Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung
                            (Vom 30. April 1996)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-  rung (KVG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allge meine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1   Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Schwyz  die Kosten nach Art. 41 Abs. 3 KVG übernimmt, wenn eine im Kanton Schwyz  wohnhafte  versicherte  Person  die  Leistungen  eines  ausserkantonalen  öffentl  i-  chen oder öffentlich subventionierten Spitals in der allgemeinen Abteilung bean-  sprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben abweichende Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen der Kostenübernahme
                            Der Kanton Schwyz übernimmt die Kosten im Sinne von Art. 41 Abs. 3, wenn  und insoweit als:  a)  medizinische  Gründe  eine  ausserkantonale  stationäre  Spitalbehandlung  erfordern, und  b)  die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Materielle Voraussetzungen
§ 3 Medizinische Gründe
                            1   Medizinische Gründe liegen vor:  a)  bei Notfall;  b)  wenn die erforderliche medizinische Leistung in keinem Spital im Kanton  Schwyz erbracht werden kann, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die medizinischen Leistungen der Spitäler nach Abs. 1 Bst. b sind im Anhang  zu dieser Verordnung  umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Formelle Voraussetzungen
§ 4 Im allgemeinen
                            1    Wer  die  Leistungen  eines  ausserkantonalen  Spitals  beanspruchen  will,  hat  rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Eintritt, beim Amt für Gesundheit  und Soziales um Kostengutsprache nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einweisenden Arzt oder vom Spital eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:  a)  Personalien und Wohnsitz des Versicherten;  b)  Diagnose und medizinische Gründe gemäss § 3 Abs. 1;  c)  Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;  d)  Personalien des behandelnden Arztes;  e)  Name des Zielspitals;  f)   Name und Adresse des Versicherers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bei Notfalleinweisungen
                            1   Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende  Stelle dem Amt für Gesundheit und Soziales von der Einweisung unverzüglich  Kenntnis und ersucht innert sieben Tagen um Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:  a)  Personalien und Wohnsitz des Patienten;  b)  Diagnose und Beschreibung des Notfalls;  c)  Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;  d)  Personalien des behandelnden Arztes;  e)  Name des Zielspitals;  f)   Name und Adresse des Versicherers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfung der medizinischen Indikation
                            1   Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der kantonsärztl  i-  che Dienst die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spi-  talbe  handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, kann das Amt für Gesund-  heit und Soziales ein zusätzliches ärztliches Gutachten einholen (second opini-  on).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entscheid
                            1   Das Amt für Gesundheit und Soziales erlässt eine Verfügung, mit der es über  Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache und ihre Dauer entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann die Behandlung voraussichtlich innert der Dauer, für die Kostengutspr  a-  che geleistet wurde, nicht abgeschlossen werden, und ist die Verlegung in ein  Spital im Kanton Schwyz, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist, nicht mög-  lich  oder  nicht  zumutbar,  so  hat  das  ausserkantonale  Spital  rechtzeitig  und  begründet um Ver  längerung der Kostengutsprache nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechnungsstellung
                            1    Das  ausserkantonale  Spital  stellt  seine  detaillierte  Rechnung  dem  Amt für  Gesundheit und Soziales zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 9 2 Rechtsmittel
                            Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales kann Beschwerde  nach Massgabe  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes   erhoben wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1996 661  mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderung v  om 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.