Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika
                            (Vom 4. September 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 15.   Juni   1998 zum schwe  i-  zerisch  -amerikanischen  Doppelbesteuerungsabkommen  vom  2.   Oktober   1996,  2  gestützt auf §  231 des Steuergesetzes vom 9.   Februar  2000,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstat-  tung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            Zuständig für die Durchführung des Verfahrens auf Rückerstattung des zusätzl  i-  chen Steuerrückbehalts ist die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Funktion als  kantonales Verrechnungss  teueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Antrag auf Rückerstattung
                            Die  Rückerstattung  ist  von  der  berechtigten  Person  auf  einem  besonderen  For-  mular  (Ergänzungsblatt  USA)  zu  beantragen.  Das  Formular  und  die  entspre-  chenden Belege sind mit der Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rückerstattungsart
                            1   Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mittels Bank-  oder Postüberweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  die  Verrechnung  mit  den  kantonalen  Steuern oder mit der direkten Bundessteuer anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verweis auf die kantonale Verrechn ungssteuerverordnung
                            Im  Übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  kantonalen  Vollzugsverordnung  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Die Verordnung tritt rü  ckwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt  den Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses  über  die  Ausführung  des  Abkommens  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenos-
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Rückerstattungsansprüche  für  Fälligkeiten  bis  31.   Dezember  2000  werden  nach bisherigem Recht festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Veröffentlichung
                            Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten  7   in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Abl  2001  1499  mit  Änderungen  vom  13.  Dezember  2016  (RRB  Anpassung  von  Ausführung  s-  bestimmungen  zum  Steuergesetz  und  der  Verordnung  über  die  Rückerstattung  des  zusätzl  ichen  Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24  -86c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 672.933.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 13. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 171.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 13-  470.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    1.  Januar  2001  (Abl  2001  1500)  ;  Änderungen  vom  13.  Dezember  2016  am  1.  Januar  2017  (Abl 2016 2869) in Kraft getreten  .