Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Krankenkassen
                            SRSZ 31.1.2000  1  kantonalen Krankenkassen  1  (Vom 19. Mai 1938)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  unterm  17.  Oktober  1936  vom  Eidgenössischen  Volkswirt-  schaftsdepartement  in  Bern  an  die  Kantonsregierungen  erlassenen  Kreisschrei-  bens,  in  Ergänzung  der  Verordnung  betreffend  die  schiedsgerichtliche  Erledi-  gung  von  Streitigkeiten  zwischen  Krankenkassen  und  Ärzten  oder  Apothekern  vom 16. Dezember 1916,  2  verf  ü  gt:  §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Regelung des Verkehrs zwischen  Ä  rzten und dem kantonalen Krankenkas-  senverbande  angeh  ö  renden,  vom  Bunde  anerkannten  Krankenkassen,  wird  eine  kantonale  Vertrauenskommission  bestellt.  Diese  besteht  aus  f  ü  nf  Mitgliedern  und ebensovielen Ersatzm  ä  nnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zwei Mitglieder bestimmt die  Ä  rztegesellschaft des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei Mitglieder w  ä  hlt der Kantonalverband schwyzerischer Krankenkassen. Das  f  ü  nfte Mitglied, das zugleich Pr  ä  sident der Vertrauenskommission ist, wird vom  Regierungsrat gew  ä  hlt. Dieses Mitglied darf weder Arzt noch Kassamitglied sein.  Die gleichen Instanzen w  ä  hlen auch die Ersatzmitglieder. Das Departement des  Innern stellt der Vertrauenskommission einen Sekret  ä  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Amtsdauer  f  ü  r  Pr  ä  sidium  und  Mitglieder  der  Vertrauenskommission  geht  erstmals bis 1940 und f  ä  llt von da an mit derjenigen des Kantonsgerichtspr  ä  si-  denten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  dem  Kantonalverband  schwyzerischer  Krankenkassen  nicht  angeschlosse-  nen Kassen k  ö  nnen die Vertrauenskommission nicht in Anspruch nehmen.  §   2  Die Aufgaben der Vertrauenskommission sind:  a)   die Handhabung des Tarifs und dessen Interpretation;  b)   die Raterteilung an  Ä  rzte und Kassen in allen die Kassenpraxis betreffenden  Angelegenheiten und die eventuelle Schlichtung von entstandenen Differen-  zen;  c)   die  Ü  berpr  ü  fung eingereichter Arztrechnungen;  d)   die  Aus  ü  bung  weiterer  vertrauens  ä  rztlicher  Funktionen  gem  ä  ss  Art.  18  des  KUVG, soweit ihr solche  ü  bertragen werden.  §   3  Die Pr  ü  fung von Rechnungen eines Arztes kann sich beziehen:  a)   auf  Einzelrechnungen  eines  Arztes  in  ihren  Ans  ä  tzen  und  hinsichtlich  des  Vorhaltes zu viel gemachter Besuche und Konsultationen, sowie des Vorhal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tes  einer  ü  ber  die  Bed  ü  rfnisse  hinausgehenden  oder  sonstwie  die  gesetzli-  chen  Schutzbestimmungen  der  Krankenkassen  missachtenden  Praxis  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 KUVG);  b)   auf s  ä  mtliche Rechnungen eines Arztes bei einer Krankenkasse.  §   4  Einzelrechnungen eines Arztes, die der Pr  ü  fung durch die Vertrauenskommission  unterstellt werden, sollen sp  ä  testens innert 30 Tagen, nachdem der abgeschlos-  sene Krankenschein bei der Krankenkasse eingegangen ist, der Vertrauenskom-  mission  eingereicht  werden.  Dabei  ist  anzugeben,  nach  welcher  Richtung  eine  Ü  berpr  ü  fung gew  ü  nscht wird.  §   5  Begehren  um  Pr  ü  fung  s  ä  mtlicher  Rechnungen  eines  Arztes  bei  einer  Kasse  k  ö  nnen gestellt werden auf Grund des vollst  ä  ndigen Krankenscheinmaterials des  dem  Begehren  vorangehenden  Kalenderjahres  des  betreffenden  Arztes.  Diese  Begehren  m  ü  ssen  mit  den  gesamten  Unterlagen  bis  sp  ä  testens  den  15.  M  ä  rz  des folgenden Jahres eingereicht werden. Das Pr  ü  fungsbegehren kann schon f  ü  r  das  erste  Kalenderhalbjahr  gestellt  werden,  sofern  f  ü  r  dieses  mindestens  50  Krankenscheine des betreffenden Arztes eingegangen sind; in diesem Falle muss  das Begehren bis sp  ä  testens  den  15.  August  des  n  ä  mlichen  Jahres  eingereicht  werden.  §   6  Nach  Eingang  eines  Pr  ü  fungsbegehrens  irgendwelcher  Art  teilt  die  Vertrauens-  kommission  der  Gegenpartei  die  Eingabe  mit  und  veranlasst  eine  Vernehmlas-  sung  dazu.  Es  steht  ihr  frei,  einen  weiteren  Schriftenwechsel  anzuordnen  oder  Arzt und Kassenvertreter zu m  ü  ndlichen Verhandlungen vorzuladen und eventu-  ell anderweitige Erhebungen zur Kl  ä  rung der Sachlage zu machen. Ebenso steht  den  Parteien  frei,  zu  verlangen,  dass  sie  auch  m  ü  ndlich  angeh  ö  rt  werden.  In  welcher Form dies geschehen soll, bestimmt die Vertrauenskommission.  §   7  Auf  Grund  der  gemachten  Erhebungen  und  ihrer  Beratung  macht  die  Vertrau-  enskommission   beiden   Parteien   einen   schriftlichen   Schlichtungsvorschlag.  Dieser  Vorschlag  kann  auch  in  der  Festsetzung  eines  pauschalen  oder  prozen-  tualen  Rechnungsabzuges  bestehen.  Er  gilt  als  angenommen  und  ist  f  ü  r  Kasse  und  Arzt  verbindlich,  wenn  nicht  innert  30  Tagen,  vom  Tage  des  Erhaltes  der  Mitteilung  an  gerechnet,  das  Schiedsgericht  gem  ä  ss  der  Verordnung  vom  16.  Dezember 1916 angerufen wird.  §   8  Die  Kommission  entscheidet  ü  ber  die  Kostenauflage  an  die  eine  oder  andere  oder  beide  Parteien.  Sie  erhebt  in  jedem  Falle  eine  Staatsgeb  ü  hr  von  minde-  stens Fr. 7.-, sowie die Ausfertigungs-, Stempel- und Zustellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  §   9  Die Mitglieder der Vertrauenskommission werden von den sie w  ä  hlenden Organi-  sationen entsch  ä  digt. Die Kosten des Obmannes tr  ä  gt der Kanton.  §   10  Dieses Reglement tritt mit dem 1. Juli 1938 in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 12-45.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 9-128 nunmehr GS 15-117.