Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            (Vom 24. März 1994)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters  -  und Hinterl  as-  senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG),  3   Art. 54 des Bundesge-  setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG),  4   nach Einsicht  in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsform, Namen und Sitz
                            Unter den Namen «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV-  Stelle Schwyz» bestehen  öffentlich-  rechtliche  Anstalten  des  Kantons  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  und Sitz in Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1    Die  Ausgleichskasse  und  die  IV-  Stelle  vollziehen  alle  Aufgaben,  die  ihnen  durch das Bundesrecht übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur  Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Aus-  gleichskasse und der IV-  Stel le weitere sachverwandte Aufgaben übertr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1   Die Ausgleichskasse und die IV-  Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter  Aufsicht des Bundes gemäss AHVG und IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen  der Kanton nach § 2 Abs. 3 übertragen hat, unterstehen sie der Aufsicht des  zuständigen Departements, soweit diese nicht dem Bund zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gleichstellung
                            Funktions  -  und  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  unabhängig  von  ihrer  Form auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse und IV-  Stelle aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählt die Revisionsstelle;  b)  erlässt für die Ausgleichskasse und die IV-  Stell  e einen Stellenplan;  c)  wählt den Leiter und das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Pers  o-  nal der Ausgleichskasse;  d)  wählt den Leiter und das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Pers  o-  nal der IV-  Stelle;  e)  entscheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Errichtung  gemeinsamer Zweigstellen;  f)   setzt die Entschädigungen an die Zweigstellen und die Verwaltungskosten-  beiträge fest;  g)  erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Personalrecht
                            Das Dienstverhältnis des Leiters und der Mitarbeiter der Ausgleichskasse und  der IV-   Stelle richtet sich nach dem kantonalen Personal  -  und Besoldungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leitung
                            1    Die  Leiter  der  Ausgleichskasse  und  der  IV-  Stelle  sind  Geschäftsführer und  erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen  Organ vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Führung  der  Ausgleichskasse  und  der  IV-  Stelle  kann  in  Personalunion  durch einen Leiter erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5
§ 9 Übertragene Aufgaben
                            Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der Ausgleichskasse und  der IV-   Stelle vom Kanton zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Haftung
                            1   Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Aus-  gleichskasse oder der IV-  Stelle entstehen, richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten und für die  Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Kanton kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Ausgleichskasse
§ 11 Organe
                            Die Organe der Ausgleichskasse sind:  a)  der Regierungsrat;  b)  der Leiter;  c)  die Zweigstellen;  d)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politischen Gemeinden führen einzeln oder gemeinsam eine Zweigstelle der  Ausgleichskasse. Die Aufgaben und Befugnisse werden in der Vollzugsbesti  m-  mung des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zweigstellenleiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat unter  Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departements gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Zweigstellen tragen die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die Ausgleichskasse gewährt den Gemeinden an die Verwaltungskosten der  Zweigstellen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Revisionsstelle
                            Die Revisionsstelle, welche die Kassenrevision nach Art. 68 Abs. 1 AHVG durch-  führt,  arbeitet  nach  den  Weisungen  des  Bundes,  erstattet  schriftlich  Bericht  über die Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Arbeitgeberkontrolle
                            1   Die Ausgleichskasse führt eine Kontrollstelle, welche die Arbeitgeberkontrollen  nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sicherstellt und dem Leiter periodisch Bericht erstat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausgleichskasse  kann  mit  der  Durchführung  von  Arbeitgeberkontrollen  auch externe Kontrollstellen beauftragen, welche die Voraussetzungen von Ar  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 AHVG erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwaltungskosten
                            Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Ausgleichskasse von den ihr  angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstät  igen  Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe vom Regierungsrat im Rahmen von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 AHVG festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beitragserlassgesuch
                            1   Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsor-  gebehörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und  den Gemeinden je zur Hälfte übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. IV -Stelle
§ 17 Organe
                            Die Organe der IV-  Stelle sind:  a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Verwaltungskosten  der  IV-Stelle  trägt  die  eidgenössische  Invalid  enversiche-  rung im Rahmen von Art.  67 IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Sch iedsgericht
                            1   Das Sch  iedsgericht gemäss Art.   26 Abs. 4 IVG besteht aus einem Präsiden  ten  und  zwei  oder  vier  Mitglie  dern  sowie  einem  Schreiber.  Sie  werden  von  Fall  zu  Fall nach Anhörung der Par  teien vom Regierungsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Verwaltungsbeschwerde  massge-  benden Vorschriften d es Verwaltungsre chtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechtspflege
§ 20 6 Beschwerden
                            1   Gegen  Einspracheentscheide  der  Aus  gleichskasse  und  Verfügungen  der  IV-  Stelle  ,  die  in  Anwendung  des  Bundesrechts  getroffen  werden,  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tage  n  seit  der  Zustellu  ng  Beschwerde  beim  Verwaltu  ngsgericht  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sow  eit  das  Bund  esrecht  keine  abweichenden  Bestimmungen  ent  hält,  richtet  sich das Verfahren nach d em Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Strafverfahren
                            Widerhandlungen gegen die Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenen-  versicherung und über die Invalid  enversicherung werden durch die ordentlichen  Strafverfolgungs-,   Strafgerichts-  und Strafvollz  ugsbehörden geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimm ungen
§ 22 7
§ 22a 8 Übergangsbestimmung
                            Sow  eit   der Kanton nach dem 1. Januar   2008 Beiträge für die Invalidenversiche-  rung  zu  leisten  hat,  gilt  die  Regelung  von  § 8  dieses  Gesetzes  in  der  Fassung  vom  24. März  1994    für  die  Kostent  eilung  zwischen  Kanton  und  Gemein den  weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Inkra  fttreten dieses Gesetzes werd  en auf   gehoben:  a)  das Gesetz vom  16. September  1947    betre  ffend die Einf  ühr ung   des Bun-  des gesetzes  über die Alters- und Hinterla  ssenenversic  herung;  9  b)  die Vollzieh  23. J  anuar 1  948 zum Gesetz be  treff  end die  Einführ  ung des Bundesgesetzes ü  ber die Alters- und Hinterla  sse nenversiche-  rung;  10  c)  das Einf  ühr ungsgesetz vom  10. Dezem  ber   1959 zum B  undes   gesetz    über die  Invalidenversicherung.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz über die Fam  ilienzul    agen vom 11. Septem  ber 19   91  12   wird wie  folgt   geände   rt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Dem zustä  ndi gen Depa  rtem ent st   eht die Aufsi  cht ü  ber die Fam  ilienausgleichs-  kasse und ihre Zweigstellen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der R   egier  ungsrat übt die Aufsicht  über die Ka  ssen aus. Er  befi  ndet    über die  Anla  ge des Überschu  sses de   r Kanto   nalen Ka  sse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Invalidenversicherungs-Ko  mmi  ssion wird auf d  en Zeitpunkt  des Inkrafttre-  tens dieses Gesetzes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Referendum, P  ublikation  , I nkra  fttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterli  egt dem Referendum gemä  ss §§ 34 o  der   35   der K  antons-  ve rfa ssung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsbla  tt veröffent  licht   und n  ach I  nkraf  ttret  en in die Geset  zsamm-  lung auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der R   egier  ungsrat besti  mmt, nach Ge  nehmi   gung    durch    den B  undesrat,  14   den  Zeitpunkt des Inkraft  tretens.  15   E r wird mi  t dem Vollzug b  eau ftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-475 mit Ä  nder ungen vom 28. März 2007 (Umsetz  ung NFA, GS 21-115e), vom  25  .  September  2013 (    KRB A   npassung an neue Kanton  sverfassung, GS 23-80 af)  und vom  17. De-  zember 2  013 (   RRB A   npassung an neue K  anton  sverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimm  ung vom 25. September  1994 mit 21  179 Ja gegen  10 314  Nein (Abl  1994 14  70).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   S R 831.   10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   S R 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 28  . Mär  z 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 25  . September  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am  28. Mär  z 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 12-696.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15    1.  Januar    1995  (Abl  1994  1922)  ;  Änderungen    vom    28.    Mär  z  2007  am    1. Jan  uar   200  8 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2398)  ,  vom    25.  Septem  ber    2013  am    1.  Januar    2014    (Abl  2013  2851)  und    vom    17.  Dez  ember   2013 am   1. Januar   2014   (Abl 2013  2974)  in   Kr  af  t get  ret  en  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 370.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Über  sch  rift, Abs. 1, 2 und   3 in der   Fas  sung  vom   17. Dez  ember   2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Gen  eh  migt   am   24. Nov  em  ber   1994.