Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn
                            (Vom 5. Juli 1938)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,  die  Kantone  Schwyz,  Zürich  und  St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil  (hienach  SOB  benannt),  im  Sinne  der  Art.  4  ff.  des  Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampf-
                            schiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes  und  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  ein  Darlehen  von  höchstens  Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der  Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biber-  brücke-Arth-Goldau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An dem Darlehen beteiligen sich  der Bund mit  50 %    höchstens Fr. 2 000 000.-  der Kanton Schwyz mit  30 %  Fr. 1 200 000.-  der Kanton Zürich mit  12½ %  Fr.  500 000.-  der Kanton St. Gallen mit  7½ %  Fr.  300 000.-  zusammen Fr. 4 000 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den aus-  weislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe  von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen  der Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes ver-  rechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidge-  nössischen Post- und Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte  Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unter Vorbehalt des Art. 12 nach Mass-  gabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem eidgenössischen Post-  und Eisenbahndepartement einzureichenden Ausweise; die Teilzahlungen sind  vom Bund und den beteiligten Kantonen auf Grund der vom eidgenössischen  Post- und Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden Prüfung der Auswei-  se zu bewerkstelligen; das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement teilt  das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und hält die Ausweise zu  ihrer Einsichtnahme zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein  selbständiges Forderungs- und Klagerecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Das Gemeinschaftsdarlehen ist zu 4 % pro Jahr, jeweilen von der ursprüngli-  chen Darlehenssumme berechnet, zu verzinsen und zu amortisieren, wovon 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen 31. Dezember, da die elektrische Traktion ein volles Jahr im Betriebe stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die vorstehende Annuit  ät, unter Ber  ücksichtigung der in Art. 5 dieser  Vereinbarung festgelegten Rangfolge f  ür die Verwendung der Einnahmen, nicht  oder  nur  teilweise  herausgewirtschaftet  wird,  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Fälligkeit auf Grund dieses Art. 5 der Vereinbarung. Das Betreffnis f  ür Zins und  Amortisation verfällt dann mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das  eidg. Amt f  ür Verkehr, sp  ätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr  folgenden Jahres. Art. 6, nachstehend, bleibt ausdr  ücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Ende 1940 kann der Bundesrat f  ür die Bundesh  älfte die Zins- und Amorti-  sationsans  ätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen von  Art. 6 des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 f  ür eine ihm gutschei-  nende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfusspe-  riode. Erh  ält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine  Mitteilung  über eine  Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten  Periode weiter. Das N  ämliche gilt f  ür die  übrigen Teildarlehen, mit der Massgabe  immerhin, dass f  ür diese nicht h  öhere S  ätze f   ür Zins und Amortisa-tion gelten  dürfen als f  ür die Bundesh  älfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bez  üglichen  Änderungen gegenseitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  raschere  Tilgung  des  Gemeinschaftsdarlehens  steht  der  Gesellschaft  jederzeit frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zinse und Kapitalamortisationen sowie die in Art. 5, Ziffer 5, vorgesehenen  Zinsverlustvergütungen  sind  von  der  Gesellschaft  jedem  Darlehensgläubiger  direkt zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Zur  Sicherstellung  des  Darlehens  samt  laufenden  und  allen  r  ückst ändigen  Zinsen ist zugunsten der Gl  äubiger das gem  äss Art. 8 des genannten Bundesge-  setzes bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht im Eisenbahnpfandbuch ein-  zutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pfandgegenstand bilden die Eisenbahnlinien der Darlehensschuldnerin (Art. 1)  samt Zugeh  ör und Material f  ür den Unterhalt der Anlagen im Sinne von Art. 9  des Bundesgesetzes vom 25. September 1917  über Verpfändung und Zwangsli-  quidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ohne Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und  der mitbeteiligten Gl  äubiger d  ürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder  unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand ver  äussert, noch darf dessen  Bestand sonstwie geschm  älert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserun-  gen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Für die Verwendung der Einnahmen der Gesellschaft wird folgende Rangord-  nung als massgebend erkl  ärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bruttoeinnahmen dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne die zu Lasten des Erneuerungs-
27. M ärz 1896 j ährlich als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlust-
                            rechnung einzustellenden reglementarischen Einlagen in den Erneuerungs-  fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allf älligen Betriebszusch üssen
                            im Sinne der Bundesbeschl  üsse vom 18. Dezember 1918 und 13. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1933  über  Hilfeleistung  bzw.  Krisenhilfe  an  notleidende  Transportunter-  nehmungen, sowie ähnlichen, mit dem Betrieb eng verbundenen Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf den Elektrifikationsdarle-
                            hen, mit Einschluss allf  älliger R  ückst ände, nach folgender Reihenfolge:  a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarungsgem  ässen Zinsfuss;  b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba-  rung festgesetzten Ansatz;  c) Zinsrückst  ände der letzten f  ünf Jahre, vorab die ältesten;  d) r ückst ändige Amortisationsbetreffnisse der letzten f  ünf Jahre, soweit sie  nicht ausdrücklich gestundet und auf das Ende der Anleihensdauer ver-  legt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zur Erf üllung der übrigen Verbindlichkeiten, unter Ausschluss von Reserve-
                            bildungen und Zuwendungen an das Gesellschaftskapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. zur Bezahlung eines zusätzlichen Zinses f ür das betreffende Rechnungsjahr
                            auf dem Elektrifikationsdarlehen bis auf 4 % zum teilweisen Ausgleich des  den Gl   äubigern aus der Darlehensgew  ährung erwachsenen Verlustes gegen-  über ihrem Selbstkostenzins.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Ein Überschuss über diese Verwendungen steht zur Verf ügung der Gesell-
                            schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das eidg. Amt f  ür Verkehr  überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfol-  ge f  ür die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, gest  ützt  auf Art. 10 dieser Vereinbarung, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der  Ertragsrechnung zu belasten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Für die Befriedigung der dem Elektrifikationsdarlehen im Range nachgestellten  Darlehensgl  äubiger der Gesellschaft ist die Rangordnung gem  äss Art. 5 ebenfalls  massgebend. Soll diesen Gl  äubigern aus irgendeinem Grunde mehr ausgerichtet  werden, als ihnen nach Massgabe dieser Rangfolge zukäme, so sind die Anspr  ü-  che  der  Elektrifikationsdarlehens-Gl  äubiger  vorerst  im  Umfange  von  Art.  3,  Abs. 1, dieser Vereinbarung zu befriedigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allf  älliger Zinsr  ückst än-  de. Die Gesellschaft hat daherige Eing  änge, sobald sie den Betrag von tausend  Franken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie  diesen im Verh  ältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vergebung und Durchführung der Arbeiten  und Auftr  äge nach den f  ür Notstandsarbeiten geltenden und in der bundesr  ätli-  chen  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesbeschluss  über  Krisenbek  ämpfung  und Arbeitsbeschaffung, vom 12. Februar 1937, festgelegten Vorschriften vor-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzier-  ten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgen  össischen Post-  und Eisenbahndepartement und den  übrigen Mitbeteiligten eine Gesamtabrech-  nung über die Verwendung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1   Allf  ällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind, soweit gesetzlich zul  äs-  sig, durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Anst  ände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elek-  trifikationskosten (Art. 1), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisations-  quote (Art. 3) und aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 5) ergeben  sollten, worüber unter Vorbehalt von Art. 1, Absatz 3, ausschliesslich der Bun-  desrat entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Die S   üdostbahn ist für die Dauer dieser Darlehensvereinbarung verpflichtet,  jedes Jahr einen Voranschlag über Bau und Betrieb aufzustellen und durch ihren  Verwaltungsrat genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gr össere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffun-  gen,  die  über  die  normalen  Bed  ürfnisse  des  Unterhalts  hinausgehen,  sowie  Beteiligungen an andern Unternehmungen bed  ürfen der Zustimmung des eidge-  nössischen Post- und Eisenbahndepartements. Dieses entscheidet nach Anh  ö-  rung der beteiligten Kantone über die Zulassung solcher Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die Auszahlung des Elektrifikationsdarlehens wird an die Bedingung gekn  üpft,  dass die im Schreiben des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements  vom 18. September 1937 an den Verwaltungsrat der Schweizerischen S  üdost-  bahn  verlangten  Massnahmen  zur  finanziellen  Sanierung  der  Unternehmung  durchgef  ührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juni 1955 (GS 13-625).
                            2   Vom eidgen  össischen Post- und Eisenbahndepartement am 5. Juli 1938, vom Regierungsrat  des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Z  ürich am 30. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 18. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der  Schweizerischen S  üdostbahn am 4. Juni 1938 genehmigt.