Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts
                            (Vom 26. Februar 1958)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Anwendung von Art. 20 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch, gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, 2
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Der Grundeigentümer kann Weid-, Streue-, Farren- und Holzungsrechte sowie  Eigentums- und Nutzungsrechte an Bäumen auf seinem Boden ablösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck hat er sich mit dem Berechtigten über den Ablösungsbetrag  zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Kommt keine Verständigung zustande, so kann der Eigentümer des dienenden  Grundstückes beim Bezirksgericht unter Umgehung des Vermittlungsvorstandes  Klage einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichte entscheiden im ordentlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Ablösungsbetrag ist gleich dem fünfundzwanzigfachen Werte des mittleren  Jahresnutzens während der der Ablösung vorausgegangenen 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Ablösungsbetrag ist zugunsten der Grundpfandgläubiger des herrschenden  Grundstückes beim Notar zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Der Notar hat den Ablösungsbetrag bei der Kantonalbank zinstragend anzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hinterlegung ist zugleich unter Bezeichnung des Grundstückes und der  abgelösten  Rechte  den  Grundpfandgläubigern  mitzuteilen.  Sind  diese  nicht  bekannt,  so  werden  sie  durch  eine  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  mit  einer  Fristansetzung von 60 Tagen unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert,  ihre Ansprüche geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Der Ablösungsbetrag wird den Grundpfandgläubigern des herrschenden Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trag dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Abgelöste Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundpfandtitel, auf welchen das abgelöste Recht erwähnt ist, hat der Grund-  buchführer einzufordern und entsprechend zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eigentümer  des  Grundstücks,  auf  welchem  die  Dienstbarkeit  abgelöst  wurde, trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Für die Ablösung von Dienstbarkeiten in öffentlichen Waldungen gilt die Forst-  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Das Gesetz über die Ablösung von Grundlasten und Beschränkung von Zugrech-  ten vom l0. August 1899  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4
                            Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-102 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-95) und vom 25. Sep-  tember 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80q).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 17-94.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 3-208.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 25. September 2013.