Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen
                            (Vom 7. Februar 1990)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von §§ 45 Abs. 1 und 90 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes  vom 14. Mai 1987,  2  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  auf Antrag einer Spezialkommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Gesetz  regelt  die  Berechnung  der  Grundeigentümerbeiträge  an  die  Kosten der Erstellung und des Ausbaus von Groberschliessungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet sinngemäss auch Anwendung:  a) auf die amtliche Verteilung der Baukosten von Feinerschliessungsstrassen,  die von Flurgenossenschaften erstellt werden (§ 40 Abs. 3 PBG) oder die  der Gemeinderat anstelle der pflichtigen Grundeigentümer ausführen lässt  (§ 42 PBG);  b) auf  die  Bemessung  der  Entschädigung für die Mitbenützung privater Er-  schliessungsanlagen durch Dritte (§ 41 PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grob- und Feinerschliessungsstrassen
                            1    Als  Anlagen  der  Feinerschliessung  gelten  Strassen  und  Fusswege,  die  der  parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde bezeichnet die Groberschliessungsstrassen im Erschliessungs-  plan (§ 38 Abs. 1 PBG). Dabei sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen  einzustufen:  a) Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn  dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zufüh-  ren;  b) getrennte  Fuss-  und  Radwege,  die  Erschliessungsfunktionen  für  grössere  Baugebietsflächen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragspflicht
                            1   Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die  durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen  wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grund-  stücken,  die  mit  der  Strasse  erschlossen  werden,  deren  noch  erforderliche  private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nut-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kraft  des  Beitragsplans  sich  die  Beitragsvoraussetzungen  für  nicht  erfasste  Grundstücke erfüllen oder wenn für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen  für einen höheren Beitrag entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nachträgliche Beiträge im Sinne von Abs. 2 werden den jeweiligen Eigentü-  mern der ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis der seiner-  zeitigen  Beitragsquoten  ausgerichtet.  Beträge  von  weniger  als  Fr.  100.-  pro  Berechtigten verbleiben der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Massgebende Kosten
                            1   Die Beiträge der Grundeigentümer werden von den Restkosten berechnet, die  nach Abzug von Beiträgen Dritter (Bund, Kanton, andere öffentlich-rechtliche  Körperschaften)  sowie  des  Kostenanteils  der  Gemeinde  (§  44  Abs.  2  PBG)  verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Ver-  kehrs-anlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10 Prozent, höchs-  tens jedoch 70 Prozent der Kosten gemäss Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu den Kosten für die Erstellung und den Ausbau zählen namentlich:  a) die Bau- und Einrichtungskosten  b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten  c) die Landerwerbskosten  d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten  e) die Inkonvenienzen  f) die Finanzierungskosten  g) die Kosten der Strassenbeleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Berechnung der Beiträge
§ 5 1. Grundsätze
                            1   Die Beiträge müssen den von der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundei-  gentümer  zu  tragenden  Anteil  der  massgebenden  Kosten  (Grundeigentümer-  anteil) decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der massgebenden Nutzflächen  und unter Berücksichtigung besonderer Vor- und Nachteile auf die einzelnen  Grundeigentümer verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor Erstellung eines Beitragsplans (§ 45 PBG) versucht der Gemeinderat, eine  Pauschalierung der Beiträge zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Massgebende Nutzfläche
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die massgebende Nutzfläche ist gleich anrechenbare Grundstückfläche mal  Ausnützungsziffer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) für Unter- und Dachgeschosse eine Ausnützungsziffer von je 0.1  einzusetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist keine Geschosszahl festgelegt, so ist diese aufgrund der zulässigen Hö-  henmasse oder mit Hilfe anderer Nutzungsvorschriften zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Intensiverholungszone
                            1   Die Nutzfläche von Grundstücken in der lntensiverholungszone wird aufgrund  einer Ausnützungsziffer von 0.3 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fläche von grösseren, zusammenhängenden Grundstücksteilen, die be-  pflanzt oder begrünt werden und nicht unmittelbar der zonengemässen Nutzung  dienen, wird nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1   Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, ist für Grundstücke in der Zone für  öffentliche Bauten und Anlagen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind,  das Mittel der zulässigen bzw. nach § 6 ermittelten Ausnützungsziffer der um-  gebenden Bauzone einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Grundstücke, die für Sportanlagen und dergleichen bestimmt sind oder  deren Zweck noch unbestimmt ist, findet § 7 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 d) Grundstücke ausserhalb der Bauzone
                            1   Bei überbauten, land-, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Grund-  stücken ausserhalb der Bauzonen gilt:  a) Für  die  Grundfläche  (Erdgeschossgrundriss  mit  allseitigem  Grenzabstand  von 3 m) von Wohnbauten ist eine der Geschosszahl entsprechende Ausnüt-  zungsziffer einzusetzen. Sie beträgt für Vollgeschosse 0.15, für Unter- und  Dachgeschosse je 0.05.  b) Für die Grundfläche von Betriebsgebäuden ist eine Ausnützungsziffer von
                        
                        
                    
                    
                    
                0.3 einzusetzen.
                            c) Für die übrige Fläche ist Abs. 2 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern der Strassenbau für die Bewirtschaftung unüberbauter, land-, forstwirt-  schaftlich oder gartenbaulich genutzter Grundstücke einen wesentlichen Vorteil  bringt, werden die vorteilsgeniessenden Flächen entsprechend ihrer Ertragskraft  angerechnet. Der Gemeinderat legt dafür eine Ausnützungsziffer zwischen 0.01  und 0.03 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die massgebende Nutzfläche von nicht land-, forstwirtschaftlich oder garten-  baulich genutzten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen wird in sinngemässer  Anwendung der §§ 6 bis 8 sowie 10 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Beitragsklassen
                            1   Die einzelnen Grundstücke werden in Beitragsklassen eingeteilt, welche je  nach Grösse der Vorteile abzustufen sind, die der Strassenbau für die betreffen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) der Entfernung des Grundstücks von der Groberschliessungsstrasse;  b) der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient;  c) dem Bestehen anderer Zufahrten zum Grundstück;  d) und allenfalls weiteren Kriterien.  Die Abstufung wird in Prozenten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die massgebende Nutzfläche multipliziert mit der Beitragsklasse in Prozenten,  ergibt  die  Beitragsfläche  und  damit  die  anteilsmässige  Beitragspflicht  jedes  einzelnen Grundstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 4. Besondere Verhältnisse
                            1   Führen die vorstehenden Bemessungsregeln im Einzelfall wegen besonderer  Verhältnisse  zu  einem  unbilligen,  dem  wirtschaftlichen  Sondervorteil  nicht  entsprechenden  Ergebnis,  so  ist  die  massgebende  Nutzfläche  angemessen  herabzusetzen oder zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Verhältnisse können namentlich vorliegen, wenn:  a) die zulässige Nutzung aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbild-  schutzes oder aus andern objektiven Gründen nicht erreicht werden kann;  b) eine  für  die  bestehende  Überbauung  genügende  Erschliessungsstrasse  wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss;  c) bereits eine über dem zulässigen Mass liegende Nutzung besteht;  d) nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  dass  die  zulässige  Mehrnutzung  bereits  überbauter  Grundstücke  nicht  realisiert  werden  wird.  Vorbehalten  bleibt § 3 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Pauschalierung der Beiträge
§ 12 Form und Wirkungen
                            1   Die Gemeinde kann mit den beitragspflichtigen Grundeigentümern die Pau-  schalierung der Beiträge vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und der Zustimmung aller beitrags-  pflichtigen Grundeigentümer. Er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Bei-  tragsplanes (§§ 45 ff. PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Voraussetzungen und Inhalt
                            1   Der Abschluss eines Vertrages über die Pauschalierung der Beiträge setzt das  Vorliegen  eines  detaillierten  Kostenvoranschlages  und  die  Verpflichtung  der  Grundeigentümer  zu  Nachzahlungen  bei  allfälligen  Kostenüberschreitungen  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstücks-  fläche in einer bestimmten Zone zu entrichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der vorläufige Beitrag jedes einzelnen Grundeigentümers ist im Vertrag fest-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderung von Erlassen
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a) Verordnung vom 2. April 1964 über den Bau und Unterhalt der Strassen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 2
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1 und 2
                            1   Die Anlage neuer sowie der Ausbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu  öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Anlage den Gemeingebrauch erheb-  lich behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden würde.  b)  Verordnung  vom  17.  September  1981  über  Staatsbeiträge  an  öffentliche  Strassen und Wege  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 (neu)
                            2   Massgebend für die Höhe des Kantonsbeitrages nach §§ 6 und 8 sind die  Kosten, die der Strasseneigentümer selbst zu tragen hat.  c) Verordnung vom 28. Juni 1979 über die Flurgenossenschaften  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2
                            2   Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim-  mungen  der  Verordnung  über  Grundeigentümerbeiträge  an  Verkehrsanlagen  sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung  der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7 Übergangsbestimmung
                            Dieser  Erlass  findet  auf  Verkehrsanlagen  Anwendung,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens noch nicht fertig erstellt sind und für die das Beitragsverfahren  noch nicht eingeleitet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-25 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23-80u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 442.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 442.220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 213.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung  vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   In Kraft getreten am 1. Juni 1990 (Abl 1990 428); Änderungen vom 25. September 2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
                            2974) in Kraft getreten.