Vollziehungsverordnung zum Konkordat über die Ausübung des Viehhandels
                            (Vom 13. März 1944)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 4 des Kantonsratsbeschlusses vom 25. Januar 1944 über den  Beitritt des Kantons Schwyz zur interkantonalen Über  einkunft betreffend den  Viehhandel,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die  Vorschriften  der  interkantonalen  Übereinkunft  betreffend  den  Viehhandel  gelten gemäss Art. 15 der Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche  Massnahmen  im  Viehhandel,  vom  12.  Oktober  1943,  als  kantonale  Ausfüh-  rungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Als ordentlicher Wechsel des Viehstandes in einem land-  oder alpwirtschaftl  i-  chen Betriebe oder in einer Mästerei und damit nicht in die Patentpflicht fallend  gelten der Verkauf der im Betriebe  nachgewachsenen oder abgehenden Tiere und  der  Ankauf  von  allfälligen  Ersatztieren  sowie  ein  weiterer  Umsatz  von  sechs  Stück Pferden oder Grossvieh und zehn Stück Kleinvieh, wenn der Betriebsinha-  ber  Pferde  oder  Grossvieh  und  Kleinvieh  besitzt,  und  zehn  Stück  Kleinvieh,  wenn er nur Kleinvieh besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3
                            1   Der Vollzug dieser Verordnung wird dem Departement des Innern übertr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  dessen  Verfügungen  kann  innert  20  Tagen  beim  Regierungsrat  B  e-  schwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der direkten Überwachung des Viehhandels werden der Kantonstierarzt, die  Bezirkstierärzte und die Viehinspektoren, die Fleischschauer und das Polizei-  korps beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4
                            1   Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind dem D  epartement des  Innern unter Beilage der in § 8 des Viehhandelskonkordates verlangten Ausweise  einzurei  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern organisiert die Einführungskurse für Vieh  händler  (Art. 7 der Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen  im  Viehhandel  und  Art.  5,  6  der  Verfügung  des  Eidgenössischen  Volkswir  schaftsdepart  ements in gleicher Sache vom 29. November 1943).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kurskosten gehen zulasten der Kursteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patent  -Erneuerungsgesuche sind alljährlich bis zum 1. Dezember auf amtlichem  Formular  und  unter  Beilage  einer  Photo  des  Bewerbers  dem  Sekretariat  des  Departements des Innern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6
                            1   Die Viehhändler sind verpflichtet, die Viehhandelskontrollen gewissenhaft zu  führen und sie jeweilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Sekretar  i-  at des Departements   des Innern einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergibt die Überprüfung, dass die Kontrollen unrichtig oder unvollständig sind,  so kann dem Händler das Patent entzogen oder es kann ihm die Erneuerung  verwei   gert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Umsatzgebühren für die in der Kontrolle nicht aufgeführten Tiere werden  um die Hälfte erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7
                            Die Viehinspektoren haben bis Mitte Januar des folgenden Jahres dem Sekreta-  ri at des Departements des Innern die Viehhandelskontrollen abzuliefern. Innert  der glei  chen Frist haben die Fleischschauer die Gesundheitsscheine der an die  Schlachtbank gelieferten Tiere dem Sekretariat des Departements des Innern  einz usenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8
                            1   Die Organe der Seuchenpolizei (§ 3 Abs. 3) zeigen der zuständigen Staatsan-  waltschaft der Bezirke Widerhandlungen gegen die Vorschriften  über den Vieh-  handel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig zur Ahndung von Übertretungen des Viehhandelskonkordates (§ 26  Abs. 2) sind die Staatsanwaltschaften der Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9
                            1   Das Übertretungsstrafverfahren und der Bezug der Bussen richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  setzes  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geldbussen fallen je zur Hälfte in die Bezirkskasse und in den Viehkass  a-  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 12
                            1   Die Staatsanwaltschaften der Bezirke haben ihre Entscheide dem Departement  des Innern zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Busse von Betroffenen bestritten, so ist das Departement des Innern  befugt, Einsicht in den Strafuntersuch zu nehmen, Aktenergänzungen zu verlan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Verzeichnis der ausgestellten  Viehhandelspatente ist im Amtsblatt zu veröf-  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Diese Verordnung tritt, nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswir  t-  schaftsdepartement,  13   rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 12   -358 mit Änderungen vo  m 17. März 1988 (GS 17-  776),    vom 17. Juni 2008 (GS 22  -22l)  ,  vom 7. Dezember 2010 (Anp  assung StPO und JV, GS 22-  131o) und vom 17. Dezember 2013  (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-  97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 312  .610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom   7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in der Fassung vom  17. Dezember 201  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1    in der Fassung vom 7. Dezember 2010   und   Abs.   2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erklärte nachträglich, dass diese Verordnung  ohne seine Genehmigung in Kraft treten könne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Änderungen vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989  , vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008  (Abl 2008 1339)  ,  vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714)   und vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)   in Kraft getreten.