Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung
                            SRSZ 31.1.2000  1  die  interkantonale  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  und  die  Anpassung  der  Gerichtsordnung  1  (Vom 23. März 1994)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung  2  , nach Einsicht in Bericht und Vorlage  des Regierungsrates,  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkan-  tonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992  3   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konkordat ist in Verfahren der kantonalen Strafgesetzgebung anwendbar.  II.  (Änderung der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 im Sinne des Konkordats  4  .)  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieser  Beschluss  wird  dem  fakultativen  Referendum  gemäss  §  31  Abs.  1  der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-392.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   AS 1993 2876 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 18-392.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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