Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern
                            (Vom 14. März 1975)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
                            1   Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des  Strand- oder Bach- und Flussbodens ist  oder auf ihm beweglich lagert, bedarf  einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasser-  rechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen  des Strandbodens oder des Bach- und Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu  sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geringfügige  Materialentnahmen  zum  eigenen  Gebrauch  aus  öffentlichen  Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine  maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessions- oder bewilli-  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Wo ein Gewässer nicht Eigentum des Hoheitsträgers ist, bedarf die Entnahme  von Material einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3
                            1   Konzessionen und Bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Interessen der  Wasserverbauung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und  der Fischerei nicht entgegenstehen, oder wenn das öffentliche Interesse an der  Ausbeutung überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Be-  stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Für den Inhalt einer Konzession gel  ten sinngemäss die §§ 14 Abs. 2 und 3  sowie 15 bis 21 des Wasserrechtsgesetzes. In der Konzessionsurkunde ist auf  diese Bestimmungen zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Strandboden
§ 6
                            1   Die Verwaltung des Strandbodens öffentlicher Seen obliegt dem vom Regie-  rungsrat bezeichneten Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit nicht eine andere Instanz bezeichnet wird, ordnet das Departement die  zur Verwaltung des Strandbodens notwendigen Massnahmen an und erlässt die  erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Über Ausbeutungskonzessionen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er holt die Vernehmlassung des zu  ständigen Gemeinderates ein und übermit-  telt ihm eine Abschrift der Konzessionsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Konzessionen  und  Bewilligungen  sind  im  Rahmen  des  vom  Regierungsrat  erlassenen Tarifs gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn eine Konzession  oder eine Bewilligung im öffentlichen Interesse erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Regierungsrat  ausnahmsweise öffentlichen Strandboden verpachten oder darauf ein Baurecht  einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Eigentum kann Strandboden in der Regel nur abgetreten werden, wenn es  ein öffentliches Interesse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Einräumung solcher Rechte ist eine Vergütung zu verlangen, die ver-  gleichbaren Marktpreisen für Grund und Boden entspricht. Erfüllt die Einräu-  mung öffentliche Interessen eines Bezirks oder einer Gemeinde, so kann der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im übrigen gilt sinngemäss § 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausbeutung an fliessenden Gewässern
§ 10
                            1   Über Konzessionen und Bewilligungen zur Ausbeutung von Material an flies-  senden Gewässern entscheidet der Bezirksrat. Vor der Erteilung ist die Vernehm-  lassung des Kantonsingenieurs einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 des Wasserrechtsgesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bezirksrat kann für Konzessionen und Bewilligungen angemessene Gebüh-  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren fallen dem Bezirk zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezirksrat kann Gebühren ganz oder  teilweise einer Wuhrkorporation abtre-  ten, wenn deren Aufwendungen für die Erstellung und den Unterhalt von Ver-  bauungswerken die Abtretung rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Der Bezirksrat übermittelt eine Abschrift  jeder Konzession oder Bewilligung dem  Regierungsrat und dem zuständigen Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Wo es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Bezirksrat die Enteignung  bestehender Ausbeutungsrechte an öffentlichen Flüssen und Bächen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach den kantonalen Vor-  schriften über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 14
                            Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen einer Konzession oder Bewilli-  gung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  die Verordnung vom 26. Januar 1878 über den Verkauf von Strandboden,  5  b)  die Verordnung vom 6. April 1970 betreffend die Erteilung von Baggerkon-  zessionen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-681 mit Änderungen vom 8. Ma  i 1996 (GS 19-126) und vom 19. September 2007  (PBG, GS 21-146f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 451.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben am 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RGS II 383.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 15-743.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 1738) und vom 19. September 2007 am 1. Ju  li 2008 (Abl 2008 1314) in Kraft getreten.