Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            (Vom  15. November 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewal  t-  tätigen  Verhaltens  vorbeugende  polizeilich  e  Massnahmen  nach  diesem  Konkor-  dat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und  zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            2  Definition gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gewalttätiges  Verhalten  und  Gewalttätigkeiten  liegen  namentlich  vor,  wenn  eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder  im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:  a)   strafbare  Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111  –113, 117,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches  (StGB);  3  b)   Sachbeschädigungen nach  Art.   144 StGB;  c)      Nötigung nach Art.   181 StGB;  d)   Brandstiftung nach Art.   221 StGB;  e)      Verursachung einer Explosion nach Art.   223 StGB;  f)   Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht  nach Art. 224 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  öffentliche   Aufforderung   zu   Verbrechen   oder   zur   Gewalttätigkeit   nach  Art.   259 StGB;  h)      Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;  i)     Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB;  j)   Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  gewalttätiges   Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicher-  heit  durch  das  Mitführen  oder  Verwenden  von  Waffen,  Sprengmitteln,  Schies  s-  pulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in   deren Umgebung  sowie auf dem An  -  und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1   Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art.   2 gelten:  a)      entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b)   glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwa  ltung,  des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;  d)   Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aussagen    nach  Abs.    1 Bst.    b  sind  schriftlic  h  festzuhalten  und  zu  unterzeic  h-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            5  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fussball  -  und  Eishockeyspiele  mit  Beteiligung  der  Klubs  der  jeweils  obersten  Spielklasse  der  Männer  sind  bewilligungspflichtig.  Spiele  der  Klubs  unterer  Ligen  oder  anderer  Sportarten  können  als  bewilligungspflichtig  erklärt  werden,  wenn  im  Umfeld  der  Spiele  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Verhinderung  des  gewalttätigen  Verhaltens  im  Sinne  von  Art.  2  kann  die  zustän  dige  Behörde  eine  Bewilligung  mit  Auflagen  verbinden.  Diese  können  insbesondere  bauliche  und  technische  Massnahmen,  den  Einsatz  bestimmter  personeller  oder  anderer  Mittel  durch  den  Veranstalter,  die  Regeln  für  den  Ver-  kauf der Eintrittskarten, den Verkauf a  lkoholischer Getränke oder die Abwicklung  der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie  die  Anreise  und  Rückreise  der  Anhänger  der  Gastmannschaft  abzuwickeln  ist  und  unter  welchen  Voraussetzungen  ihnen  Zutritt  zu  den  Sportstätten  gewährt  werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Behörde  kann  anordnen,  dass  Besucher  beim  Besteigen  von  Fantranspor-  ten  oder  beim  Zutritt  zu  Sportstätten  Identitätsausweise  vorweisen  müssen  und  dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird,  dass  keine  Personen  eingelassen  werden,  die  mit  einem  gültigen  Stadionverbot  oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden  Auflagen  verletzt,  können  adäquate  Massnahmen  getroffen  werden.  Unter  anderem  kann  eine  Bewilligung  entzogen,  für  künfti  ge  Spiele  verweigert  werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen  werden.  Vom  Bewilligungsnehmer  kann  Kostenersatz  für  Schäden  verlangt  wer-  den, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Polizeiliche Ma ssnahmen
                            6  Art. 3b  7  Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei kann Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstal-  tungen  oder  beim  Besteigen  von  Fantransporten  bei  einem  konkreten  Verdacht  durch  Personen  gleichen  Geschlechts  auch  unter  den  Kleidern  am  ganz  en  Kör-  per  nach  verbotenen  Gegenständen  durchsuchen.  Die  Durchsuchungen  müssen  in  nicht  einsehbaren  Räumen  erfolgen.  Eigentliche  Untersuchungen  des  Inti  m-  bereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Behörden  können  private  Sicherheitsunternehmen,  die  vom  Veranstalter  mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beau  f-  tragt  sind,  ermächtigen,  Personen  unabhängig  von  einem  konkreten  Verdacht  über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nac  h  verbotenen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Veranstalter  informiert  die  Besucher  seiner  Sportveranstaltung  über  die  Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einer  Person,  die  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt  in  einem  genau  umschriebenen  Gebiet  im  Umfeld  von  Sportveranstaltungen  (Rayon)  zu  bestimmten  Zeiten  verboten  werden.  Die  zuständige  Behörde  b  e-  stimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Rayonverbot  wird    für  eine    Dauer  bis  zu  drei  Jahren  verfügt.    Es  kann  Ra-  yons in der ganzen Schweiz umfassen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verbot kann von den folgenden  Behörden verfügt werden  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von    der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  die  betroffene  Person  wohnt  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von der zuständigen Behörde  im  Kan  ton  , in dem der Klub seinen Sitz hat, zu  dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der  Vorrang  bei  sich  konkurrenzierenden  Zuständigkeiten  folgt  d  er  Reihenfolge  der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Schweizerische  Zentralstel  le  Hooliganismus  (Zentralstelle)  und  das  Bun-  desamt für Polizei (fedpol) können   den Erlass von Rayonverboten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            10  Verfügung über ein Rayonverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Verfügu  ng über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räuml  i-  che  Geltungsbereich  festzulegen.  Der  Verfügung  sind  Angaben  beizufügen,  die  es  der  betroffenen  Person  erlauben,  genaue  Kenntnis  über  die  vom  Verbot  er-  fassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art.   4 Abs.   3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art.   3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            11  Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Ja  h-  ren    zu  bestimmten  Zeiten  bei  einer  von  der  zuständigen  Behörde  bezeichneten  Amtsstelle zu melden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigke  i-  ten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c–j beteiligt hat,  ausg  enommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB began-  gen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie  Waffen,  Sprengstoff,  Schiesspulver  oder  pyrotechnische  Gegenstände  in  der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder  zu schädigen oder wenn  sie dies in Kauf genommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegen  sie  in  den  letzten  zwei  Jahren  bereits  eine  Massnahme  nach  diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   verfügt  wurde und sie erneut gegen Art.   2 dieses Konkordats verstoss  en hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen abhalten lässt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Meldeauflage  im  Verhältnis  zu  anderen  Massnahmen  im  Einzelfal  l  als  milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle  zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstel-  le  am  Wohnort  der  betroffenen  Person.  Die  verfügende  Behörde  berücksichtigt  bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände  der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  für  den  Wohnort  der  betroffenen  Person  zuständige  Behörde  verfügt  die  Meldeauflage.  Die  Zentralstelle  und  fedpol  können  den  Erlass  von  Meldeaufl  a-  gen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            13  Handhabung der Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht  von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6  Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  a)      aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person  behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen wü  rde; oder  b)    die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Woh  n-  lage  oder  Arbeitsplatz  in  unmittelb  arer  Umgebung  eines  Stadions,  durch  mildere  Massnahmen  nicht  von  künftigen  Gewalttaten  abgehalten  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  sich  die  meldepflichtige  Person  aus  wichtigen  und  belegbaren  Gründen  nicht nach  Art.   6 Abs.   2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) mel  den, so hat  sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu  informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die  Angaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Meldestelle  informiert  die  Behörde,  die  die  Me  ldeauflage  verfügt  hat,  unverzüglich über   erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1   Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a)      konkrete  und  aktuelle  Hinweise  dafür  vorliegen,  dass  sie  sich  anlässlich  einer  nationalen  oder  internationalen  Sportveranstaltung  an  schwerwiege  n-  den Gewal  ttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und  b)   dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeigewahrsam ist zu beenden  , wenn seine Voraussetzungen weggefa  llen  sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeiste  l-  le  ihres  Wohnortes  oder  bei  einer  anderen  in  der  Verfügung  genannten  Polize  i-  stelle einzufinden und  hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erscheint  die  betreffende  Person  nicht  bei  der  bezeichneten  Polizeistelle,  so  kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in  dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem  die  Gewalttätigkeit  befürchtet  wird.  Die  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Ge-  walttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Handhabung des Polizeigewahrsams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nationale Sportveranstaltungen nach Art.   8 Abs.   1 Bst.   a sind Veranstal  tungen,  die  von  den  nationalen  Sportverbänden  oder  den  nationalen  Ligen  orga  nisiert  werden, oder an   denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schwerwiegende  Gewalttätigkeiten  im  Sinne  von  Art.    8  Abs.    1  Bst.    a  sind  namentlich  strafbare  Handlungen  nach  den  Art.    111–113,  122,  123  Ziffer  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129, 144  Abs.   3, 221, 223 oder nach Art.   224 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  Behörde  am  Wohnort  der  betreffenden  Person  bezeichnet  die  Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt  den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  bezeichnen  die  richterliche  Instanz,  die  für  die  Ü  berprüfung  der  Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug  richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  für  den  Vollzug  des  Gewahrsams  bezeich  nete  Polizeistelle  benachrichtigt  die  verfügende  Behörde  über  die  Durchführung  des  Gewahrsams.  Bei  Fernble  i-  ben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            14  Empfehlung Stadionverbot  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach d  en Art. 4  –9, die Zentralste  l-  le  und  fedpol  können  de  n  Organisatoren  von  Sportveranstaltungen  empfehlen,  gegen  Personen  Stadionverbote  auszusprechen,  welche  in  Zusammenhang  mit  einer  Sportveranstaltung  innerhalb  oder  ausserhalb  des  Stadions  gewalttätig  wurde  n.  Die  Empfehlung  erfolgt  unter  Angabe  der  notwendigen  Daten  gemäss  Art. 24a Abs. 3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            Massnahmen nach den Art.   4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die  das  12.  Altersjahr  vollendet  haben.  Der  Polizeigewahrsam  nach  d  en  Art.    8–9  kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verfahrensbestimmungen
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            16  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art. 3a  ergehen,  haben  keine  aufschi  ebende  Wirkung.  Die  Beschwerdeinstanz  kann  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in  einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            17  Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach  Art. 3a Abs. 1 un  d die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2  –4, 3b und 4  –9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen  nach Haupttitel III. auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständigen Behörden melden fedpol gestützt auf Art. 2  4a Abs. 4 BWIS:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4  –9 und 12;  b)   Verstösse  gegen  Massnahmen  nach  den  Art.  4  –9  sowie  die  entsprechenden  Strafentscheide;  c)   die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen  Justiz  -  und  Polizeidirekt  o-  rinnen  und  -direktoren    (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei  über  das  vorli  e-  gende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art.   27  o   RVOV  .  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            20  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetre-  ten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Änderungen  vom  2.  Februar  2012  treten  für  Kantone,  die  ihnen  zusti  m-  men,  an  jenem  Datum  in  Kraft,  an  dem  ihr  Beitrittsbeschluss  rechtskräftig  wird.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Kündigung  Ein  Mitgliedkanton  kann  das  Konkordat  mittels  einjähriger  Vorankündigung  auf  Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkor-  dat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            Die  Kantone  informieren  das  Generalsekretariat  KKJPD  über  ihren  Beitritt,  die  zuständigen Behörden nach Art.   13  Abs.   1 und ihre Kündigung. Das Generalsek-  retariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-  31  mit Änderungen vom 2. Februar 2012 (GS 24-  81)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Febr  uar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Haupttitel neu eingefügt am 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Neu eingefügt am 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel II wird zu Haupttitel III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2  . Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs.   2  in  der  geänderten  Fassung  gemäss    den  Bundesgerichtsurteilen  1C_176/2013  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_684/2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 Einleitungssatz in de  r Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel III wird zu Haupttitel IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 in der Fassung vom und A  bs. 2 neu eingefügt am 2. Februar 2102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel IV wird zu Haupttitel V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 172.010.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 neu eingefügt am 2. Februar 2102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abl 2009 2930.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).