Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates
                            (Vom 15. Februar 1978)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
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                            1  Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten  aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Refe-  renten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bestehen in:  a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Fran-  ken im Jahr,  b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied  und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            3  Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschä-  digung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli,  erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1978 183 mit  Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 10. Dezember 1997.