Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung
                            SRSZ 31.1.2003  1  (Vom 29. Oktober 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  53  Abs.  der  Verordnung  vom  19.  Mai  1983  über  die  Berufsbil-  dung und Berufsberatung,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §   1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton f  ö  rdert die allgemeine Erwachsenenbildung im Sinne einer perma-  nenten Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er richtet zu diesem Zweck Beitr  ä  ge aus, koordiniert die Erwachsenenbildung  im   Kanton,   ber  ä  t   die   Erwachsenenbildungsorganisationen   und   vermittelt  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  stellt  kantonale  Geb  ä  ude  und  Anlagen  f  ü  r  die  Durchf  ü  hrung  von  Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zur Verf  ü  gung.  §   2  Ziele der Erwachsenenbildung  Die allgemeine Erwachsenenbildung stellt die Entfaltung der Pers  ö  nlichkeit und  sinnerf  ü  llte Lebensgestaltung in den Mittelpunkt. Dazu setzt sie sich sowohl mit  dem  beschleunigten  Wandel  als  auch  mit  ü  berdauernden  Werten  auseinander.  Sie  will  Erwachsenen  helfen,  ihre  pers  ö  nlichen,  beruflichen,  famili  ä  ren,  kultu-  rellen, gesellschaftlichen und politischen Aufgaben zu bew  ä  ltigen.  §   3  Bezirke und Gemeinden  Bezirken  und  Gemeinden  wird  empfohlen,  im  Rahmen  ihrer  M  ö  glichkeiten  die  Erwachsenenbildung zu f  ö  rdern und daf  ü  r ihre Geb  ä  ude und Anlagen zur Verf  ü  -  gung zu stellen.  II. Organisation  §   4  Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Erziehungsdepartement  ist  f  ü  r  die  F  ö  rderung  der  Erwachsenenbildung  zust  ä  ndig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es entscheidet nach Massgabe der bewilligten Mittel  ü  ber die Ausrichtung von  Kantonsbeitr  ä  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Erziehungsdepartement  setzt  eine  Kommission  f  ü  r  Erwachsenenbildung  ein und f  ü  hrt die Gesch  ä  ftsstelle der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   5  Erwachsenenbildungskommission  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihr  geh  ö  ren  zwei  Vertreter  des  Erziehungsdepartementes,  vier  Vertreter  von  Erwachsenenbildungsorganisationen  und  ein  Vertreter  der  Bezirke  und  Gemein-  den an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie konstituiert sich selber.  §   6  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission:  a)  ber  ä  t das Erziehungsdepartement, die Bezirke und Gemeinden sowie Organi-  sationen der Erwachsenenbildung;  b)  stellt die Verbindungen zu den eidgen  ö  ssischen und  ü  berregionalen Gremien  sicher;  c)  kann  an  der  Organisation  von  gesamtschweizerischen  und  ü  berregionalen  Veranstaltungen der Erwachsenenbildung teilnehmen;  d)  f  ö  rdert die Koordination der Erwachsenenbildung im Kanton. Sie ber  ü  cksich-  tigt dabei die Angebote der angrenzenden Kantone;  e)  unterst  ü  tzt Massnahmen f  ü  r eine umfassende und regelm  ä  ssige Information;  f)  sorgt f  ü  r eine angemessene Qualit  ä  tssicherung in der Erwachsenenbildung;  g)  pr  ü  ft die Gesuche und stellt Antrag an das Departement;  h)  kann  Aus-  und  Weiterbildungsm  ö  glichkeiten  f  ü  r  Kursleitende  organisieren  oder solche Angebote vermitteln.  III. Beitr  ä  ge  §   7  Beitragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsbeitr  ä  ge k  ö  nnen an Organisationen der Erwachsenenbildung f  ü  r Einzel-  veranstaltungen oder in Form von Pauschalbeitr  ä  gen gew  ä  hrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Pauschalbeitr  ä  ge  sind  j  ä  hrliche  Zahlungen  an  die  Gesamtaufwendungen  von  Organisationen der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beitr  ä  ge  k  ö  nnen  auch  f  ü  r  die  Aufgaben  der  Kommission  nach  §    6  gew  ä  hrt  werden.  §   8  Beitragsempf  ä  nger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonsbeitr  ä  ge  k  ö  nnen  ausgerichtet  werden  an  gemeinn  ü  tzige,  privatrechtli-  che Organisationen mit Sitz im Kanton,  a)  deren Bildungsveranstaltungen in der Regel allen offenstehen;  b)  die  zur  Zusammenarbeit  mit  andern  Organisationen  und  zur  gegenseitigen  Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind;  c)  die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen;  d)  deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entsprechen und  den Qualit  ä  tsanforderungen gen  ü  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2003  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise k  ö  nnen auch ausserkantonale Organisationen finanziell unter-  st  ü  tzt  werden,  sofern  sie  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  aus  dem  Kanton  Schwyz aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bildungsh  ä  user im Kanton Schwyz, die nicht gewinnorientiert arbeiten, k  ö  nnen  f  ü  r  Kursangebote  mit  kantonalen  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmern  mit  Pau-  schalbeitr  ä  gen unterst  ü  tzt werden.  §   9  Beitragsberechtigte Aktivit  ä  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Folgende  Aktivit  ä  ten  von  Anbietern  der  Erwachsenenbildung  sind  beitragsbe-  rechtigt:  a)   Veranstaltungen,  die  der  Aus-  und  Weiterbildung  von  Mitarbeitenden  in  der  Erwachsenenbildung dienen;  b)   Kurse,  wiederkehrende  Einzelveranstaltungen  und  Tagungen,  die  der  allge-  meinen, sozialen und kulturellen Weiterbildung von Einzelnen oder Gruppen  dienen und von allgemeingesellschaftlichem Interesse sind;  c)   Dienstleistungen  und  Massnahmen  zur  Verbesserung  der  Rahmenbedingun-  gen in der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht als Erwachsenenbildung im Rahmen dieser Verordnung gelten Veranstal-  tungen,  die  ausschliesslich  der  Erholung,  der  k  ö  rperlichen  Ert  ü  chtigung,  der  Unterhaltung,  der  Therapie  oder  der  politischen  oder  religi  ö  sen  Propaganda  dienen.  §   10  Beitragsverfahren  a) Einzelveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Beitr  ä  ge f  ü  r Einzelveranstaltungen sind vor der Durchf  ü  hrung mit  dem offiziellen Formular der Gesch  ä  ftsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch enth  ä  lt mindestens:  a)   die budgetierten Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung;  b)   Angaben zur Qualit  ä  tssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Durchf  ü  hrung  der  Veranstaltung  ist  eine  detaillierte  Abrechnung  einzu-  reichen. Unterlagen k  ö  nnen von der Gesch  ä  ftsstelle eingefordert werden.  §   11  b) Pauschalbeitr  ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  um  Pauschalbeitr  ä  ge  sind  j  ä  hrlich  der  Gesch  ä  ftsstelle  der  Erwachse-  nenbildung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erste Gesuch einer Organisation muss enthalten:  a)  ein Leitbild der Organisation;  b)  Angaben  ü  ber Massnahmen der Qualit  ä  tssicherung;  c)  ein Jahresprogramm der Organisation.  Die folgenden Gesuche sind mit dem Jahresprogramm einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es k  ö  nnen Auflagen oder Bedingungen an die Zusicherung gekn  ü  pft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §   12  Beitragskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Ausrichtung von Kantonsbeitr  ä  gen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitr  ä  ge an Einzelveranstaltungen werden ausgerichtet, wenn  a)  die Mindestteilnehmerzahl acht Personen betr  ä  gt;  b)  die Gesuchsteller angemessene finanzielle Eigenleistungen erbringen;  c)  die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessene finanzielle Eigenlei-  stungen erbringen;  d)  die Leistungen Dritter (Gemeinden, Sponsoren usw.) ausgewiesen sind;  e)  die Beitr  ä  ge zur Deckung des Defizits verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Pauschalbeitr  ä  ge werden ausgerichtet, wenn  a)  die Gesuchsteller mindestens regional t  ä  tig sind;  b)  sie ein Sekretariat f  ü  hren;  c)  sie pro Jahr eine Mindestanzahl Jahresteilnehmerstunden durchf  ü  hren;  d)  sie angemessene finanzielle Eigenleistungen erbringen;  e)  die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessene finanzielle Eigenlei-  stungen erbringen;  f)  sie Qualit  ä  tssicherung betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beitr  ä  ge f  ü  r Dienstleistungen werden ausgerichtet, wenn  a)  die Gesuchsteller ein Sekretariat f  ü  hren;  b)  sie einen Anteil ihrer Arbeit ehrenamtlich leisten;  c)  sie die Kursangebote der Anbieter auf regionaler Stufe koordinieren;  d)  sie die Angebote der Region periodisch publizieren.  §   13  Verfahren und R  ü  ckerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung  ü  ber die Verwal-  tungsrechtspflege.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichteinhalten  der  im  Gesuch  gemachten  Angaben  k  ö  nnen  die  Beitrags-  zahlungen  eingestellt  werden.  Zu  Unrecht  bezogene  Beitr  ä  ge  sind  zur  ü  ckzuer-  statten.  IV. Schlussbestimmung  §   14  Ver  ö  ffentlichung, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  diesen  Zeitpunkt  wird  die  Verordnung  ü  ber  die  F  ö  rderung  der  Erwachse-  nenbildung vom 16. Juni 1985  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2002 1892.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 622.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 17-562.