Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Alp in Einsiedeln
                            (Vom 1. Juni 2008)  Die Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln,  gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des  kantonalen Wasserrechtsgesetzes (WRG) vom 11. September 1973,  2  verleiht  der Kleinwasserkraftwerk Schöngarn GmbH  , Alte Steinhauserstrasse 27, 6330  Cham, und der Kollektivgesellschaft Grotzenmühle, Sven Anderes und Thomas  Anderes,  Grotzenmühlestrasse  38,  8840  Einsiedeln,  als  solidarisch  haftende  Konzessionäre die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft aus der Alp unter  den nachfolgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.1 Umfang der Konzession
                            1  Der Bezirk Einsiedeln erteilt den Konzessionären das Recht, aus der Alp die  maximal nutzbare Wassermenge von 500 l/s zu entnehmen und zum Zwecke der  Erzeugung elektrischer Energie in zwei Gefällestufen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Stufe Grotzenmühle: 5.5 m,
2. Stufe Schöngarn: 7.2 m.
                            Das aus der Alp entnommene Wasser wird über einen bestehenden Stauweiher  und das bestehende Grotzenmühlekett den Kleinwasserkraftwerken zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind das Konzessionsgesuch sowie die  dem Konzessionsgesuch beigelegten Unterlagen massgebend, bestehend aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konzessionsgesuch vom 20. April 2007 mit allen Beilagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wasserfassung "Chalberweidli",  Zeichnung-Nr.  623.0-51,  Rev.B,  da-  tiert   12. August 2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verlauf Grotzenmühlekett, Ausschnitt aus Katasterplan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rückleitung in die Alp, Zeichnung  -Nr. 468.01-5 datiert 19. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Restwasserbericht datiert Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Ausleitwassermenge aus der Alp beträgt 500 l/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die minimale in der Alp zu verbleibende Restwassermenge beträgt 130 l/s ohne  saisonale Abstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Beginn und Dauer der Konzession  Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den  Kantonsrat  in Rechtskraft  erwächst.  Si  e  wird  auf  eine  Dauer  von  80  Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur  Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes  verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall  zu  Fall  festzulegen.  Zusätzlich  vorbehalten  bleiben  zudem  Einschränkungen  aufgrund von übergeordnetem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsbedingungen und Informationspflicht
                            1  Die Konzessionäre sind verpflichtet, die Bestandteile des Werkes bildenden  Anlagen und Einrichtungen stets in sicherem Zustand zu halten und zu betrei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt der Entnahmestelle in de  r Alp, des Wasserausleitungskanals bis  und mit der Rückgabestelle in die Alp ist Sache der Konzessionäre. Der Unter-  halt der Restwasserstrecke in der Alp ist nicht Sache der Konzessionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar-  tements sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse  möglichst  frühzeitig,  bei  unvorhersehbaren  Ereignissen  sofort  nach  Bekannt-  werden, unaufgefordert zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk fü  r die Erteilung dieser Konzession eine  einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 50  0.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen  nach  der  Genehmigung  der  Konzession  durch  den  Kantonsrat.  Der  jährliche  Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.6 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
                            1  Die Konzessionäre sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welche  durch den Bestand, die Erstellung oder   den Betrieb des Werkes entstehen und  Leben und Gesundheit von Personen, das öffentliche oder private Vermögen des  Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  neu  geschaffene  massgebliche  Zuleitungen  ist  nicht  der  Konzessionär  haftbar, sondern die Eigentümer des neuen Zuflusses. Für neu entstandenes  Schadenspotenzial (wie Bebauungen) ist der Ersteller für den Schutz desselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einleitung des Meteorstrassenwasse  rs in den Kettkanal der heute projek-  tierten Grotzenmühle-/Allmeindstrasse ist weiterhin ohne zusätzliche Massnah-  men zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.7 Zutrittsrecht
                            Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionäre besitzen gegenüber dem Bezirk keinen Anspruch auf Ent-  schädigung, wenn sie durch äussere Ereign  isse oder durch Verschulden Dritter  geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert werden oder wenn der  Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den  Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder kurzzeitig unterbrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dri  tter bleiben vorbehalten. Die Konzes-  sionäre haben sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession  Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi-  on bedürfen, unter Wahrung der öffent  lichen Interessen, der Zustimmung der  Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erlöschen der Konzession
                            1  Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, er-  lischt die Konzession nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.  Nach  Beendigung  bzw.  Ablauf  der  Konzession  haben  die  Konzessionäre  die  Wasserentnahme- und Rückgabestelle in einen naturnahen, sicheren Zustand zu  versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von  Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewäs-  serschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden.  Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
                            1  Die Verleihungsbehörde verzichtet auf  ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzes-  sionsdauer ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Heimfall  Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36  des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts
                            Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe-  sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitigkeiten
                            Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Ko  nzession  ergeben,  beurteilt  das  Verwal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu  ihrer  Gültigkeit  bedarf  die  vorliegende  Konzession  der  Genehmigung  des  Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Schlussbestimmung  Mit  Inkrafttreten  dieser  Konzession  fa  llen  alle  früher  verliehenen  Wassernut-  zungsrechte dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-44.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 451.100.