Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen
                            (Vom 10. Dezember 1979)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über die Binnenschifffahrt vom 25. Okt  ober 1979,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung gilt auf allen schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der  interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 2. Anlagen für die Schiffahrt
                            a) Stationierungsplätze  Als  Stationierungsplätze,  die  dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen,  können bewilligt werden:  a)  Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser;  b)  Bojenfelder und Bojen;  c) Trockenplätze auf Ufer  -  sowie    ufernahen Grundst  ücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Anlegeplätze
                            Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehen-  den, nicht stationären Einstellen von Schiffen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 c) Wasserungsstellen
                            Als Wasserungsstellen, die dem Einbringen von Schiffen in  ein Gewässer dienen,  können Plätze bewilligt werden, die über die nötigen Nebenanlagen (Parkplätze,  Kran usw.) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Grundsatz
                            1   Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den  bewilligten Anlagen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die  auf den schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürft  i-  gen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz im Sinne dieser Verordnung  nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 4. Ausnahme
                            1  Für die Immatrikulation eines Schiffes ist kein bewilligter Stationierungsplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privater Platz usw.) abgestellt wird. Die Anforderungen des §  8 gelten sinnge-  mäss auch für diese Abstellplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schiffsinspektorat überprüft den Nachweis des Abstellplatzes anlässlich  des Immatrikulationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 5. Bewilligungsverfahren
                            Das Errichten oder Ändern von Anlagen für die Schifffahrt erfordert eine Stel-  lungnahme  des  kantonalen  Schiffsinspektorats.  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs  -  und Bauge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6. Öffentliches Interesse
                            1   Die Anlagen für die Schiffahrt sind unter Berücksichtigung der öffentlichen  Interessen, insbesondere der Schiffahrt, der Fischerei und des Natur  -  und Land-  schaftsschutzes, anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und  Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen  und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage  nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7. Widerruf der Bewilligung
                            Die Bewilligungen können jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interes-  sen dies   erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung und mangelhaftem  Unterhalt der Anlagen, beim Verzug in der Entrichtung der Gebühren, oder wenn  für den vermieteten Stationierungsplatz ein unangemessen hoher Mietzins ver-  langt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8. Übertragbarkeit und Weitervermietung
                            1   Die Bewilligung der Anlagen für die Schiffahrt ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Inhabern  von  zentralen  Stationierungsplätzen  steht  das  Recht  zu,  die  einzelnen Plätze zu vermieten. Jeder Platz darf nur einem Bootshalter vermietet  werden.    Dieser  hat  sich  bei  der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom  Inhaber unterzeichneten Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung darüber aus-  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 9. Bezeichnung der Anlagen
                            Die bewilligten Anlagen für die Schiffahrt werden mit einem numerierten Schild  versehen, das auf Kosten des Bewilligungsinhabers vom Schiffsinspektorat zur  Verfügung gestellt und angebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Befestigungsanlagen  müssen  bei  jedem  Pegelstand  über  die  Wasserlinie  hinausragen. Ausnahmen kann das kantonale Schiffsinspektorat bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 6 11. Beseitigung der Anlagen
                            Das Baudepartement beseitigt unbenützte, unbewilligte oder gegen die Aufl  agen  verstossende Anlagen für die Schiffahrt nach vergeblicher Mahnung auf Kosten  der Inhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 12. Kontrolle
                            1   Das kantonale Schiffsinspektorat führt über alle bewilligten Anlagen für die  Schiffahrt ein Verzeichnis, das Angaben über den Inhaber, die Art der Anlage,  den Typ und die Immatrikulationsnummer der stationierten Schiffe sowie die  Gebühr enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es lässt nach Bedarf die Anlagen für die Schiffahrt kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7 13. Oberaufsicht
                            Dem Baudepartement steht die Oberaufsicht über alle Anlagen der Schiffahrt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14. Gebühren
                            Die Anlagen für die Schiffahrt sind gebührenpflicht  ig. Das Schiffsinspektorat  setzt die Gebühr auf Grund eines vom Regierungsrat genehmigten Tarifs pro  Kalender  jahr fest. Änderungen des Tarifs bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über  das Stationieren von Schiffen vom 4. Juni 1973  8   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 16. Inkraftsetzung
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bisher vom Regierungsrat oder vom Polizeidepartement erteilte Bewilligungen  behalten ihre Geltung im Rahmen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17   -199 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22  -22ai), vom 18. Juni  2008 (GS 22  -19k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fass  ung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 16   -283.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) und vom