlung  der  pauschalen  Beiträge  an  die  Sozialhilfekosten  der  G  e-  meinden  (§ 24 MigG)  ;  i)   die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstel  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amt für Arbeit
                            1   Das Amt für Arbeit ist die  kantonale Arbeitsmarktbehörde gemäss § 6 MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für:  a) den Erlass  von  arbeit  smarktlichen  Vorentscheiden   (Art. 40 Abs. 2 AuG);  b)  die  Erteilung  von  Bewilligungen  zur  Erwerbstätigkeit  gem  äss  Asylgesetz  (Art.   43,  61  und  75  AsylG)  sowie  an  vorläufig  Aufgenommene  (Art.  85  Abs.   6 Au  G);  c)    die Anordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeber  innen  und Arbeitgebern  gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 AuG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  unterstützt  die  Ansprechstelle  für  Integrationsfragen  bei  der  Durchführung  von  Programmen  zur  beruflichen  Integration  von  Flüchtlingen  und  vorläufig  Aufgenommenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ansprechstelle für Integrationsfragen
                            1   Die Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 MigG) ist dem Departementssek-  retariat  des  Volkswirtschaftsdepartementes    angegliedert.  Sie  wird  von  der  oder  dem  Beauftragten   für Integrationsfr  agen  geleitet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  :  a)   ist  Ansprechstelle  für  den  Bund  und  die  Gemeinden  sowie  alle  Organisati  o-  nen,  die sich mit Integrationsfragen befassen;  b)   koordiniert  und vernetzt alle Tätigkeiten kantonaler Behörden und Amts  stel-  len im Bereich Integration;  c)   unterstützt die Gemeinden bei den B  emühungen zur Integration der auslän-  dischen Wohnbevölkerung;  d)   organis  iert   die  Integrationsmassnahmen auf kan  tonaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der K  ommi  ssion   für Integrationsfragen (§ 2 Abs. 3 MigG) sind die  Parteien,  die  Gemein  den,  gesellschaftliche  Organisationen, die sich mit Integrati  onsfragen  befassen,  sowie  Migrantinnen und Migranten vertreten.  Die Vorsteherin oder der  Vorsteher  des  Volkswirtschaftsdepartementes  hat  den  Vorsitz  inne.    Übe  rdies  gehör  t  der  Kommission  ein  Mitglied  der  in  terdepartementalen  Arbeit  sgruppe  (§ 9) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  ernennt  die  Kommissionsmitglieder  und  erlässt  ein  Regl  e-  ment über die Organisation der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  oder  de  r  Beauftragte  für  Integrationsfragen  führt  das  Sekretariat  und  nimmt mit beratender Sti  mme an den Kommi  ssionssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Interdepartementale Arbeitsgruppe
                            1   Zur  Koordination  der kantonalen Integr  ationsaktivitäten setzt der Regierungs  rat  eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  se  setzt sich  aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler Amtsstell  en  zusammen,  die  sich  mit  sozialen,  wirtschaftlichen,  rechtlichen,  kulturel  len  und  bildungspolitischen  Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Aus  ländern  befas  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die oder de  r Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonspolizei
                            Die  Kantonspolizei   ist  die  zuständige kantonale Behörde nach Art. 16 AuG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 Richterliche Behörde
                            Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  am  Zwangsmassnahmengericht  ist  zuständig für:  a)      die  nachträgliche  Beurteilung  der  kurzfristigen  Fes  thaltung  auf  Gesuch  hin  (Art. 73 Abs. 5 AuG);  b)   die  Beurteilung  einer  angeordneten  Ein-    oder    Ausgrenzung  auf  Beschwerde  hin  (Art. 74 Abs. 3 AuG);  c)   die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 78  Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3 AuG);  d)   die  Zustimmung  zur  Verlängerung  der  Ausschaffungs  -  und  Durchsetzungs-  haft (Art. 76 Abs. 3 u  nd 78 Abs. 2 AuG);  e)   die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen (Art. 80 Abs. 5 AuG) und die  Überprüfung   der   Verlängerung   der   Durchsetzungshaft   auf   Gesuch   hin  (Art.   78 Abs. 4 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen a n die G emeinden
§ 1 2 Kantonale Durchgangszentren
                            1   Asylsuchende  und  Flüchtlinge  ,  die  d  em  Kanton  Schwyz  zugewiesen  w  orden  sind,  haben sich beim Amt für Migration   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Regel während mindestens  sechs   Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,  Das Durchgangszentrum vermittelt den Asylsuchenden  und Flüchtlingen   Grun  d-  informationen über das Leben in der Schweiz sowie Deutschkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9 Verteilschlüssel
                            1  Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölker  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Maximalzahl für Asylsuchen-  de und Flüchtlinge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  kann  Standortgemeinden  von  Durchgangszentren  von  der  Zuweisung aus  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 10 Zuweisung
                            1  Das  Amt  für  Migration  beurteilt  lauf  end  die  Lage  im  Asylwesen  u  nd  legt  die  Ausnützungsziffer  n der Maximal  zahlen f  est.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  weist  denjenigen  Gemeinden  Asylsuchende  und  Flücht  linge  zu,  die  ihre  Anteil  e noch nicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  bereits  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Asylsuchenden  und  Flüchtl  inge  wer-  den dabei wie folgt be  rücksichtigt:  a)   Asylsuchende bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;  b)   Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung;  c)   Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren;  d)   Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge i  nnert  sechs Wochen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennach  zugs  einrei  senden Angehörigen (Art. 42ff  . und 85 Abs.   7 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für   vorläufig Aufgenommene und  Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von  ihrem Recht Gebrauch machen, den Wohnsitz innerhalb des Kan  tons frei zu  wählen (Art. 85 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 11 Ersatzvornahme
                            Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbringen,  erhebt er eine Ersatzabgabe (§ 13 MigG) wie folgt:  (AS = Asylsuchende; T = Tag)  Anzahl   Asy  l-  suchende  Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mt.
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mt.
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mt .
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   ab
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mt.
                            1 bis 5  Fr. 55.  --  Fr. 66.  --  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis 10  Fr. 66.  --  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --  Fr. 99.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und mehr  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --  Fr. 99.  --  Fr. 110.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 12 Grundsatz
                            1  Die  Förderung  der  Integration  von  Ausländerinnen  und  Ausländer  n  erfolgt  pr  i-  mär  über  die  R  egelstrukturen,  i  nsbesondere  über  Schulen  ,  Berufsbildung,  A  r-  beitswelt,  Gesundheitsförderung  und  öffentliche  Stellenvermittlung.  Spezifische  Massnahmen  für  Ausländerinnen  und  Ausländer  sind  nur  ergänzend  und  sub-  sidiär zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Asylsuchende sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon  ausgenommen. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1 MigG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden fördern die Integration  der  ausländischen Einwohnerinnen und  Einwo  hner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere bieten sie an:  a)   Informationsveranstaltungen;  b)   Deutsch-   und Integrationskurse;  c)   Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten;  d)   Begegnungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kanton
                            1   Der  Kanton  unterstützt  die  Gemeinden  bei  der  Wahrnehmun  g  ihrer  Integra-  tionsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt insbesondere für  :  a) ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Inte  g-  rationsfragen;  b)  die  Beteiligung  des  Kantons  an  interkantonalen  und  nationalen  Integrations-  projekten;  c)  die  Beantragung  der  Bundesbeiträge  für  Integrationsmassna  hmen  und  deren  Zuführung  an  die  entsprechenden  kommunalen  oder  kantonalen  Massnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Finanzierung
                            1   Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  kommunale  Integrationsmassnahmen.  Vorbehalten bleiben Bundesbeiträge (Ar  t. 55 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  übernimmt  die  Kosten  für  kantonale  Projekte.  Er  kann  regionale  Projekte mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer  an  einem  Integrationsprojekt  teilnimmt  ,  hat  sich  unter  Berücksichtigung  der wirtschaftlichen Verhältnisse angemes  sen an den K  osten zu betei  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 13 Grundsätze
                            a) Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  alle  anderen  Personen  richtet  sich  die  Sozialhilfe  nach  dem  Gesetz  über  die Sozialhilfe (ShG) vom   18. Mai 1983  14   und der Vollziehungsveror  dnung zum  Gesetz über die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Okt  ober 1984.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Gemeinden
                            Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, welche die Sozialhilfe gewährt und erstat-  ten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wirtschaftliche Hilfe
                            a)    Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Asylsuchende,  die  ihren  Unterhalt  nicht  oder  nicht  vollständig  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  können,  haben  Anspruch  auf  wirtschaftliche  Hilfe  (Art.  81  AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu  den  eigenen  Mitteln  gehören  ins  besondere  alle  Einkünfte  und  das  Verm  ö-  gen,  Versicherungsleistungen  und  Sonderhilfen  aufgrund  besonderer  Erlasse  sowie familienrechtliche Unterhalts-   und Unterstützungsansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kinder,  die  im  gleichen  Haushalt  wie  ihre  Eltern  leben,  sind  im  Rahmen  der  Verwandtenunterstützung  verpflichtet,  ihren  Lohn  in  das  Familienbudget  einz  u-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer  um  wirtschaftliche  Hilfe  nachsucht,  oder  sie  erhält,  hat  über  seine  Ver-  hältnisse  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  geben,  Einsicht  in  seine  Unterlagen  zu  gewähren und Änderun  gen seiner Verhältnisse umgehend zu mel  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Art und Mass
                            1  Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des  Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Veror  d-  nung.  Im Rahmen dieser Erlasse kommt den Empfehlungen und Richtlinien der  Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Chara  kter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Fürsorgebehörde  berücksichtigt  bei  der  Festsetzung  der  wir  schaftlichen Hilfe die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemäs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Asylsuchende,  die  in  einem  Durchgangszentrum  leben,  bestimmt  das  Amt  für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Bemessung Die wirtschaftliche Hilfe deckt die Kosten für eine angemessene Unterkunft
                            (inkl  usive  -   und   Haftpflichtversicherungen)   sowie   die   medizinische  Grundversorgung  (Krankenkassenprämien,  Selbstbehalte  und  Franchisen,  Zahn-  behandlungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entrichten.    Diese  deckt  die  Kosten  für  Nahrungsmittel,  Getränke,  Bekleidung  und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reini  gung/Instandhaltung von Kleidern  und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmi  ttel, Kehrichtgebühren),   Schulkosten,  Haushaltartikel,   Gesundheitspflege   (selbstgekaufte   Medikamente,   inkl  usive  Verhütungsmittel, ohne Selbstbehalte und Franchisen), Verkehrsauslagen, Nach-  richtenübermittlung (Telefon, Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Wi  ndeln), TV-  und Radiogebühren und den persönlichen B  edarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschale bemisst sich wie folgt:  Einz  elpersonenhaushalte:  Fr. 14.  --;  Mehrpersonenhaushalte:  Erste Person: Fr. 14.  --;  jede weitere erwachsene Per  son Fr. 13.50;  erstes Kind: Fr. 13.  --;  zweites Kind: Fr. 12.  --;  drittes Kind: Fr.   8.--:  viertes Kind: Fr. 7  .--;  fünftes Kind: Fr. 6.  --;  sechstes und jedes weitere Kind: Fr. 5.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Durchgangszentren  und  Kollektivunterkünften  kann  die  Pauschale  teilwei  se  in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 d) AHV -Minimalbeiträge
                            Die  Wohnsitzgemeinde  übernimmt  im  Risikofall  die  AHV-  Minimalbeträge  ab  Datum der Einreise der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 2  bis   AHVG  16  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 e) Einschränku ngen der Sozialhilfe
                            1  Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Ableh  nung oder  Einschränkung  von  Sozialhilfeleistungen  an  Personen,  die  i  n  einem  kantonalen  Durch  gangszentrum untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt i  m Sinne von Art. 83 AsylG die Able  h-  nung  oder  Einschränkung  von  Sozialhilfeleistungen  an  Personen,  die  in  der  Gemeinde Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszuspr  e-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einschränkungen  der  Sozialhilfe  sind  i  mmer  zu  befristen,  um  der  betroff  enen  Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 17 Persönliche Hilfe
                            1  Asylsuchende haben Anspruch auf persön  liche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  umfasst  insbesondere  die  Beratung  und  Betreuung,  die  Ver  mittlung  von  ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplät  zen und  von wirtschaftlicher Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ben nur vorläufig aufgenommene Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die  Beratung im Asy  lverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Beiträge an die Gemeinden
§ 2 8 Grundsatz
                            1   Die  Gemeinden  erhalten  für  ihre  Aufwendungen  in  der  Sozialhilfe  pauschale  Beiträge pro Tag und unterstützte Person (§ 24 MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für erwerbstätige Personen werden keine Beiträge entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beitragsdauer  entspricht  der  Dauer  der  Kostenerstattungspflicht  des  Bun-  des gemäss Art. 20 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfr  agen (AsylV 2  18  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 9 Pauschale für Asylsuchende
                            1  Die  Tagespauschale  für  die  Gemeinden  pro  erwachsenen    Asyls  uchenden    setzt  sich z  usammen aus:  a)   dem  Tagessatz  für  den  Lebensunterhalt  einer  Einzelperson  gemäss  §  24  Abs.   3;  b)   den  Anteilen  für  die  Mietkosten  und  den  Anteilen  für  die  Krankenversiche-  rungsprämien,  Selbstbehalte  und  Franchisen  gemäss  Art.  22  Abs.  3  bi  s  5  AsylV 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagespauschale für asylsuchende Kinder setzt sich z  usammen aus:  a)   dem  Tagessatz  für  den  Lebensunterhalt  des  zweiten  Kindes  gemäss  §  24  Abs.   3;  b)   den  Anteilen  für  die  Mietkosten  und  den  Anteilen  für  die  Krankenversiche-  rungsprämien,  Selbstbehalte  und  Franchisen  gemäss  Art.  22  Abs.  3  bis  5  AsylV 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Pauschale für Flüchtlinge
                            1  Die  Tagespauschale  für  die  Gemeinden  pro  erwachsene  n  Flüchtling  setzt  sich  zusammen aus:  a)   dem Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Einzelperson  gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe  der  Schweizerischen  Konferenz  für  Sozialhilfe  (SKOS  Richtlinien)  sowie  ei-  ner Integrationszulage in der Höhe von Fr. 200.  --   geteilt durch 30;  b)   dem  Anteil  für  die  Mietkosten  der  Globalpauschale  für  Flüchtlinge  gemäss  Art. 26 Abs. 3 und 5 AsylV 2;  c)   dem  Anteil  für  die  Mindestfranchise  und  die  Selbstbehalte  der  Globalpau-  schale gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich z  usammen aus:  a)   dem  Betrag  für  den  Grundbedarf  für  den  Lebensunterhalt  einer  Person  auf  der Basis eines Vierpersonenhaushaltes gemäss den Richtlinien für die Aus-  gestaltung  und  Bemessung  der  Sozialhilfe  der  Schweizerischen  Konferenz  für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien) geteilt   durch 30;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 und 5 AsylV 2;
                            c)   dem  Anteil  für  die  Mindestfranchise  und  die  Selbstbehalte  der  Globalpau-  schale gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Auszahlung der Beiträge
                            1   Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen (Art. 88 AsylG  und 87 AuG) jeweils spä  testens 30 Tage nach Quartalsende Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die Beträge spä-  testens 90 Tage nach Quartalsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Nothilfe
§ 32 19 Grundsatz
                            1   Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV  20  ) zu wah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nothilfe erhalten bei Bedarf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausländerinnen   und   Ausländer   mit   rechtskräftigem   Nichteintretensent-  scheid;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Asylsuchende   mit   rechtskräftigem   W  egweisungsentscheid,   denen   eine  Ausreisefrist gesetzt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Asylsuchende,  die  ein  Wiedererwägungsgesuch  oder  ein  Mehrfachgesuch  eingereicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nothilfe wird in Form von Sach  - oder Geldleistungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Umfang
                            1   Nothilfe umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterkunft mit minimalem Standard;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kleidung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pflichtleistungen  nach  KVG  sowie  zahnärztliche  Notfallbehandlungen  nach  vorgängiger Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Migration legt Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Finanzierung
                            1  Der Kanton finanziert die Nothilfe (§ 23 Abs. 1 MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden,  die  im  Auftrag  des  Amtes  für  Migration  Aufgaben  im  Bereich  der  Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss § 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Zwangsm assnahmen
§ 35 Haftanordnung
                            1    Hält  das  Amt  für  Migration  eine  Person  zwecks  Anordnung  einer  ausländer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren  Verhältnissen sowie zum Gesundheitsz  ustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  eröffnet  der  festgehaltenen  Person  die  Haftanordnung  schriftlich  mit  B  e-  gründung.  Wird  von  einer  Inhaftierung  abgesehen,  ist  die  festgehaltene  Person  sofort fre  izulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Migration hat die inhaf  tie rte Person:  a)   über ihr  e Rechte aufzukl  ären  (§  36)  ;  b)   zu befragen, welche Person in der Schweiz zu benachricht  igen ist  ;  c)   über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;  d)   zu  befragen,  ob  sie  mittels  schriftlicher  Einverständniserklärung  auf  ei  ne  mündliche  Verhandlung  verzichtet,  wenn  die  Ausschaffung  voraussichtlich  innerhalb  von  acht  Tagen  nach  der  Haftanordnung  erfolgen  wird  (Art.  80  Abs. 3 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Befindet  sich  eine  Person  bereits  im  Strafvollzug  oder  in  Untersuchungshaft,  sind  bei  der  Anor  dnung  der  ausländerrechtlichen  Haft  die  Vorkehren  nach  den  Absätzen 1 bis 3 e  benfalls zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Kann  eine  Person  vor  der  Haftanordnung  nicht  angehört  und  befragt  werden,  sind  Anhörung,  Befragung  und  Information  umgehend  nachzuholen.  Wird  da-  nach die Haf  tanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort  aus der Haft zu entlas  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rechte der inhaftierten Person
                            1    Die  inhaftierte  Person  kann  eine  Person  in  der  Schweiz  bezeichnen,  die  über  ihre Inhaftierung benachrichtigt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  eine  Rechtsvertreterin  oder  einen  Rechtsvertreter  beiziehen  und  mit  dieser  oder  diesem  mündlich  und  schriftlich  verkehren.  Die  unentgeltliche  Rechtsverbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlän  gerung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  sich  gegen  di  e  Nichteinhaltung  der  Haftbedingungen  beschweren  (§ 43 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Art. 73 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 AuG zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Kommunikation, Sprache und Protokolli erung
                            1   Das  Amt für Migration   kommuniziert mit   der inhaftierten Person in einer für sie  verständlichen  Sprache,  soweit  erforderlich  unter  Beizug  eine  r  Dolmetscherin  oder eines   Dolmetschers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es protokolliert  Anhörung  en  und  Befragungen  sowie  weitere  für  das  Verfahren  massgebende Vorgän  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt fü  r Migration:  a)   ermöglicht  die  Kontaktaufnahme  der  inhaftierten  Person  zu  der  von  ihr  be-  zeichneten Person;  b)   teilt  der  Einzelrichterin  oder  dem  Einzelrichter  die  von  der  inhaftierten  Per-  son bezeichnete  Rechtsvertreterin oder deren Recht  svertreter mit  ;  c)   gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichter  in oder Einzelrichter  und inhaf  tierte  r Person und  d)   eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen de  r Einzelric  h-  terin oder des Ei  nzelrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Amt   für Migration  teilt der Einzelrichterin oder dem   Einzelrichter die Fes  t-  haltung  und  die  Haftanordnung,  die  voraussichtlich  länger  als  96  Stunden  ab  der  ausländer  rechtlich  begründeten  Festhaltung  dauert, sofort mit.  Es stellt  ihr  oder  ihm  die  Akten  sowie  ei  n  allfälliges  schriftliches  Einverständnis  der  inhaf-  tierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Ver  handlung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  setzt  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Ver  handlung  fest,  sofern  nicht  das  schriftliche  Verfahren  durchzuführen  ist  (Art.   80  Abs.  2  Satz  2  i.V.m.  Art.   77  AuG)  oder  die  inhaftierte  Person  auf  eine  mündliche Verhandlung ve  rzichtet hat (Art. 80 Abs. 3 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  inhaftierte  Person  sowie  eine  Ver-  treterin oder ein Vertreter  des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarf  sfall  ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuzi  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bestätigt  die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  die  angeordnete  Haft,  hat  sie oder er die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines Haft  entlassungsges  u-  ches hinzuwei  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eröffnet d  ie Einzelrichterin oder der Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist  der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Findet keine mündliche Verhandlung statt, entscheidet di  e Einzelrichterin oder  der   Einzelrichter auf  grund der vom  Amt für Migration  eingereichten  Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Erfolgte  die  Haftüberprüfung  im  Einverständnis  mit  der  inhaftierten  Person  ohne  mündliche  Verhandlung,  ist  die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  um-  gehend in Kennt  nis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht  Tagen durchgeführt w  ird  . D  ie Einzelrichterin oder der   Einzelrichter setzt  sodann  Ort und Zeit der mündlichen Verhan  dlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Verlängerung der Ausschaffungs - und Durchsetzungshaf t
                            1   Das  Amt für Migration  hat das begründete  Gesuch um richterliche Zustimmung  zur angeordneten Haftverlängerung  (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AuG) spätes-  tens  acht  Arbeitstage  vor  Ablauf  der  bestätigten  Haftdauer  mit  den  Akten  der  Einzelrichterin oder dem Einzelrichter einzurei  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einzelrichterin oder der   Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an,  wenn  dies  das  übergeordnete  Recht  verlangt  oder  wenn  sie  oder  er  dies  für  er-  forderlich hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen ist § 38  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Haft entlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durch-
                            setzungshaft auf Gesuch hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Haftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 3 AuG) sowie das Gesuch um Über-  prüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist d  er Einzelrichterin oder d  em  Einzelrichter   schri  ftlich einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  dem  Amt  für  Migration    eingereichtes  Haftentlassungsgesuch  oder  ein  Gesuch  um  Über  prüfung  der  verlängerten  Durchsetzungshaft  ist  sofort  mit  den  Akten  und  einer  Stellungnahme  an  die  Einzelrichterin  oder  den  Einzelrichter  weiterzuleiten, wenn das  Amt für Migrat  ion  dem Gesuch nicht stattgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ver  handlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen ist § 38  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kurzfristige Festhaltung
                            1   Das Gesuch um Überprüf  ung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhal  tung  (Art.  73  Abs.  5  AuG)    ist  der  Einzelrichterin  oder  dem    Einzelrichter  schriftlich  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein dem  Amt für Migration   eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und  einer Stellungnahme an die Ein  zelrichterin oder den Einzelrichter weiterzulei  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ein - und Ausgrenzung
                            1   Vor der Anordnung einer Ein-   oder Ausgrenzung (Art. 74 AuG) ist der betroff  e-  nen Per  son das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 ist sinngemäss anwendbar.
§ 43 Haftbedingungen
                            1   Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu ent  -  sprechen. D  as  Amt für Migration  sorgt  namentlich dafür, dass:  a)   die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird;  b)   die  Zusammenlegung  mit  Personen  in  Untersuchungshaft  oder  im  Strafvol  l-  zug vermieden wird;  c)   der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens  einer Stunde pro Tag gewährleistet ist;  d)   soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen mö  glich sind;  e)   inhaftierten  Personen  nach  Mögl  ichkeit  eine  geeignete  Beschäftigung  ang  e-  boten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  inhaftierte  Person  kann  bei  m  Amt  für  Migration    gegen  die  Haftbedingun-  gen  Aufsichtsbeschwerde  führen.  Der  schriftliche  Beschwerdeen  tscheid  ist  dem  Regierungsrat zur Kenntnisnah  me zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  prüft  die  Haftbedingungen  im  Ra  h-  men der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs  - und Haftentlassungs-  gesuch).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Haftbeendigung
                            1   Das  Amt  für  Migration    überprüft  fortlaufend,  ob  der  Haftgrund  entfal  len  oder  der Vollzug der Weg-   oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-  den undurchführbar geworden ist   (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Trifft dies zu, ist  die Haft sofort aufz  uheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig gewor  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Höhe
                            1  Für  die  in  Art.  8  Verordnung  über  die  Gebühren  zum  Bundesgesetz  über  die  Ausländerinnen und Ausländer (Geb  V-AuG  21  ) bezeichneten  ausländerrechtl  iche  n  Verfügungen und Dienstleistungen werden die bundesrechtlichen Höchstansät  ze  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühren  für  andere  ausländerrechtliche  Verfügungen  und  Dienstleistun-  gen  sowie  für  arbeitsmarktliche  Verfügungen  (  Art.  9  GebV  -AuG)  richten  sich  nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die  Recht  spflege im Kanton  Schwyz  .  22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Gebühren einzug und - anteil
                            1  Ein Fünftel der   vom zuständigen Einwohneramt nach Art. 8 GebV-  AuG erhobe-  nen Gebühren fallen der  Woh  nsitz  gemeinde  der ausländischen Person  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss Art.  9 GebV-  AuG stehen der   einziehenden  Instanz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Schlussbestimmungen
§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  19.  Dezember  1989  zum  Bundesgesetz  über  die  Auslän-  derinnen  und  Ausländer  und  zum  Asylgesetz  23    wird  auf  den  Zeitpunkt  des  I  n-  krafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Inkraftsetzung
                            1   Dies  e Vollzugsv  erordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22  -47  mit  Änderung  vom  7.  Dezember  2010  (Anpassung  StPO  und  JV,  GS  22  -131e)  und  vom 26. Juni 2018 (GS 25  -26).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 111.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 142.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2  Bst.  d, Abs. 3   Bst.  a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3  Bst. a   bis   d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 in   der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 380.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 142.312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 142.209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 173.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   GS 18  -70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    Abl  2008  2517.  Änderungen  vom  7.  Dezember  2010  sind  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2714) und vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) in Kraft getreten.