Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
                            Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)  1  (Vom 20. Oktober 2010)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage  des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge-  stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
§ 2
                            Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge-  rung  der  Löschungsfristen  in  Fällen  erheblicher  Wiederholungsgefahr  nach  Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die  Kantonspolizei  ist  für  die  Mel  dungen  nach  Art.  13  Abs.  3  ViCLAS-  Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen   Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. Novem-  ber  2009  2    Beginn  und  Ende  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer  stationären  Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom urteilenden Gericht Freisprüche (A  rt. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-  Konkordat),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizver-  ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e  ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss wird dem fakultativ  en Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beschluss wird mit dem Konkordats  text im Amtsblatt veröffentlicht und  nach Inkrafttreten  3   in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 231.110.