Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse von seiten des Kantons
                            (Vom 5. Dezember 1874)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Vollziehung des Art. 89 der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bun-
                            desbeschlüsse, auf den Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das Begehren um eine Volksabstimmung kann namens des Standes Schwyz nur  vom Kantonsrat gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diejenigen Bundesgesetze und Bundesbeschl  üsse, welche der Volksabstimmung  unterliegen, sind durch die Kantonskanzlei jedem einzelnen Mitgliede des Kan-  tonsrates sofort nach ihrer Zusendung von seiten der Bundeskanzlei mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Behufs  daheriger  Beschlussfassung  kann  der  Kantonsrat  vom  Regierungsrat  einberufen werden:  a) auf dessen eigene Initiative,  b) wenn 15 Mitglieder des Kantonsrates beim Pr  äsidenten desselben, unter  Angabe  des  Grundes,  eine  ausserordentliche  Versammlung  verlangen.  Im  letzteren Fall hat der Kantonsratspräsident dieses Begehren unverweilt dem  Regierungsrat zu  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Wenn sich der Kantonsrat f  ür eine Volksabstimmung ausspricht, so ist dieses  Begehren innerhalb der Frist von 90 Tagen, von der Veröffentlichung des bez  üg-  lichen Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses im Bundesblatt an, dem Bun-  desrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RGS I-196.