Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz
                            SRSZ 1.2.2009  1  (Vom 23. Januar 1963)  Der SEAG, Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl, St. Gallen (nachfolgend  Konzessionär  genannt),  wird  gestützt  auf  das  Konkordat  betreffend  die  Schür-  fung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955  2   eine Konzession zur  Aufsuchung  und  Ausbeutung  von  Erdöl  im  Rahmen  der  nachfolgenden  Bestim-  mungen erteilt.  Unter Erdöl im Sinne dieser Konzession  wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt  und andere feste und flüssige Bitumina.  A. Schürfkonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Geltungsbereich  Der Konzessionär wird ermächtigt, nördli  ch einer Linie durch die Koordinatpunk-  te  688.600  /  203.350,  700.000  /  203.350,    712.250  /  207.000  im  Kanton  (Schürfgebiet) gemäss Plan  3   im Anhang nach Erdöl zu schürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dauer der Schürfkonzession
                            Die Schürfkonzession wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.  4  Wenn  nach  Ablauf  der  Schürfkonzession  eine  Bohrung  in  Ausführung  begriffen  ist  oder  Gewähr  besteht  für  ernsthafte  Fortsetzung  der  Forschung  nach  Erdöl,  wird das Schürfrecht angemessen verlängert.  Nach einer Dauer von insgesamt zehn Jahren soll dem gleichen Konzessionär in  der  Regel  keine  Schürfkonzession  mehr  erte  ilt  werden;  Ziff.  13,  Abs.  1,  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausschliesslichkeit
                            Der Kanton verzichtet für die Dauer der vorliegenden Schürfkonzession auf das  Recht,  im  Schürfgebiet  weitere  Konzessionen  zur  Aufsuchung  von  Erdöl  zu  erteilen oder zu diesem Zwecke auf Rechnung des Staates Schürfungen auszu-  führen oder ausführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Vertretung der Kantone in der Schürfgesellschaft  Die  Konkordatskommission  hat  das  Recht,  im  Sinne  von  Art.  762  OR,  einen  Vertreter  mit  Sitz  und  Stimme  in  den  Verwaltungsrat  der  Schürfgesellschaft  abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Untersuchungen, Arbeitsprogramm
                            Der Konzessionär ist verpflichtet, die  Untersuchungen über die Feststellung von  Erdölvorkommen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden in einwandfreier  Weise durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Beginn der Untersuchungen hat der Konzessionär der Konkordatskommissi-  on ein generelles Arbeitsprogramm über die Art und die zeitliche Folge der Un-  tersuchungsarbeiten vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Beginn und Fortsetzung der Schürfarbeiten
                            Spätestens  drei  Jahre  nach  Erteilung  der  Konzession  ist  im  Schürfgebiet  der  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone  (Konkordatsgebiet)  mit  einer  Ölnach-  weisbohrung  (Explorationsbohrung)  zu  geologisch  wichtigen  Schichten sollen wenn möglich gekernt werden. Falls die Konkordatskommission  aus wissenschaftlichen oder andern Gründen zusätzliches Kernen wünscht, soll  dies zu Lasten der dem Konkordat angeschlossenen Kantone ausgeführt werden,  vorausgesetzt, dass die Bohrung dadurch nicht gefährdet wird.  Die  Konkordatskommission  ist  vom  Beginn,   von einer allfälligen Unterbrechung  und von der Beendigung von Schürfarbeiten in Kenntnis zu setzen. Der Konzes-  sionär ist überdies verpflichtet, der Konkordatskommission vor dem Beginn einer  Ölnachweisbohrung  die  geologischen  und  geophysikalischen  Unterlagen  zu  unterbreiten  und  eine  Karte  vorzulegen,  auf  der  die  Lage  der  vorgesehenen  Bohrung und das mutmassliche Schichtprofil angegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Besondere Verhältnisse  Wenn  der  Konzessionär  ohne  sein  Verschulden  an  der  rechtzeitigen  Aufnahme  oder  Fortsetzung  der  Untersuchung  oder  der  Schürfarbeiten  oder  der  Ölnach-  weisbohrung verhindert ist, so verlängert die Konkordatskommission auf Gesuch  hin die gesetzten Fristen mit der Wirkung  , dass während deren Lauf die für die  Nichteinhaltung   der   Konzessionsbesti  mmungen   vorgesehenen   Folgen   nicht  eintreten.  Insbesondere  kann  die  Kon  kordatskommission  das  Hinausschieben  der  Ölnachweisbohrungen  gestatten,  wenn  die  Ergebnisse  der  intensiv  und  zweckmässig  betriebenen  Schürfarbeiten  das  Ansetzen  einer  Bohrung  nicht  rechtfertigen.  Wenn  sich  während  der  Ausführung  der  Ölnachweisbohrung  ergibt,  dass  der  gewählte Standort ungünstig ist, die Bohrung dementsprechend ihren Zweck, Öl  nachzuweisen,  nicht  erfüllen  kann  und  auf  die  Weiterführung  der  Bohrung  ver-  zichtet  werden  muss,  ist  spätestens  inne  rhalb  eines  Jahres  eine  neue  Ölnach-  weisbohrung anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übertragung der Schürfkonzession
                            Eine  Übertragung  der  Schürfkonzession,  inbegriffen  die  Übertragung  auf  die  Ausbeutungsgesellschaft,  bedarf  der  Zustimmung  der  Konkordatskommission.  Die  Übertragung  einzelner  Rechte  des  Konz  essionärs  ist  ungültig.  Ziff.  11.  Abs. 2, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Erlöschen der Schürfkonzession
                            Erlischt  die  Schürfkonzession,  so  tritt  der  Kanton  unentgeltlich  in  alle  Rechte  des  Konzessionärs  ein.  Er  kann  insbeso  ndere  über  die  Bohrlöcher  und  -stellen  sowie  über  die  Gesteinsproben  verfü  gen.  Alle  geologischen  und  geophysikali-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  3  schen Feldberichte sowie allfällige weitere Aufnahmen über ausgeführte Schürf-  arbeiten sind der Konkordatskommission une  ntgeltlich zur Verfügung zu stellen.  Der Konzessionär ist verpflichtet, dem Ka  nton auf verlangen die Futterrohre, die  im  Bohrloch  vorhanden  sind,  gegen  eine  angemessene  Entschädigung  zu  über-  lassen. Dasselbe gilt sinngemäss für Anlagen in Schürfschächten und Stollen.  Führt der Kanton die Schürfarbeiten weiter, so hat er dem Konzessionär gegen-  über angemessen an die Lasten beizutragen, die letzterem für die vom Kanton in  Anspruch  genommene  Schürfstelle  aus  Entschädigung  an  die  Grundeigentümer  erwachsen sind.  Für  diejenigen  offenen  Schürfschächte,  Stollen  und  Bohrlöcher  des  Konzessio-  närs,  über  die  der  Kanton  zu  verfügen  wünscht,  erlöschen  die  Verpflichtungen  des  Konzessionärs.  Für  alle  übrigen  Schürfstellen  behalten  sie  dagegen  unver-  ändert ihre Gültigkeit.  B. Ausbeutungskonzession
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Erteilung, Dauer und Geltungsgebiet  Ist in einem Teil des Schürfgebietes Erdöl in solcher Menge und Beschaffenheit  entdeckt  worden,  dass  eine  zur  wirtschaftlichen  Verwendung  führende  Gewin-  nung  möglich  erscheint,  so  hat  dies  der  Konzessionär  ohne  Verzug  der  Konkor-  datskommission mitzuteilen und den Nachweis dafür zu erbringen.  Auf  Grund  dieses  Nachweises  erhält  der  Konzessionär  für  das  gesamte  Schürf-  gebiet  das  Recht  zur  Ausbeutung  während  achtzig  Jahren,  vom  Zeitpunkt  an  gerechnet, in welchem die erste Bohrung fündig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Ausbeutungsgesellschaft
                            Der  Konzessionär  hat  der  Konkordatskommission  innert  zwei  Monaten  nach  Feststellung  eines  ausbeutungswürdigen    Erdölvorkommens  die  Erklärung  ab-  zugeben,  ob  er  die  Ausbeutung  selbst  vornehmen  oder  zu  diesem  Zweck  eine  Ausbeutungsgesellschaft   (Aktiengesellschaft)   gründen   will.   Übernimmt   die  Schürfgesellschaft  die  Ausbeutung,  so  finden  die  Bestimmungen  über  die  Aus-  beutungsgesellschaft auf sie ebenfalls Anwendung.  Die  Gründung  einer  Ausbeutungsgesellschaft  hat  längstens  innert  eines  Jahres  zu erfolgen. Der Konzessionär kann an diese entweder seine Rechte und Pflich-  ten  aus  der  Ausbeutungskonzession  oder  lediglich  die  Nutzung  seiner  Rechte  aus  der  Ausbeutungskonzession  übertragen.  Diese  Übertragung  bedarf  der  Zu-  stimmung der Konkordatskommission.  Können  die  in  Absatz  1  und  2  enthaltenen  Fristen  ohne  Verschulden  des  Kon-  zessionärs nicht eingehalten werden, so werden sie von der Konkordatskommis-  sion angemessen verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Finanzierungsausweis und Vereinbarungen
                            Der  Konzessionär  hat  den  Finanzierungsausweis  der  Ausbeutungsgesellschaft  der Konkordatskommission bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung zwischen dem Konzessionär und der Ausbeutungsgesellschaft,  besonders über die Höhe der an den Konzessionär zu entrichtenden Entschädi-  gung,  soll  den  Verhältnissen  angemessen  sein  und  auf  die  von  beiden  Seiten  getragenen oder zu übernehmenden Risiken Rücksicht nehmen.  Die Vereinbarung unterliegt der Genehm  Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Richtlinien von Absatz 2  offensichtlich verletzt sind. Im Streitfall   entscheidet darüber das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Weiterführung der Schürfarbeiten
                            Die  Ausbeutungskonzession  berechtigt  und  verpflichtet  zur  Weiterführung  der  Schürfungen im Konkordatsgebiet.  Sofern  der  Konzessionär  die  Schürfarbei  ten  nicht  in  einer  den  Verhältnissen  angemessenen Weise weiterführt, so setzt die Konkordatskommission dem Kon-  zessionär Frist an zur Weiterführung der  Schürfarbeiten, insbesondere zur Anset-  zung  weiterer  Ölnachweisbohrungen.  Er  weiterungsbohrungen  werden  als  Öl-  nachweisbohrungen anerkannt.  Im Falle von Streitigkeiten über den Umfang der auszuführenden Schürfarbeiten  entscheidet das Bundesgericht. Bei schweren Verletzungen der Schürfverpflich-  tungen  kann  das  Bundesgericht  die  Konz  ession  als  erloschen  erklären,  ausge-  nommen  für  die  Teilgebiete,  welche  der  Konzessionär  zur  weiteren  Ausbeutung  der bereits erschlossenen Erdölvorkommen benötigt.  Im  Einvernehmen  mit  der  Konkordatskommission  kann  der  Konzessionär  für  bestimmte  Gebiete  auf  die  Weiterführ  ung  der  Schürfung  und  damit  auf  einen  Teil des Konkordatsgebietes verzichten. Für diese Gebiete hat der Konzessionär  die Schürfgebühren so lange weiter zu be  zahlen, als für sie keine neuen Konzes-  sionen erteilt werden.  Sind für das Gebiet, auf welches der Konzessionär verzichtet hat, Bewerber um  die Erteilung einer neuen Konzession vorhanden, so ist dem früheren Konzessio-  när eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er zu erklären hat, ob er  seinen Verzicht gemäss Absatz 4 zurücknehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Ausbeutung anderer Mineralien
                            Werden bei einer Bohrung andere mineralische Rohstoffe als Erdöl gefunden, so  behält sich der Kanton die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.  Durch die Ausbeutung solcher mineralischen Rohstoffe, insbesondere Steinsalz,  Sole, Kohle, soll die Gewinnung des Er  döls nicht beeinträchtigt werden.  Für  den  Fall,  dass  der  Kanton  diese  Bodenschätze  entweder  selbst  ausbeutet  oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton dem Konzessionär die durch  die  betreffende  Bohrung  nachweisbar  entstandenen  Kosten  angemessen  zu  vergüten,  sofern  kein  Erdöl  gefunden  oder  auf  dessen  Ausbeutung  verzichtet  wird.  Wenn  der  Kanton  die  gefundenen  Lager  durch  Dritte  ausbeuten  lassen  will,  so  hat der Konzessionär unter gleichen Be  dingungen ein Vorzugsrecht auf die Aus-  beutung  aller  gefundenen  Mineralien,  mit  Ausnahme  des  Steinsalzes  und  der  Sole.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  5
                        
                        
                    
                    
                    
                15.
                            5  Organisation der Ausbeutungsgesellschaft  Die Statuten der Ausbeutungsgesellscha  ft sowie spätere Änderungen unterliegen  der Genehmigung der Konkordatskommission. Die Genehmigung ist zu erteilen,  wenn der Inhalt der Statuten mit den Konkordats- und Konzessionsbestimmun-  gen im Einklang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Vertretung der Kantone in der Ausbeutungsgesellschaft
                            Die  Konkordatskommission  hat  das  Recht,  im  Sinne  von  Artikel  762  OR  einen  Vertreter  mit  Sitz  und  Stimme  in  den  Verwaltungsrat  der  Ausbeutungsgesell-  schaft abzuordnen. Übernimmt die Schürfgesellschaft auch die Ausbeutung, so  richtet sich die Vertretung nach Ziffer 4.  Falls die dem Konkordat angeschlossenen Kantone von ihrem Rechte zur finan-  ziellen  Beteiligung  an  der  Ausbeutungsgesellschaft  Gebrauch  machen,  ist  aus-  serdem  durch  die  Statuten  den  Kantonen  das  für  die  Generalversammlung  ver-  bindliche  Vorschlagsrecht  für  ihre  Vertre  tung  im  Verwaltungsrat  einzuräumen.  Machen die Kantone keine verbindlichen Vorschläge, so ist die Generalversamm-  lung in der Wahl der Kantonsvertreter frei. Die Vertretung aller Kantone im Ver-  waltungsrat  muss  ihrer  gesamten  Beteiligung  am  Aktienkapital  entsprechen,  wobei Bruchzahlen von Dreivierteln an aufzurunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                17.
                            Sitz der Ausbeutungsgesellschaft  Die Ausbeutungsgesellschaft hat ihren Sitz im Konkordatsgebiet zu nehmen und  ihre Verwaltung auf Konkordatsgebiet einzurichten.  Sofern im Kanton Erdöl gewonnen wird, hat der Konzessionär im Kantonsgebiet  eine Zweigniederlassung zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Beginn und Fortsetzung der Ausbeutung
                            Nach Feststellung eines ausbeutungsw  ürdigen Erdölvorkommens sind unverzüg-  lich die notwendigen Massnahmen zur Gewinnung des Erdöls zu treffen.  Ist  die  Inangriffnahme  oder  die  ununt  erbrochene  Weiterführung  der  Bau-  und  Gewinnungsarbeiten  ohne  Verschulden  de  s  Konzessionärs  nicht  möglich  oder  wirtschaftlich nicht tragbar, so setzt di  eine Frist an mit der Wirkung, dass währ  end deren Lauf die für die Nichteinhal-  tung der Konzessionsbestimmungen vorgesehenen Folgen nicht eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Verwertung der Produktion
                            Die  Ausbeutungsgesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Landesinteressen  in  jeder  Hinsicht zu wahren.  Die  gesamte  Produktion  soll  in  erster  Linie  dem  Inlandmarkt  zur  Verfügung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Übertragung der Ausbeutungskonzession
                            Eine  Übertragung  der  Ausbeutungskonzession  ist  nur  aus  wichtigen  Gründen  zulässig.  Ob  solche  Gründe  vorliegen,  entscheidet  die  Konkordatskommission.  Ziff. 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten.  Eine  teilweise  Übertragung  der  Rechte  aus  der  Ausbeutungskonzession  ist  un-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                21.
                            Heimfall  Alle  der  Ausbeutung  von  Erdöl  dien  enden  Anlagen  bis  und  mit  den  Feldpump-  stationen,  einschliesslich  der  zu  diesen  gehörenden  Zwischenlagertanks,  insbe-  sondere  also  die  eigentlichen  Förder  einrichtungen  auf  den  Sonden  und  die  Rohrleitungen von den Einzelsonden bis  zu den Feldpumpstationen, inbegriffen  die dazu gehörenden und mit denselben in Verbindung stehenden Grundstücke,  Gebäude  usw.,  fallen  nach  achtzig  Jahren  mit  allen  Rechten  unentgeltlich  und  unbelastet dem Kanton anheim.  Bei  Heimfall  ist  für  die  Maschinen,  Ge  räte,  Werkzeuge,  Transportmaterial  und  bewegliche  Anlagen  eine  angemessene  Entschädigung  zu  bezahlen.  Vorräte  an  geförderten  Rohmaterialien  hat  der  Kanton  zum  Selbstkostenpreis  zu  überneh-  men. Ist der Selbstkostenpreis höher als der  Marktpreis, so ist nur der letztere zu  vergüten.  Der Konzessionär ist verpflichtet, beim Heimfall dem Kanton auf dessen Verlan-  gen weitere als die in Absatz 1 genannt  en Anlagen, die mit der Ausbeutung und  Aufbereitung von Erdöl in Zusammenhang stehen, gegen eine angemessene, den  dannzumaligen Sachwert nicht übersteigende Entschädigung abzutreten.  Der  Kanton  ist  berechtigt,  in  die  dannzumal  bestehenden  Lieferungsverträge  einzutreten.  Vom  Heimfall  sind  ausgeschlossen:  Sämtliche  Anlagen,  die  nicht  direkt  der  Ausbeutung  des  Erdöls  dienen,  sondern  in  denen  dieses  Material  und  dessen  Produkte  transportiert  oder  verarbeitet  werden,  wie  zum  Beispiel  Raffinerien  usw.,  inbegriffen  die  zu  diesen  An  lagen  gehörenden  Grundstücke,  Gebäude,  Fahrnisbauten,  Transportanlagen,  Maschinen,  Geräte,  Werkzeuge,  Transportma-  terial  und  bewegliche  Anlagen  usw.,  soweit  sie  nicht  mit  den  in  Absatz  1  ge-  nannten  Anlagen  eine  Einheit  bilden.  Die  Abtretung  gemäss  Absatz  3  bleibt  vorbehalten.  Ferner  fallen  Wohn-,  Dienst-  und  Verwaltungsgebäude  nicht  unter  das Heimfallsrecht.  Über  alle  Streitigkeiten  betreffend  den  Umfang  des  Heimfallsrechts  und  die  Höhe der Entschädigungen entscheidet ein  Schiedsgericht von drei Mitgliedern,  das  aus  einem  Vertreter  des  Konzessionärs,  einem  Vertreter  des  Kantons  und  einem  Obmann  besteht,  der  im  Einvernehmen  der  beiden  Parteischiedsrichter  oder, falls sie sich nicht einigen können, vom Präsidenten des Bundesgerichtes  ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Rückkauf
                            Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kant  one  sind  berechtigt,  vom  vierzigsten  Jahre der Konzessionsdauer an die Anl  agen im Sinne von Ziff. 21 Abs. 1 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  7  jederzeit  zu  erwerben  (Rückkaufsrecht),  sofern  sich  die  Mehrheit  der  Kantone,  darunter  alle  diejenigen,  in  denen  Erdöl  ausgebeutet  wird,  dazu  entschliessen.  Beabsichtigen  sie,  dieses  Recht  ausz  uüben,  so  haben  sie  dem  Konzessionär  diese Absicht drei Jahre vorher mitzuteilen.  Bei  der  Festsetzung  des  Rückkaufswertes  ist  vom  Verkehrswert  auszugehen,  unter Berücksichtigung der im Hinblick au  f den Heimfall notwendigen Abschrei-  bungen.  Kommt  eine  Einigung  über  die  Höhe  der  Rückkaufswerte  nicht  zustande,  so  entscheidet ein Schiedsgericht im   Sinne von Ziff. 21, Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Übernahme bei Erlöschen der Ausbeutungskonzession
                            Sofern  die  Ausbeutungskonzession  vorzeitig  erlischt,  hat  der  Konzessionär  den  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantonen  oder  dem  Kanton,  in  welchem  sich  die Anlagen befinden, auf deren Verlangen   alle Anlagen im Sinne von Ziff. 21,  Abs. 1 und 3, oder einzelne Teile davon gegen angemessene Entschädigung zu  überlassen.  Sofern  eine  Einigung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  nicht  möglich  ist,  so  entscheidet ein Schiedsgericht im   Sinne von Ziff. 21, Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                24.
                            Vorübergehende Einstellung  Wenn sich nach Ansicht des Konzession  ärs die Gewinnung von Erdöl technisch  oder wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigt  , hat der Konzessionär das Recht, den  Betrieb vorübergehend einzustellen, ohne deswegen auf die Konzession verzich-  ten zu müssen.  Die  Ausbeutungskonzession  erlischt  nach    einer  Betriebseinstellung  von  vier  Jahren,  sofern  nicht  die  Konkordatskommission  in  Würdigung  der  besonderen  Verhältnisse eine Verlängerung de  r Betriebseinstellung bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Rechte der Ausbeutungsgesellschaft nach Ablauf der Konzession
                            Will  der  Konzessionär  nach  Ablauf  der  Konzession  das  Unternehmen  weiter-  betreiben, so hat er spätestens zwei Jahre vorher ein entsprechendes Gesuch zu  stellen, über welches der Kanton spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession  zu entscheiden hat.  Sofern  der  Kanton  nach  dem  Heimfall  das  Unternehmen  nicht  selber  weiter-  betreiben  will,  hat  der  Konzessionär  unter  gleichen  Bedingungen  vor  anderen  Bewerbern den Vorzug.  Der  Kanton  hat  dem  Konzessionär  das  Angebot  eines  Dritten  mitzuteilen  und  ihm eine Frist von drei Monaten zum Eintreten in dieses Angebot anzusetzen.  C. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                26. 6 Art der Schürf- und Ausbeutungsarbeiten
                            Dem Konzessionär ist die Anwendung sämtlicher Methoden, die die Erforschung  des Vorhandenseins und der Ausbeutung von Erdöl zum Ziele haben, gestattet,  jedoch mit nachfolgenden Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Regierungsrat ist befugt, im öffentlichen Interesse, namentlich aus
                            militärischen Gründen, aus Gründen des Heimatschutzes, der Sicherheit des  Verkehrs oder zur Gewährleistung der Nachtruhe, die Durchführung aller Ar-  beiten an besondere Bedingungen zu knüpfen oder für einzelne Stellen ganz  zu verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vor der Durchführung der seismischem Methode ist der Konkordatskommis-
                            sion  rechtzeitig  ein  Plan    einzureichen,  der  über  die  vorgesehenen  Arbeiten  Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grabungen müssen in einer Entfernung von mindestens 20 m von Gebäuden
                            und Tiefbauanlagen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Maschinelle Bohrungen dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers nur in
                            einer Entfernung von mindestens 50 m von Gebäuden, Tiefbauanlagen, ins-  besondere Wasserbehältern, Werkleitungen und dergleichen ausgeführt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Innerhalb von 200 m von der Grenze des Konkordatsgebietes darf nur mit
                            Bewilligung der Konkordatskommission gebohrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer dürfen nur mit Bewilligung
                            des Regierungsrates durch Grab- oder Bo  hrarbeiten berührt oder unterfahren  werden. Die Bewilligung ist zu erteilen  , sofern keine öffentlichen Interessen  und keine wohlerworbenen Rechte Privater entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Für Bohrungen in Grundwassergebieten, inbegriffen Bohrungen für seismi-
                            sche  Untersuchungen,  kann  der  Regierungsrat  zum  Schutze  der  Grundwas-  servorkommen die Erfüllung bestimmter Bedingungen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Für alle Vorhaben und Tätigkeiten sind die allgemeinen Vorschriften, na-
                            mentlich  des  Bau-,  Raumplanungs-  und  Umweltschutzrechts,  zu  beachten  und die erforderlichen Bewilligungen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Kontrolle der technischen Arbeiten
                            Der Konzessionär ist verpflichtet, über alle ausgeführten Schürfarbeiten Register  zu  führen,  welche,  den  neuesten  Erke  nntnissen  entsprechend,  die  Ergebnisse  der Arbeiten enthalten.  Wenn Bohrungen über 25 m Tiefe ausgeführt werden, so sind genaue Bohrpro-  tokolle zu führen, in denen nach den neuesten Erkenntnissen fortlaufend genaue  Aufzeichnungen  über  die  Art  des  Bohrbetriebes  und  die  dabei  gemachten  Beo-  bachtungen  gemacht  werden  müssen.  Von  jeder  derartigen  Bohrung  ist  ferner  ein Profil zu erstellen, auf dem die  Lage, die technischen und die geologischen  Verhältnisse der Bohrung angegeben sind.  Alle Gesteinsproben aus tieferen Bohrun  gen sind, soweit sie nicht für Spezialun-  tersuchungen oder für den eigenen Bedarf benötigt werden, bis zur Beendigung  der  jeweiligen  Bohrung  sorgfältig  aufzubewahren  und  darnach  der  Konkordats-  kommission zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                28.
                            Berichterstattung  Der Konzessionär ist verpflichtet, auf  das Ende jedes Kalendervierteljahres über  die  ausgeführten  Arbeiten  und  die  erzi  elten  geologischen  Ergebnisse  der  Kon-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  9  kordatskommission  schriftlichen  Bericht  zu    erstatten,  begleitet  von  Karten  und  Profilen,  auf  denen  die  genaue  Lage  der  Schürfstellen  und  die  geologischen  Ergebnisse angegeben sind. Wenn Bohrungen über 25 m ausgeführt werden, ist  für  jede  einzelne  Bohrung  ein  Profil    beizulegen,  auf  dem  die  technischen  und  geologischen Verhältnisse nach den neue  sten Erkenntnissen dargestellt sind.  Wenn in einem Schürfschacht oder einer Schürfbohrung Öl, Gas, Asphalt, Stein-  salz, Sole oder abnormale Druckverhältnisse beobachtet werden, ist die Konkor-  datskommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Auch beim Auftreten  von  nur  geringen  Mengen  der  genannten  Stoffe  ist  eine  sorgfältige  qualitative  und quantitative Prüfung vorzunehmen.  Der  Konzessionär  hat  der  Konkordatskommission  auf  das  Ende  jedes  Kalender-  vierteljahres Bericht zu erstatten über di  tigten Angestellten und Arbeiter, die Menge und die Beschaffenheit des ausge-  beuteten Erdöls, die Menge und die Beschaffenheit von allfälligen während des  Betriebes zum Vorschein gekommenen anderen Bodenprodukten sowie über den  Stand der Sicherungsarbeiten und über allf  ällige ausserordentliche Ereignisse.  Im  Falle  der  normalen  Entwicklung  der  Ausbeutung  kann  die  Konkordatskom-  mission Vorschläge der Ausbeutungsgesellschaft zur Vereinfachung der Bericht-  erstattung gutheissen.  Über  die  wichtigeren  wissenschaftlichen  Feststellungen  bei  den  Explorationsar-  beiten  ist  der  Konkordatskommission  zu  Handen  der  wissenschaftlichen  For-  schung periodisch Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Technische Grundsätze des Ausbeutungsbetriebes
                            Sämtliche  Erdölausbeutungsanlagen  sind  nach  den  neuesten  technischen  und  wirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen und zweckmässig zu betreiben. Sofern  auf  die  Ausbeutung  nicht  verzichtet  wi  rd,  sind  die  Anlagen  in  betriebsfähigem  Zustand  zu  erhalten  und  in  solchem  Zustand  beim  Heimfall  dem  Kanton  zu  übergeben.  Die  Anlagen  müssen  den  Anforderungen  entsprechen,  die  aus  Gründen  der  Bausicherheit,  des  Schutzes  von  Leben  und  Gesundheit  der  Arbeiter  sowie  des  Schutzes  der  Oberfläche,  soweit  dieser  im  öffentlichen  Interesse  liegt  (Sicher-  heit  Einzelner  und  des  öffentlichen  Verkehrs,  Wahrung  der  Interessen  der  Lan-  desverteidigung und des Heimatschutzes usw.) zu stellen sind.  Die Ausbeutung darf nicht unterbrochen
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Verlassene Schächte und Bohrlöcher
                            Werden  die  Schürf-  oder  Ausbeutungsarbeiten  aus  irgendeinem  Grunde  aufge-  geben,  so  sind  alle  die  Sicherungsarbei  ten  durchzuführen,  die  dem  jeweiligen  Stand  der  Technik  entsprechen.  Die  Verpflichtung,  eine  verlassene  Ausbeu-  tungsstelle zu sichern, bleibt vom  Erlöschen der Konzession unberührt.  Verlassene Schächte sind durch den Au  shub wieder fachtechnisch auszufüllen.  Der frühere Zustand ist soweit möglich wieder herzustellen.  Aufgegebene  Bohrlöcher  sind  so  abzuschliessen,  dass  das  Eindringen  von  Ober  flächenwasser  verhindert  wird.  Bohrlöcher,  in  denen  Gas  festgestellt  oder  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  wonnen wurde, sind derart abzuschliessen, daß durch Öffnen eines gesicherten  Ventils jederzeit die Ansammlung von Gas kontrolliert werden kann.  Die  Konkordatskommission  ist  befugt,  weitergehende,  zumutbare  Vorschriften  über die Auffüllung und die Sicherung au  fgegebener Bohrstellen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Fündige Bohrungen
                            Wenn eine Bohrung auf ausbeutbare Mengen von Erdöl stösst, so hat die Weiter-  führung der Bohrarbeiten so zu erfolgen, daß die möglichst verlustlose Ausbeu-  tung der betreffenden Stoffe und die staat  liche Kontrolle gewährleistet sind.  Solevorkommen und Salzschichten sind nach der Fertigstellung des Bohrloches,  auf  Begehren  der  Konkordatskommission  auch  schon  während  der  Ausführung  der Bohrung, so abzuschliessen, dass gemeinschädliche Einwirkungen, nament-  lich  infolge  Eindringens  von  Salzwasser  in  andere  Schichten  sowie  die  Auslau-  gung von Steinsalzschichten, ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                32. Fundgegenstände
                            Werden  Altertümer  oder  andere  Gegenstände  von  wissenschaftlichem  Wert  ge-  funden, so gelangen diese unentgeltlich  in das Eigentum des Staates (Art. 724  ZGB).  Solche  Funde  sind  unverzüglich  de  m  Regierungsrat  anzuzeigen,  der  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Verwahrung  der  Fundgegenstände  veranlassen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                33. Benutzung fremden Grundeigentums
                            Der  Konzessionär  darf  fremdes  Grundeigentum  nur  mit  Ermächtigung  des  Grundeigentümers oder nach erfolgter Expropriation in Anspruch nehmen.  Der  Erwerb  des  Grundeigentums  und  anderer  damit  zusammenhängender,  für  die  Schürfarbeiten,  den  Ausbeutungs-,  Verarbeitungs-  und  Transportbetrieb  notwendiger Rechte ist ausschliesslich Sache des Konzessionärs.  Die  Expropriation  erfolgt  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Enteig-  nung.  Der Regierungsrat kann vom Konzessionär   den Nachweis über die Notwendigkeit  zur Inanspruchnahme fremden Grundeigentums verlangen.  Die Konkordatskommission und die Kantone  onär ausserhalb des Expropriationsverfahrens bei der Inanspruchnahme fremden  Grundeigentums nötigenfalls behilflich zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                34. Aufsicht
                            Der  Konzessionär  steht  mit  Bezug  auf  die  Einhaltung  der  Konzessionsbestim-  mungen und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter der Aufsicht der  Konkordatskommission beziehungsweise des Kantons.  Den mit der Aufsicht betrauten Organen und Experten der Konkordatskommissi-  on  und  der  Kantone,  die  dem  Konzessionär  zu  bezeichnen  sind,  ist  jede  ge-  wünschte Auskunft über den Betrieb und dessen Ergebnisse zu erteilen; ebenso  ist  ihnen  jederzeit  Einsicht  in  alle  Aufzeichnungen,  Karten  und  Profile  zu  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  11  währen  sowie  die  Kontrolle  der  Gesteinsproben  und  der  freie  Zutritt  zu  den  Anlagen zu gestatten. Für die ölgeologisc  hen Fragen sind als Experten erfahrene  Ölgeologen beizuziehen.  Die  generellen  Pläne  für  die  Ausbeut  ung  und  die  Betriebsreglemente  sind  der  Konkordatskommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.  Sämtliche  Aufsichtsorgane,  Behördemitglieder,  Experten  usw.  sind  verpflich-  tet,  gegenüber  Dritten  über  alle  Wahrnehmungen  und  Kenntnisse  im  Zusam-  menhang  mit  der  Tätigkeit  des  Konzessionärs  das  strengste  Stillschweigen  zu  beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                35. Haftung für Schäden
                            Für alle Schäden und Ansprüche, welche durch die Ausübung der Konzessions-  rechte,  insbesondere  durch  die  Bohrungen  und  Grabungen  oder  die  damit  in  Zusammenhang  stehenden  Arbeiten  an  der  Oberfläche  oder  im  Erdinnern  er-  wachsen, haftet ausschliesslich der Konzessi  onär. Er ist verpflichtet, sich vor der  Ausübung  der  Konzessionsrechte  bei  der  Konkordatskommission  über  den  Ab-  schluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                36. Sicherungsmassnahmen
                            Die  Konkordatskommission  ist  in  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  berechtigt,  jederzeit  auf  alle  ihr  notwendig  erscheinenden  Sicherheitsmassnahmen  auf-  merksam zu machen.  Droht  Schaden  für  Leben  oder  Gesundheit  oder  werden  sonstige  öffentliche  Interessen  schwer  gefährdet,  so  kann  die  Konkordatskommission  zur  Behebung  der Gefährdung die Einstellung des Betriebes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                37.
                            7  Bevorzugung einheimischer Industrie und Arbeit  Die  Betriebsgesellschaft  hat  die  in  glei  chen  oder  ähnlichen  Betrieben  üblichen  Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.  D. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                38. 8 Schürfgebühr
                            Als Entgelt für die Überlassung des Schürfrechtes hat der Konzessionär folgende  Entschädigungen zu leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eine einmalige Erteilungsgebühr von Fr. 500.-.
2. Eine jährliche Abgabe von Fr. 3.- für jeden Quadratkilometer Oberfläche des
                            Konkordatsgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine Gebühr von Fr. 5000.- für jede im Kanton angesetzte Ölnachweis-
                            bohrung, ausgenommen für Erweiterungsbohrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                39. Produktionsabgabe
                            Als Entgelt für die Überlassung des Rechtes zur Gewinnung von Erdöl verpflich-  tet sich der Konzessionär zu einer Produk  tionsabgabe (Royalty), die in Prozenten  der im Konkordatsgebiet erzielten Jahresproduktion berechnet wird.  Die Produktionsabgabe beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 %  für die ersten  300 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 %  für die weiteren  50 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 %  für die weiteren  50 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 %  für die weiteren  50 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 %  für die weiteren  50 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %  für die weiteren  100 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 %  für die weiteren  100 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 %  für die weiteren  100 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 %  für die weiteren  100 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 %  für die weiteren  100 000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %  für die 1 000 000 t übersteigende Jahresproduktion.  Die  Produktion  von  Erdgas,  Asphalt  und  andern  festen  und  flüssigen  Bitumina  wird  in  eine  unter  Berücksichtigung  wertige Menge Erdöl umgerechnet und für die Berechnung der Produktionsabga-  be zur Erdölproduktion hinzugeschlagen. Im Falle von Meinungsverschiedenhei-  ten entscheidet ein Schiedsgericht  im Sinne von Ziff. 21, Abs. 6.  Die Höhe der Produktion wird von der  Konkordatskommission im Einvernehmen  mit dem Konzessionär festgestellt. Der Berechnung der Produktionsabgabe wird  nur  die  kaufmännisch  verwertbare  Menge  (ohne  Eigenverbrauch)  zugrunde  ge-  legt.  Der  Konzessionär  ist  verpflichtet,  der  Konkordatskommission  alle  dazu  notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  Der  Kanton  ist  verpflichtet,  seinen  Produktionsanteil  dem  Konzessionär  zum  Marktwert abzugeben. Als Marktwert gilt der Preis, welchen die Ausbeutungsge-  sellschaft beim Verkauf ihres Rohöls erzielen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                40. Beteiligung am Aktienkapital
                            Die Kantone haben das Recht, sich innert eines Jahres nach Erteilung des Aus-  beutungsrechtes  oder  bei  der  Gründung  der  Ausbeutungsgesellschaft,  sofern  diese erst später erfolgt, mit höchsten  s 25 % am Aktienkapital sowohl der Aus-  beutungsgesellschaft als auch der Schürf  gesellschaft zu beteiligen. Dabei sollen  die  Kantone  den  Gründeraktionären  gleichgestellt  sein  in  der  Weise,  dass  sie  nachträglich  im  Verhältnis  ihrer  Beteil  igung  alle  Lasten  übernehmen,  die  von  den  Gründern  getragen  worden  sind  und  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung  alle  Vorteile erlangen, die den Gründern zustehen.  Die  Regelung  der  Beteiligung  innerhalb  der  dem  Konkordat  angeschlossenen  Kantone ist alleinige Sache der Kantone.  Bei  Kapitalerhöhungen  steht  den  Kantonen  ein  Bezugsrecht  im  Umfang  ihrer  gesamten  Beteiligung  am  Aktienkapital  der  Ausbeutungs-  beziehungsweise  Schürfgesellschaft zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  13  Sofern  sich  die  Kantone  an  der  Schürfgesellschaft  beteiligen,  findet  Ziff.  16,  Abs. 2, ebenfalls Anwendung.  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                41.
                            Konkordat  Der  Konzessionär  hat  das  Konkordatsgebiet  als  einheitliches  Konzessionsgebiet  zu  betrachten.  Die  Konkordatskommission  kann  die  Rechte  und  Ansprüche  der  Kantone dem Konzessionär gegenüber verbindlich geltend machen.  Alle  Handlungen  des  Konzessionärs  im  Konkordatsgebiet  und  gegenüber  der  Konkordatskommission  werden  vom  Kanton  anerkannt,  wie  wenn  sie  in  seinem  Gebiet und ihm gegenüber vorgenommen worden wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                42. Verzicht auf die Konzession
                            Der  Konzessionär  kann  jederzeit  aus  wichtigen  Gründen  auf  die  Konzession  verzichten.  Ein  Verzicht  kann  einzig  gegenüber  der  Konkordatskommission  und  nur  mit  Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erklärt werden.  Vorbehalten bleibt der teilweise Ve  rzicht gemäss Ziff. 13, Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                43. Erlöschen der Konzession
                            Bei  schwerer  Verletzung  der  Konzessionsbestimmungen  setzt  die  Konkordats-  kommission dem Konzessionär eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfül-  lung der Konzessionsbestimmungen. Nach   unbenütztem Fristablauf erlischt die  Konzession.  Die  Konzession  erlischt  ferner  mit  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  den  Kon-  zessionär sowie mit dem Verzicht auf di  e Konzession im Sinne von Ziffer 42.
                        
                        
                    
                    
                    
                44. Höhere Gewalt
                            Wird  die  Erfüllung  der  Konzession  ohne  Verschulden  des  Konzessionärs  aus  Gründen höherer Gewalt zeitweise verunmöglicht, so sind alle in der Konzession  enthaltenen Fristen entsprechend zu verlängern, mit Ausnahme der Frist von 80  Jahren für den Heimfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                45. Streitigkeiten
                            Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  Kanton  und  dem  Konzessionär  über  die  Auslegung  und  Handhabung  der  Konzession  sollen,  soweit  dies  nach  der  Bun-  desgesetzgebung  möglich  ist,  durch  das  Bundesgericht  als  einzige  Instanz,  im  übrigen durch die ordentlichen kantonalen Gerichte beurteilt werden. Vorbehal-  ten  bleiben  die  in  der  Konzession  vorges  ehenen  Fälle  der  schiedsgerichtlichen  Erledigung.  Sofern  sich  Streitigkeiten  aus  den  Anordnungen  der  Konkordatskommission  ergeben, werden die Kantone durch die Konkordatskommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                46. Inkrafttreten
                            Die Konzession tritt rückwirkend auf den 1. September 1962 in Kraft.  9  10  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 14-666 und Änderungen vom 23. Juni  1998 (GS 19-311), vom 26.   August 2003 (GS 21-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51) und vom 14. August 2007 (GS 21-139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 14-621.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vergleiche GS 14-683.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Am 14. August 2007 bis am 31. Dezember 2013 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 bis 4 am 23. Juni 1998 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ziff. 8 in der Fassung vom 23. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 am 23. Juni 1998 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Ziffer 2 in der Fassung vom 26. August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Änderung vom 23. Juni 1998 ist am 23. Juni 1998 durch Zustimmung der anderen Kantone:  Zürich am 27. Mai 1998, St. Gallen am 21. Apri  l 1998, Aargau am 6. Juli 1998, Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Juni 1998, Appenzell Ausserrhoden am 5. Mai 1998, Appenzell Innerrhoden am 9. Juni
                            1998, Zug am 31. März 1998 und Schaffhausen am   23. Juni 1998, in Rechtskraft erwachsen  (Abl 1998 1434).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Änderung  vom  26.  August  2003  ist  am  28.  Oktober  2003  durch  Zustimmung  der  anderen  Kantone:  Zürich  am  10.  September  2003,  St.  Gallen  am  12.  August  2003,  Aargau  am  27.  August  2003,  Thurgau  am  28.  Oktober  2003,  A  Appenzell  Innerrhoden  am  23.  September  2003,  Zug  am  12.  August  2003,  Glarus  am  9.  Sep-  tember  2003  und  Schaffhausen  am  26.  August  2003,  in  Rechtskraft  erwachsen  (Abl  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2074).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gemäss Mitteilung der Konkordatskommission vom 18. Januar 2008 haben ausser Aargau alle  Konkordatskantone  der  Konzessionsverlängerung  bis  Ende  2007  zugestimmt.  Somit  ist  die  Änderung  per  1.  Januar  2008  in  Rechtskraft  erwachsen.  Aargau  ist  nicht  mehr  Konkordatskan-  ton.