Kantonsratsbeschluss über die Erneuerung der Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk vom 14. Oktober 1954, ergänzt am 28. Oktober 1969
                            1969  1  (Vom 25. März 1993)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 29 des Wasserrechtsgesetzes, nach Einsicht in den Bericht des  Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die den Schweizerischen Bundesbahnen am 14. Oktober 1954 erteilte und
                            am 28. Oktober 1969 ergänzte Konzession zur Ausnützung von Zürichsee-  wasser im Etzelwerk (Pumpkonzession)  2   wird für weitere dreissig Jahre seit  Ablauf, das heisst bis am 12. Mai 2017, erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Konzessionärin ist befugt, die Konzession selber auszunützen oder sie
                            durch die Etzelwerk AG ausnützen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Konzessionärin hat dem Kanton Schwyz für die Wassernutzung zu be-
                            zahlen:  a)  eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 50 000.-, fällig dreissig Tage  nach Abgabe der Annahmeerklärung durch die Konzessionärin. Die ein-  malige Konzessionsgebühr ist seit 13. Mai 1987 mit fünf Prozent zu ver-  zinsen.  b)  Eine jährliche Gebühr von Fr. 16.32 pro kW für die mit dem aus dem  Zürichsee gepumpten Wasser erzeugte Bruttoleistung. Diese Gebühr um-  fasst alle Leistungen, die der Konzedent von der Konzessionärin auf-  grund  der  kantonalen  Wasserrechtsgesetzgebung  fordern  kann,  insbe-  sondere eine allfällige Steuerausfallentschädigung.  Die Konzessionärin hat jeweils bis am 1. Oktober jeden Jahres eine Anzah-  lung von Fr. 30 000.- zu leisten. Nach Ablauf des Betriebsjahres (hydrologi-  sches Jahr) schuldet die Konzessionärin den Restbetrag nach Abrechnung  bis spätestens 31. Dezember des Jahres. Ergibt die Abrechnung ein Gutha-  ben des Konzedenten von weniger als Fr. 30 000.-, verfällt die Anzahlung  vollumfänglich dem Konzedenten. Die Differenz zwischen den seit den Be-  triebsjahren 1987/88 geleisteten Zahlungen und den Ansprüchen des Kon-  zedenten, die sich aus dieser Erneuerung ergibt, bezahlt die Konzessionärin  zusammen mit der einmaligen Konzessionsgebühr.  Wird  während  der  Dauer  dieser  Konzession  der  per  1.  Januar  1990  auf  Fr. 54.- pro kW-Bruttoleistung festgesetzte maximale Wasserzins nach Arti-  kel  49  Absatz  1  WRG  erhöht,  erhöht  sich  die  jährliche  Gebühr  von  Fr. 16.32 im gleichen Verhältnis. Die Erhöhung wird wirksam auf den Zeit-  punkt des Inkrafttretens der geänderten bundesrechtlichen Grundlagen.  Regelt ein bundesrechtlicher Erlass während der Dauer der Konzession die  wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen von Pumpkonzessionären, er-  setzt dieser auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die in dieser Erneuerung  unter dem vorliegenden Artikel getroffene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmungen der Kantonsratsbeschl  üsse vom 14. Oktober 1954 und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Oktober 1969 weiterhin in Kraft.
5. Die Konzessionserneuerung tritt nur in Kraft, wenn die Konzession ärin sie
                            spätestens dreissig Tage nach der Mitteilung als Ganzes und vorbehaltlos  annimmt.  3   Sie tritt in diesem Falle r  ückwirkend auf den 13. Mai 1987 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                            1   GS 18-331.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 452.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Angenommen mit Erkl  ärung vom 27. April 1993.