Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule
                            SRSZ 1.2.2006  1  (Vom 18. März 1993)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  die  §§  20  und  31  der  Verordnung  über  die  Volksschulen  vom  25.  Januar 1973,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Blocksystem
                            Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in  den  folgenden  fünf  Blöcken  mit  entsprechenden  Fachbereichen  (§  2  Abs.  1)  erteilt:  Block A  Sprache  und Umwelt  Block E  Fremdsprachen  Block B  Gestalten, Sport, Musik  Block C  Mathematik  Block D  Glaubensunterweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Unterrichtszeit
                            1  Die  wöchentliche  Unterrichtzeit  für  die  einzelnen  Klassen  setzt  sich  gemäss  nachstehender  Lektionentafel  zusammen.  Eine  Lektion  entspricht  jeweils  45  Minuten.  Block   Fachbereiche  1. Kl.   2. Kl.   3. Kl.   4. Kl.   5. Kl.   6. Kl.  A  Deutsch  Mensch & Umwelt  Schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9-11   10-12  11-13  11-13   9-11    9-11  Englisch                       2         2         2         2  E  Französisch                                              2           2  Bildnerisches         Gestalten          2         2         2         2         2         2  Technisches         Gestalten           2         2         2         2         3         3  Turnen         und         Sport  3         3         3         3         3         3  B  Musik  1-2      1-2      1-2      1-2      1-2      1-2  C       Mathematik  5-7      5-7      5-7      5-7      5-7      5-7  D*         Glaubensunterweisung           1         2         2         2         2         2         Total       Lektionen  24-25  28       30       30       31       31  *  Dieser  Block  ist  kein  obligatorischer  Bestandteil  der  L  ektionentafel.  Der  Inhalt  wird  von  den  Landeskirchen  definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrperson bestimmt für die Blöcke A, B  und C die Unterrichtszeit inner-  halb der vorgegebenen Zeitspannen. Das Total aller Blöcke ergibt die wöchentli-  che Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Verteilung der Unterrichtszeit
                            1    Am  Vormittag  gilt  die  Blockzeitenregelung  gemäss  Veror  dnung.  Diese  sieht  eine  Unterrichtszeit  von  mindestens  vier  Lektionen  plus  eine  Pause  von  20  Minuten vor. Sollen längere Unterrichtszeiten angesetzt werden, hat der Schul-  träger beim Erzie  hungsdepartement eine Genehmigung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Nachmittagen  mit  Unterricht  ist  gemäss  Veror  dnung  eine  Unterrichtszeit  von  zwei  bis  drei  Lektionen  anzusetzen.  Aus  organisatorischen  Gründen  kann  die Unterrichtszeit ausnahmsweise weniger als zwei Lektionen betragen. Dauert  der  Unterricht  an  einem  Nachmittag  länger  als  zwei  Lektionen,  ist  eine  Pause  einzuplanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrperson über das Alternieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  kurzfristigen  Schulausfällen  hat  der  Schulträger  für  den  ersten  Tag  eine  Betreuung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Lehrplan
                            Die Lernziele der einzelnen Fachbereiche und Klassen sowie weitere Einzelhei-  ten zur Lektionentafel werden im Lehrplan festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Mit  diesem  Erziehungsratsbeschluss  wird  der  ERB  vom  16.  Dezember  1987  betreffend  die  Weisungen  über  die  Unterrichtsfächer  und  den  Lehrplan  an  der  Primarschule  7   aufgehoben.  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Beschluss  tritt  auf  das  Schuljahr  1993/94  in  Kraft.  8   Er wird im Amts-  blatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2004  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Fach  Englisch  wird  ab  Schuljahr  2005/2006  über  vier  Jahre  gestaffelt  eingeführt.  Die  noch  nicht  benötigten  Lektionen  stehen  zusätzlich  für  die  Blö-  cke A  und C zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der 2. Klasse sind im Schuljahr 2005/2006 nochmals drei Lektionen Tech-  nisches Gestalten einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-333 mit Änderungen vom 11. Dezember 2003 (Abl 2004 139) und vom 16. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (Abl 2005 605).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2006  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 16. September 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs.  3 aufgehoben am 16. September 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Septembe  r 2004 und Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung  vom 11. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 16. September 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 17-731.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Änderungen vom 11. Dezember 2003 sind am 1. August 2004 (Abl 2004 140), vom 16. Sep-  tember 2004 am 1. August 2005 (Abl 2005 606) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 16. September 2004.