Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi
                            (Vom 21. September 1983)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 17. Mai 1983 um Genehmigung der  von der Bezirksgemeinde Höfe am 15. Mai 1983 der Kraftwerk Feusisberg AG  erteilten  Konzession  zur  Ausnützung  der  Wasserkräfte  an  der  Sihl  oberhalb  Schindellegi, auf den Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme  von § 9 der Konzession genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich  nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen  überbunden:  a) Wasserwirtschaft:  Die  Ausbauwassermenge  wird  höchstens  für  eine  Wassermenge  von
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 m
                            3  /Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m  3  /Sek. im  Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m  3  /Sek. im Winter (1. November  bis 31. März).  b) Weitere Bedingungen und Auflagen des Kantons:  aa) Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu  erstellen.  bb)Der Fahrweg über der Druckleitung anstelle des bestehenden Fussweges  soll eine durchgehende Breite von 3 m und Bankette aufweisen. Es sind  Vorkehren zu treffen, dass sämtliches Hang- und Sickerwasser geordnet  der Sihl zugeleitet wird, so dass unnatürliche Durchnässung der Sihlufer  vermieden wird. Schäden an der SihI durch den Bau und Betrieb der  Anlagen trägt vollumfänglich die Konzessionärin. Diese Haftpflicht der  Konzessionärin gilt ausdrücklich auch für die Folgen, die allenfalls durch  Behinderung des natürlichen Geschiebebetriebes durch die Stauanlage  an der Sihl verursacht werden. Die Entfernung von angeschwemmtem  Kiesmaterial darf nur im Rahmen des Wasserbaupolizeigesetzes und der  kantonalen Vorschriften vorgenommen werden.  cc) Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, um Gefähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindern. Die diesbez  ügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für  Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten.  c) Bedingungen des Bundes:  Die  besonderen  Bedingungen  des  Bundes  bez  üglich  der  zweckm  ässigen  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte,  der  Landesverteidigung,  des  Forstwe-  sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-  zes bleiben vorbehalten.  d) Bau- und Betriebsbeginn:  Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der definitiven Baubewilligung  begonnen werden.  Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.  e) Unterlagen f  ür den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer:  Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-  zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen  zur Verf  ügung zu stellen.  f) Wassermessungen und andere Untersuchungen:  Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat oder dessen Beauftragten jeder-  zeit  Einsicht  in  die  Ergebnisse  der  Wassermessungen  sowie  der  wissen-  schaftlichen Ergebnisse von Untersuchungen (Bohrungen, Grundwassermes-  sungen usw.) zu gew  ähren.  g) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten  und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gew  ähren.  III.  Der  Konzession  ärin  wird  die  Enteignungsbefugnis  nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.  IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt ver  öffentlicht  und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-466.