Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die zu gründende Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz
                            (Vom 6. Mai 1951)  Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasser-  rechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917  2   (KWRG) räumt  die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem gemeinnützigen Unternehmen  Elektrizitätswerk  des  Bezirks  Schwyz  (nachfolgend  als  Werk  bezeichnet)  das  Recht ein, die Wasserkraft der Muota unter nachfolgenden Bedingungen  zur  Energie-Erzeugung auszunützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Umfang der Wasserrechtsverleihung
                            Die Verleihung erstreckt sich nach Massgabe der in  § 2 erwähnten technischen  Unterlagen auf die Ausn  ützung der Muota und ihrer Zuflüsse zwecks Erzeugung  elektrischer Energie:  a) für die mittlere Gef  ällsstrecke mit den Stufen Sahli-Mettlen und Mettlen-  Balm zwischen den Koten ca. 1115 m und 634 m,  b) f  ür die untere Gefällsstrecke Selgis-Wernisberg zwischen Kote ca. 553 m  und 463.74 m,  c) für das gesamte Wasser innerhalb der Schluckf  ähigkeit der Anlage.  Die vorstehend angegebenen H  öhen-Koten beziehen sich auf den neuen Hori-  zont des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton 373.60  m ü. M.).  Für die Nutzbarmachung privater Gew  ässer, insbesondere f  ür die vorgesehene  obere Gef  ällsstrecke Sahli-Schafpferchboden, verständigt sich das Werk mit den  Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein; die Gew  ährung  des Enteignungsrechtes gem  äss Art. 19 EWRG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Technische Unterlagen
                            Die Verleihung wird auf Grund der nachfolgenden technischen Unterlagen einge-  räumt:  a) für die mittlere Gef  ällsstrecke: Vorprojekt Ing. A. M  üller, Z ürich, vom Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949 mit Bericht und 17 Beilagen.  b) f  ür die untere Gef  ällsstrecke: Kraftwerk Wernisberg in seiner heutigen Aus-  führung.  Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen in den Projek-  ten enthaltenen Ausf  ührungsvarianten. Abweichungen von den Projekten sind  gestattet, sofern sie sich bei der Ausarbeitung der Detailpl  äne als notwendig und  wasserwirtschaftlich vorteilhafter erweisen. Beabsichtigte  Änderungen sind dem  Bezirksrat zur Genehmigung vorzulegen.  Für den Ausbau der oberen Gef  ällsstrecke empfiehlt die Verleiherin das Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bevor die Bauarbeiten f  ür die einzelnen Kraftwerke begonnen werden, sind dem  Bezirksrat  und  dem  kantonalen  Baudepartement  Detailpl  äne  in  genügender  Anzahl zur Genehmigung einzureichen.  Für den Bau der Kraftwerke der oberen und der mittleren Gef  ällsstrecke sowie  für die Erweiterung von Wernisberg ist, gest  ützt auf diese Detailpl  äne, das Ge-  nehmigungsverfahren gem  äss  § 4 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1918 zum EWRG durchzuf  ühren.  In  gleicher  Weise  bed  ürfen  allfällig  w  ährend  der  Bauausf  ührung  notwendig  werdende Ab  änderungen einer Genehmigung.  Zusätzliche neue Bauten oder Abänderungen an den bestehenden, schon ge-  nehmigten Bauten bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Bezirksrat  und den Regierungsrat.  Mit der Genehmigung der Pl  äne  übernimmt der Bezirk wie auch der Kanton  keinerlei Haftung f  ür die Zweckm  ässigkeit der angeordneten Baute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausführungspl äne
                            Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue  Ausführungspl  äne in genügender Anzahl und je ein Exemplar der Bauabrech-  nung zu übergeben.  Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in  diesen Pl  änen jeweils nachzutragen; n  ötigenfalls sind die Pl  äne neu herzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dauer der Verleihung
                            Die Verleihung beginnt mit der Annahme-Erkl  ärung durch das Werk unter Vorbe-  halt  der  Genehmigung  durch  den  Kantonsrat  und  dauert  bis  am  1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2030.
§ 6 Übertragung der Verleihung
                            Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf einen Dritten  übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gew  ähr f  ür die richtige Erf  ül-  lung  der  Verleihungsbedingungen  leistet  und  keine  Gr  ünde  des  öffentlichen  Wohles der  Übertragung entgegenstehen.  Die Bezirksgemeinde kann vom Erwerber eine einmalige Geb  ühr von höchstens  Fr. 30 000.- erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorbehalt von Rechten Dritter
                            Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter und die fr  üheren Verleihun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch  den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Um  änderung oder Erweiterung  seiner Anlagen n  ötigen Grundst  ücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegen-  stehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verleihungsgeb ühr
                            Das  Werk  hat  dem  Bezirk  Schwyz  eine  einmalige  Verleihungsgeb  ühr  von  Fr. 320 000.- zu entrichten, zahlbar:  a) Fr.   20 000.- binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung;  b) Fr. 300 000.- bei Baubeginn des ersten Kraftwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wasserzins
                            Das Werk hat dem Bezirk für die von ihm verliehene Wasserkraft einen j  ährli-  chen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS zu entrichten, in welchem Betrage die  an den Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer inbegriffen ist.  Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt, sofern nachstehend  nicht etwas anderes festgesetzt ist, auf Grund des EWRG und der eidgenössi-  schen  Verordnung  über  die  Berechnung  des  Wasserzinses  vom  12.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1918.
                            Nach Fertigstellung der einzelnen Kraftwerke sind auf Grund der g  ültigen Bau-  pläne  die  nutzbaren  Brutto-Gef  älle  und  auf  Grund  der  bis  dahin  gemachten  Wassermessungen,  unter  Berücksichtigung  der  Schluckf  ähigkeit  der  Anlagen,  die nutzbaren Wassermengen festzustellen und darnach die mittleren wasser-  zinspflichtigen Brutto-PS zu berechnen. Für die auf Grund von privaten Wasser-  rechten erzeugte Wasserkraft ist dem Bezirk Schwyz kein Wasserzins zu entrich-  ten.  Die Verteilung der gesamten ausgen  ützten Wassermenge auf die  öffentlichen  und die privaten Gew  ässer erfolgt im Verh  ältnis ihrer Jahresabflussmengen.  Auf  Grund  der  so  ermittelten  wasserzinspflichtigen  Brutto-PS  wird  f  ür  jedes  Kraftwerk ein pauschaler Wasserzins festgesetzt.  Während der ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Kraftwerke  kann das Werk verlangen, dass der Wasserzins im Verh  ältnis der wirklich ausge-  nutzten zur verliehenen Wasserkaft, jedoch h  öchstens bis zur H  älfte herabge-  setzt wird.  Bei   Änderungen an den Kraftwerkanlagen, welche einen wesentlichen Einfluss  auf die H  öhe des Wasserzinses haben, wird die Pauschale den neuen Verh  ältnis-  sen angepasst. Ausserdem steht es dem Bezirksrat und dem Werk frei, alle fünf  Jahre eine Neufestsetzung der Pauschalen auf Grund der Betriebserfahrungen  der Vorjahre zu verlangen. Die Kosten f  ür die dazu notwendigen Ermittlungen  werden vom Bezirk und dem Werk je zur H  älfte getragen.  Während den f  ür den Bau bewilligten Fristen (  § 11) ist kein Wasserzins, f  ür die  Zeit  eines  allf  älligen  vorzeitigen  Betriebes  oder  Teilbetriebes  ist  jedoch  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollte die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 EWRG und, im Zusammenhang da-  mit, diejenige von  § 3 Abs. 3 KWRG abge  ändert werden, so kann der Bezirksrat  auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Paragraphen anpassen. Macht er  von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Qualit  ät der Wasserkraft zu ber  ücksich-  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung
                            Das Werk hat mit den Bauarbeiten an einem der beiden Kraftwerke der mittleren  Gefällsstrecke spätestens innert vier Jahren von der Genehmigung der Verlei-  hung durch den Kantonsrat an zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Frist  für die Betriebser  öffnung gewahrt wird.  Der Betrieb des in Absatz 1 genannten Kraftwerkes muss spätestens auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juli 1957 aufgenommen werden. Auf den gleichen Tag ist auch der Betrieb
                            des Kraftwerkes Wernisberg durch das Werk zu  übernehmen.  Die  Bezirksgemeinde  wird  obige  Fristen  gesamthaft  oder  für  einzelne  Werke  angemessen  erstrecken,  wenn  h  öhere  Gewalt  oder  grundlegende  Änderungen  technischer oder wirtschaftlicher Natur oder die gerichtliche Feststellung, dass  das Verteilnetz nicht r  ückkäuflich sei, die Erstellung der Kraftwerke oder deren  zweckm  ässige Ausn  ützung verunmöglichen oder verhindern sollten.  Der Betrieb des zweiten Kraftwerkes der mittleren Gef  ällsstrecke hat spätestens  am 1. Oktober 1977 zu beginnen. Sofern sich der Bau und die Inbetriebnahme  des Kraftwerkes auf diesen Zeitpunkt wirtschaftlich und kaufm  ännisch sowie  unter Ber  ücksichtigung der volkswirtschaftlichen Interessen nicht rechtfertigen,  so wird die Bezirksgemeinde die Frist angemessen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Pflicht zur Stromlieferung
                            Das Werk ist verpflichtet, vom 23. Juli 1957 an die Einwohner jener Gebiete des  Bezirkes Schwyz, welche am 30. September 1950 durch das Elektrizit  ätswerk  Schwyz beliefert wurden, mit Strom zu versorgen. Diese Verpflichtung erstreckt  sich auch auf Gemeinden und Gebiete, die dem Werk das Verteilrecht einr  äu-  men und der Stromversorgung durch das Werk angeschlossen werden.  Das Werk ist verpflichtet, im Rahmen des für das Werk finanziell Tragbaren auch  abgelegeneren Liegenschaften und H  äusergruppen elektrische Energie zuzulei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Strompreise
                            Das Werk ist verpflichtet, die elektrische Energie an seine im Gebiet des Bezir-  kes Schwyz wohnhaften Abonnenten zu solchen Bedingungen abzugeben, dass  der schweizerische Durchschnitt nicht  überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Energie zu Bauzwecken
                            Zwecks vor  übergehender Gewinnung von Energie für die  Bauarbeiten  ist  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benutzt werden und ist von Abgaben jeder Art frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftpflicht
                            Sämtliche baulichen Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und  zu unterhalten.  Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder  Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Rechten Dritter oder  an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen  oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde.  Die Beauftragten des Regierungsrates und des Bezirksrates haben jederzeit zu  den Kraftwerkanlagen Zutritt; der Werkbetrieb darf aber dadurch nicht gest  ört  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wasser für L öschzwecke und Gemeingebrauch
                            Das Werk ist verpflichtet, allf  ällige Feuerl  öscheinrichtungen in den Gemeinden  Muotathal und Schwyz, welche im Bereiche der Anlagen des Kraftwerkes (aus-  genommen  Druckleitungen  und  Druckstollen)  ohne  weiteres  angeschlossen  werden können, mit L  öschwasser zu versorgen. Desgleichen k  önnen die bisher  Berechtigten im Gebiete des beliehenen Gew  ässers f  ür sich  über das n  ötige  Trink-,  L  ösch-  und  Gebrauchswasser  (ausgenommen  f  ür  Wassermotoren)  im  bisherigen Ausmasse frei verf  ügen.  Die Wasserentnahme und Wasserverteilung hat unter allen Umst  änden durch  geschlossene Leitungen zu erfolgen, und es d  ürfen keine laufenden Brunnen  angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Natur- und Heimatschutz
                            Beim Bau der Kraftwerkanlagen sind die kantonalen Vorschriften  über Natur-  und Heimatschutz einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wasserbau- und Forstpolizei
                            Das Werk hat die Bauten in der Muota und den privaten Gew  ässern nach den  Weisungen des Regierungsrates auszuf  ühren. Es kann im Rahmen der eidgen  ös-  sischen und kantonalen Vorschriften unentgeltlich Sand, Kies und Steine f  ür  den Bau der Kraftwerkanlagen aus dem Flussbett der Muota gewinnen.  Der Unterhalt der Muota geht zu Lasten des Werkes:  a) bei der Wasserfassung nach oben bis 100 m oberhalb des Stauendes, nach  unten bis 100 m unterhalb der R  ückgabe des  Überlauf- und Spülwassers;  b) beim Maschinenhaus von der R  ückgabe des Betriebswassers in die Muota  bis 100 m abw  ärts.  Soweit aber der R  ückstau durch das Wehr des Unterliegers reicht, hat dieser den  Uferschutz an der Muota zu  übernehmen.  Sollten die Beh  örden auf dem auf Grund dieser Verleihung ben  ützten Wasserlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzunehmen. Die Beh  örden werden auf die Interessen des Werkes tunlichst  Rücksicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wahrung der Fischerei
                            Das Werk hat beim Bau und Betrieb der Kraftwerke die von den zuständigen  eidgenössischen und kantonalen Organen in Vollziehung der einschl  ägigen Ge-  setzgebung angeordneten Massnahmen zum Schutze der Fischerei durchzuf  üh-  ren.  Für Sch  ädigungen hat es angemessen Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Strassenbauten
                            Die durch die Kraftwerkbauten n  ötig werdenden Strassen- und Br  ückenbauten  sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachm  änni-  scher Art und Weise auszuführen.  Sollte die Strasse Muotathal - Bisisthal durch den Bau der Kraftwerke ausseror-  dentlich stark beansprucht werden, so hat das Werk f  ür die dadurch verursach-  ten Unterhaltskosten w  ährend der Bauzeit aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bau- und Betriebspersonal
                            Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen soweit m  öglich bei den Anstellungen  für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der  maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner  des Kantons Schwyz, vor allem des Bezirkes Schwyz, bevorzugt werden.  Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der  Einhaltung  von  Konkurrenzpreisen  und  genügender  Gew  ähr  f  ür  gute  Qualit  ät  sowie f   ür die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Bewerber aus dem  Kanton Schwyz, vor allem aus dem Bezirk Schwyz, zu vergeben. Es sind dabei  auch die mittleren und kleineren ans  ässigen Gewerbebetriebe f  ür die entspre-  chenden Arbeiten zu ber  ücksichtigen.  Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unterneh-  mern überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Hydrometrie
                            Das Werk  übernimmt den Betrieb und Unterhalt der erforderlichen Limnigra-  phenstationen zur Messung der Wassermengen (z. Zt. Mettlen, Sahli und Lipp-  lisbühl). Die Limnigraphenstreifen sind in je einer Kopie dem Bezirksrat und  dem Regierungsrat laufend zu  übergeben. Ebenso sind die wissenschaftlichen  Ergebnisse  von  Unternehmungen,  z.  B.  Bohrungen,  Grundwassermessungen,  Ergiebigkeit  von  Quellen,  von  Wasserst  änden  des  Glattalpsees  usw.,  diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Werk ersetzt dem Kanton und Bezirk Schwyz s  ämtliche durch die Vorberei-  tung, Erteilung und Durchführung dieser Verleihung erwachsenen und erwach-  senden Kosten (für technische Vorprojekte, geologische und hydraulische Unter-  suchungen, Begutachtungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erlöschen der Verleihung
                            Die Verleihung erl  öscht ohne weiteres:  a) durch  Ablauf  ihrer  Dauer,  sofern  keine  Einigung  über  eine  Verlängerung  zustande kommt;  b) durch ausdr  ücklichen Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Er-  füllung der dem Werk obliegenden Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verwirkung der Verleihung
                            Die Verleihung kann durch den Bezirksrat als verwirkt erkl  ärt werden:  a) wenn das Werk den Betrieb der Kraftwerke zwei Jahre lang ohne zwingenden  Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;  b) wenn das Werk wichtige, durch die Verleihung begr  ündete Pflichten gr  öblich  verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Heimfall
                            Bei Erl  öschen und Verwirkung der Verleihung sind Bezirk und Kanton berechtigt,  die auf  öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und beweglichen  Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermo-  toren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und den zum Betrieb des  Wasserwerkes dienenden Boden mit allen Rechten unentgeltlich und lastenfrei  je zur H  älfte an sich zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Rückkauf
                            Der Bezirk ist befugt, im Falle des Erl  öschens oder der Verwirkung der Verlei-  hung die auf dem Gebiete des Bezirkes Schwyz liegenden, als Bestandteil oder  Zubehör zum Werk geh  örenden und nicht vom Heimfall erfassten Anlagen, Ein-  richtungen und Leitungen zur Erzeugung, Fortleitung und Verteilung elektrischer  Energie zum Sachwert zu  übernehmen, den sie im Zeitpunkte des R  ückkaufes  haben; dieser Sachwert ist gleich dem Ersatzwert unter Ber  ücksichtigung des  Zustandes der Anlagen.  Der R  ückkaufswert wird endg  ültig durch ein dreigliedriges Schiedsgericht fest-  gesetzt. Bezirksrat und Werk bestimmen je einen Fachexperten. Der Obmann  wird  aus  den  Mitgliedern  des  Schweizerischen  Bundesgerichtes  von  dessen  Präsidenten ernannt. Das Verfahren dieses Schiedsgerichtes richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Werk hat Gesch  äfts- und Steuerdomizil im Bezirk Schwyz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Streitigkeiten
                            Streitigkeiten zwischen dem Bezirk und dem Werk, die sich auf die vorliegende  Konzession beziehen, werden vom Kantonsgericht als erster Instanz beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vorbehalt zuk ünftiger Gesetzgebung
                            Zwingende Bestimmungen zuk  ünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz-  gebung bleiben dieser Verleihung gegen  über vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Genehmigung
                            Diese Verleihung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Annahme-Erkl ärung
                            Binnen drei Monaten, nachdem das Werk in Gestalt einer Aktiengesellschaft  gemäss  den  Beschl  üssen  der  Bezirksgemeinde  vom  15.  Oktober  1950  samt  späteren Ergänzungen hiezu gegr  ündet ist, hat es die Annahme der Verleihung  zu erkl  ären. Mit dem Datum der Annahme-Erkl  ärung tritt die Verleihung in Kraft,  unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Vorbehalt
                            Im  Sinne  der  Verf  ügung  des  Kantonsgerichtspr  äsidiums  Schwyz  vom  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951 wird der Ausgang des beim Kantonsgericht Schwyz hängigen Rechtsstrei-  tes zwischen der Elektrizit  ätswerk Schwyz AG und dem Bezirk Schwyz vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 13-379, vergleiche Ab  änderungen vom 17. Juli 1953 (GS 13-483) und vom 7. Mai 1961  (GS 14-606).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 5-594.