Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
                            SRSZ 31.1.2000  1  gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche  1  (Vom 18. Mai 1972)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Der  Kanton  Schwyz  tritt  dem  Konkordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlichrechtlicher  Ansprüche,  vom  20.  Dezem-  ber 1971, bei.  II.  Die Kantonsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1911 betreffend Beitritt zum Kon-  kordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffent-  lichrechtlicher Ansprüche  2   und vom 3. Mai 1946 über den Beitritt des Kantons  zum  Konkordat  betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von  Ansprüchen  auf  Rückerstattung von Armenunterstützungen  3   werden aufgehoben.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieser  Beschluss  wird  dem  fakultativen  Referendum  gemäss  §  31  Abs.  1  der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.  Er  tritt  mit  der  Veröffentlichung  im  Amts-  blatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-696.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 7-240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 12-571.