Weisungen über die Rechte und Pflichten der Schüler an den kantonalen Mittelschulen
                            SRSZ 31.1.2000  1  Mittelschulen (Schülerordnung)  1  (Vom 27. Juni 1983)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1973 über die Mittelschu-  len,  2  beschliesst:  §   1  1. Geltungsbereich  Diese  Weisungen  gelten  f  ü  r  die  kantonseigenen  Mittelschulen  von  Pf  ä  ffikon,  Rickenbach und Schwyz.  §   2  2. Rechte der Sch  ü  ler  a) Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sch  ü  ler, die gem  ä  ss den vom Erziehungsrat erlassenen Aufnahmebedingungen  in eine kantonale Mittelschule aufgenommen worden sind, haben Anspruch auf  Schulbesuch  bis  zum  Abschluss  des  Schultyps,  in  den  sie  eingetreten  sind.  Vorbehalten  bleiben  die  Promotionsvorschriften,  die  disziplinarische  Entlassung  und die Regelung bei den Hospitanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sch  ü  ler an der Kantonsschule Kollegium Schwyz mit Wohnsitz ausserhalb des  Kantons  beziehen  Unterkunft  und  Verpflegung  im  Internat.  Ü  ber  Ausnahmen  entscheidet der Mittelschulrat.  §   3  b) Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sch  ü  ler sind berechtigt, die Schule am Ende eines Semesters zu verlassen.  Unm  ü  ndige Sch  ü  ler haben eine schriftliche Austrittserkl  ä  rung des Inhabers der  elterlichen Gewalt beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Ausnahmef  ä  llen kann der Rektor den Austritt aus der Schule auch w  ä  hrend  eines  Semesters  gestatten.  Mit  Ausnahme  von  H  ä  rtef  ä  llen  sind  das  Schul-  und  Internatsgeld bis zum Ende des Trimesters zu entrichten.  §   4  c) individuelle Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sch  ü  ler haben Anspruch auf das Lehrangebot der Schule nach Lehr- und  Stundenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten m  ü  ndlicher und schriftlicher Pr  ü  fungen sind ihnen bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Klassenlehrer vermittelt den Kontakt zur Schulleitung, zum Lehrerkollegi-  um und zur Klasse. In besonderen F  ä  llen  kann  ein  Sch  ü  ler  einer  Lehrer  seines  Vertrauens benennen, der verpflichtet ist, sich seines Anliegens anzunehmen.  §   5  d) Recht auf Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sch  ü  ler haben das Recht, im Rahmen der Schul- und Hausordnung Orga-  nisationen  zu  bilden,  die  ihre  Interessen  gegen  ü  ber  der  Lehrerschaft,  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulleitung und den Schulbeh  ö  rden wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sch  ü  ler  k  ö  nnen  im  Rahmen  der  Schul-  und  Hausordnung  Vereine  oder  andere K  ö  rperschaften zur Verfolgung ideeller Zwecke bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Organisationen,  Vereinen  und  K  ö  rperschaften  k  ö  nnen  zur  Erf  ü  llung  ihrer  Zielsetzungen  R  ä  ume  und  Einrichtungen  der  Schule  zur  Verf  ü  gung  gestellt  werden.  §   6  3. Pflichten der Sch  ü  ler  a) allgemeines Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sch  ü  ler sind verpflichtet, die ideellen Ziele der Schule zu respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  eine  Haltung  einzunehmen,  die  es  den  Lehrern  und  Erziehern  er-  m  ö  glicht,  ihren  Auftrag  zu  erf  ü  llen,  und  die  zu  einer  funktionsf  ä  higen  Gemein-  schaft beitr  ä  gt.  §   7  b) Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sch  ü  ler  sind  verpflichtet,  im  Schulgel  ä  nde  Ordnung  zu  halten  und  die  R  ä  ume und Einrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln. Sie haften bei Vernachl  ä  s-  sigung der Sorgfaltspflicht f  ü  r Sch  ä  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besitz  und  Genuss  von  Drogen  im  Sinne  der  Gesetzgebung  ü  ber  die  Bet  ä  u-  bungsmittel sowie der Handel mit ihnen sind untersagt.  §   8  c) Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sch  ü  ler haben den Unterricht und die obligatorischen Schulanl  ä  sse p  ü  nkt-  lich zu besuchen. Absenzen sind zu entschuldigen oder zu begr  ü  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ü  ber  Dispense  und  Urlaube  entscheidet  die  Schulleitung.  Der  Schulrat  kann  Richtlinien erlassen.  §   9  d) Freif  ä  cher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ein  Freifach  besuchen  will,  hat  sich  schriftlich  anzumelden.  Die  Anmel-  dung verpflichtet f  ü  r ein volles Jahr zum Besuch des Fachunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulordnung regelt den Besuch von Freif  ä  chern.  §   10  e) Hausaufgaben  Die Sch  ü  ler sind verpflichtet, die von den Lehrern geforderten Hausaufgaben zu  l  ö  sen. Der Schulrat kann Richtlinien  ü  ber die Hausaufgaben erlassen.  §   11  4. Sanktionen  a) Disziplinarstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verst  ö  sst  ein  Sch  ü  ler  gegen  Schulvorschriften  oder  Anordnungen  von  Vorge-  setzten, so wird er mit Entzug von Verg  ü  nstigungen, zus  ä  tzlicher Arbeit oder mit  einem Verweis bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Strafe befugt sind die Lehrer, die Erzieher und die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  §   12  b) Ultimatum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rektor kann den Ausschluss aus der Schule oder dem Internat androhen,  wenn ein Sch  ü  ler in schwerer Weise die Rechtsordnung oder die Grunds  ä  tze der  christlichen,  demokratischen  und  sozialen  Erziehung  und  Bildung  missachtet,  insbesondere:  a)   gegen die Schul- oder Internatsdisziplin verst  ö  sst;  b)   die Schulgemeinschaft oder einzelne Sch  ü  ler gef  ä  hrdet;  c)   Einrichtungen und Material b  ö  swillig besch  ä  digt;  d)   in Drogenf  ä  lle verwickelt ist;  e)   sonstwie gegen das Strafrecht verst  ö  sst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ultimatum  ist  dem  Sch  ü  ler  oder  den  Eltern  nicht  m  ü  ndiger  Sch  ü  ler  schriftlich zu er  ö  ffnen. Auf jeden Fall ist der Sch  ü  ler m  ü  ndlich zu orientieren.  §   13  c) Ausschlussverf  ü  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bew  ä  hrt  sich  der  Sch  ü  ler  w  ä  hrend  der  ihm  im  Ultimatum  angesetzten  Frist  nicht,  so  kann  ihn  der  Schulrat  von  Internat  oder  Schule  oder  beidem  aus-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Verstoss  des  Sch  ü  lers  derart  schwerwiegend,  dass  der  Schule  dessen  weitere  Anwesenheit  nicht  mehr  zuzumuten  ist,  kann  der  Ausschluss  ohne  vor-  heriges Ultimatum verf  ü  gt werden. Der Rektor kann als vorsorgliche Massnahme  eine Suspendierung verf  ü  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  aus  der  Schule  ausgeschlossen  wird,  kann  im  laufenden  Schuljahr  nicht  wieder  aufgenommen  werden.  Ü  ber  eine  allf  ä  llige  sp  ä  tere  Wiederaufnahme  entscheidet der Schulrat.  §   14  5. Rechtsschutz  a) Anh  ö  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Sch  ü  ler,  gegen  den  eine  Strafe  oder  Disziplinarmassnahme  vorgesehen  ist, hat Anspruch darauf, vorher angeh  ö  rt zu werden. Die Anh  ö  rung erfolgt in der  Regel m  ü  ndlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist ein Ultimatum oder der Ausschluss vorgesehen, sind auch die Eltern anzu-  h  ö  ren,  sofern  der  Sch  ü  ler  nicht  m  ü  ndig  ist.  Den  Eltern  und  dem  Sch  ü  ler  sind  die  Gr  ü  nde  der  beabsichtigten  Massnahme  bekanntzugeben.  Sie  haben  ihre  Stellungnahme innert angemessener Frist abzugeben.  §   15  b) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Strafen, die ein Lehrer oder Erzieher verh  ä  ngt, kann jeder Sch  ü  ler beim  Rektor  schriftlich  oder  m  ü  ndlich  Einsprache  erheben.  Der  Rektor  entscheidet  nach Anh  ö  rung des Lehrers oder Erziehers endg  ü  ltig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Strafen,  die  der  Rektor  verh  ä  ngt,  k  ö  nnen  die  Eltern  oder  der  Sch  ü  ler  innert  zehn  Tagen  beim  Schulrat  schriftlich  Einsprache  erheben.  Der  Schulrat  entscheidet nach Anh  ö  ren  des  Rektors,  gegebenenfalls  auch  nach  Anh  ö  ren  des  Klassenlehrers oder des Internatserziehers endg  ü  ltig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Gegen ein vom Rektor verh  ä  ngtes Ultimatum k  ö  nnen innert der gleichen Frist  die Eltern oder der m  ü  ndige Sch  ü  ler beim Schulrat schriftlich Einsprache erhe-  ben. Der Schulrat entscheidet endg  ü  ltig.  §   16  c) Beschwerde  Verf  ü  gungen und Entscheide des Schulrates k  ö  nnen, soweit sie nicht endg  ü  ltig  sind, gem  ä  ss  §   33 Absatz 3 der Mittelschulverordnung nach Massgabe der Vor-  schriften  ü  ber  die  Verwaltungsrechtspflege  innert  zwanzig  Tagen  durch  Be-  schwerde ans Erziehungsdepartement weitergezogen werden.  §   17  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisungen treten am 1. August 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-429.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.