Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Handelsmittelschulen
                            SRSZ 31.1.2002  1  schulen  1  (Vom 11. Februar 1998)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973,  2  beschliesst:  Vorbemerkung  Die  Weisungen  verzichten  auf  die  Verwendung  der  weiblichen  Begriffsbezeich-  nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech-  ter.  §   1  Geltungsbereich  Diese  Weisungen  gelten  sowohl  f  ü  r  die  staatlichen  als  auch  die  privaten  Han-  delsmittelschulen im Kanton Schwyz, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.  §   2  Notenskala f  ü  r Schulleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Notenskala f  ü  r die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten f  ü  r gen  ü  gende Leis-  tungen (sehr gut, gut, gen  ü  gend), 3, 2, 1 f  ü  r ungen  ü  gende Leistungen (ungen  ü  -  gend, schwach, sehr schwach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Noten  k  ö  nnen  innerhalb  der  Grenznoten  6  und  1  auch  in  halben  Werten  ausgedr  ü  ckt werden.  §   3  Zeugnisperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Semester wird als selbst  ä  ndige Einheit betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   F  ü  r  die  Errechnung  der  Diplom-Jahresnoten  im  Abschlussjahr  eines  Faches  gelten die Bestimmungen des Reglementes f  ü  r  die  Abschlusspr  ü  fungen  an  den  Handelsmittelschulen vom 28. Februar 1983.  §   4  3  Massgebliche F  ä  cher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Massgeblich  sind  folgende  F  ä  cher,  sofern  sie  in  der  betreffenden  Zeugnis-  periode nach dem vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplan unterrichtet wurden:  a)  Grundlagenf  ä  cher:  - Deutsch  - Franz  ö  sisch  –   Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  - Betriebswirtschaft und Recht  - Volkswirtschaft  - Mathematik  - Naturwissenschaften  - Geschichte  - Staatskunde  - Interdisziplin  ä  res Projekt  b)  Schwerpunktf  ä  cher:  - Rechnungswesen  - Informatik  c)  Ein Erg  ä  nzungsfach aus folgendem F  ä  cherkatalog:  - Sprachen  - Informatik  - Wirtschaft und Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu kommt das obligatorische Fach Sport. Es wird benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere von den Schulen verpflichtend eingef  ü  hrte F  ä  cher k  ö  nnen benotet und  bewertet werden.  §   5  Definitive Promotion  F  ü  r die definitive Promotion m  ü  ssen folgende Bedingungen erf  ü  llt sein.  a)   Alle  in  §    4  Abs.  1  und  3  aufgef  ü  hrten  Promotionsf  ä  cher  werden  einfach  gewertet.  b)   Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht  gr  ö  sser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.  c)   Es d  ü  rfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein.  §   6  Provisorische Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden die Bedingungen gem  ä  ss  §   5 nicht erf  ü  llt, wird der Sch  ü  ler  a)   am Ende einer Zeugnisperiode, in die er definitiv eingetreten ist, ins Proviso-  rium versetzt;  b)   am  Ende  eines  bereits  bestehenden  Provisoriums  unter  Vorbehalt  von  §   7  Abs. 1 in die n  ä  chst untere Klasse zur  ü  ckversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  provisorisch  promovierter  Sch  ü  ler  muss  im  n  ä  chsten  Zeugnis  die  Bedin-  gungen der definitiven Promotion erf  ü  llen; sonst wird er unter Vorbehalt von  §   7  Abs. 1 in die n  ä  chst untere Klasse zur  ü  ckversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren  ohne R  ü  ckversetzung f  ü  r eine Zeugnisperiode) darf h  ö  chstens zweimal erfolgen.  Wer  ein  weiteres  Mal  die  definitive  Promotion  nicht  erreicht,  wird  unter  Vorbe-  halt von  §   7 Abs. 1 in die n  ä  chst untere Klasse versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   M  ü  sste ein Sch  ü  ler am Ende der ersten Klasse zum zweitenmal ins Provisorium  versetzt werden, wird er von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der Han-  delsmittelschule kann nicht repetiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ins sechste Semester der Handelsmittelschule d  ü  rfen nur definitiv promovierte  Sch  ü  ler  eintreten.  Wer  zu  diesem  Zeitpunkt  ein  bestehendes  Provisorium  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2002  3  aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt werden m  ü  sste, wird unter Vorbehalt  von  §    7  Abs.  1  um  eine  Klasse  zur  ü  ckversetzt.  Diese  Einschr  ä  nkungen  gelten  nicht f  ü  r Diplom-Repetenten.  §   7  Repetition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   W  ä  hrend  der  ganzen  Mittelschulzeit  kann  ein  Sch  ü  ler  nur  einmal  repetieren,  d.h. in die n  ä  chst untere Klasse versetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Repetent  wird  unter  Vorbehalt  der  nach  §    6  Abs.  3  zul  ä  ssigen  Zahl  von  Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  am  Ende  des  ersten  Semesters  nach  einer  R  ü  ckversetzung  gem  ä  ss  §   6  Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule wegge-  wiesen.  §   8  Zwischenzeugnisse  Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer  angemessenen  Zeit  Orientierungszeugnisse  auszustellen,  die  jedoch  nicht  ins  Provisorium versetzen k  ö  nnen.  §   9  Befugnisse der Lehrerkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Lehrer des betreffenden Sch  ü  lers kann in besonderen F  ä  llen  zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der  §§   6 und 7 dieser Weisungen ab-  weichen. Solche Gr  ü  nde sind u.a. Milit  ä  rdienst, Gesundheitszustand, Anschluss-  Schwierigkeiten beim  Ü  bertritt aus fremden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  solche  Konferenz  der  Lehrer  aus  organisatorischen  Gr  ü  nden  nicht  m  ö  glich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen.  §   10  Arbeits- und Sozialverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeits- und Sozialverhalten werden beurteilt. Bei ungen  ü  gendem Arbeits- oder  Sozialverhalten werden von der Schulleitung Massnahmen ergriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solche  Massnahmen  m  ü  ssen  schriftlich  begr  ü  ndet  werden.  Sie  k  ö  nnen  im  Zeugnis vermerkt werden.  §   11  Verfahren / Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verf  ü  gungen  werden  von  der  Schulleitung  erlassen  und  den  Betroffenen  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie k  ö  nnen innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der  Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begr  ü  ndet beim Regierungsrat angefoch-  ten werden.  §   12  4  Ü  bergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Weisungen  finden  auf  Sch  ü  ler  der  Handelsmittelschulen,  die  vor  dem  Schuljahr 1998/99 eingetreten sind, keine Anwendung. F  ü  r sie gelten weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die  Weisungen  ü  ber  die  Notengebung  und  die  Promotion  an  den  Mittelschulen  im Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980. Vorbehalten bleibt eine R  ü  ckverset-  zung wegen Nichtpromotion (gem  ä  ss  §   7 Abs. 2 der Weisungen vom 13. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980) in eine tiefere Klasse, f  ü  r die die neuen Weisungen G  ü  ltigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ä  nderung  vom  4.  Juli  2001  findet  auf  Sch  ü  ler,  die  vor  dem  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001/2002  eingetreten  sind,  keine  Anwendung.  Vorbehalten  bleibt  eine  R  ü  ck-  versetzung wegen Nichtpromotion (gem  ä  ss  §   7 Abs. 2 dieser Weisungen) in eine  untere Klasse, f  ü  r die die neuen Weisungen G  ü  ltigkeit haben.  §   13  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisungen treten auf den 1. August 1998 in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Weisungen  ü  ber  die  Notengebung  und  die  Promotion  an  den  Mittelschu-  len  im  Kanton  Schwyz  vom  13.  Februar  1980  6    werden  auf  Ende  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000/01 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1998 307mit  Ä  nderung vom 4. Juli 2001 (Abl 2001 1201)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 neu eingef  ü  gt am 4. Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ä  nderung vom 4. Juli 2001 tritt am 1. August 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 17-211.