Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons Schwyz am Kapital der Schweizerischen Nationalbank
                            (Vom 25. Juni 1906)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Kanton  Schwyz  beteiligt  sich  bei  Zeichnung  des  Grundkapitals  für  die  Schweizerische Nationalbank durch seine Fonds mit Fr. 114 000.-, nämlich  für den Brandkassafonds  mit  Fr.   30 000.-  für den Landwirtschaftsfonds  mit  Fr.    7 000.-  für den Viehkassafonds  mit  Fr.   70 000.-  für den Invalidenfonds  mit  Fr.    7 000.-  Fr.  114 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die weitergehende, dem Kanton Schwyz vorbehaltene Quote von Fr. 220 000.-  wird der Kantonalbank Schwyz in der Meinung zur Übernahme überlassen, dass  es dem Kantonsrat zusteht, jederzeit auf eine Voranzeige von drei Monaten das  der Bank überlassene Aktienkapital ganz oder teilweise zum Zeichnungspreise  plus Dividendenvergütung zurückzukaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   5-308.